Abmahnung nicht reagieren | zurückweisen

Häufig gehen Schuldner irrtümlich davon aus, es müsse von Ihnen in jedem Falle eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Niemand muss eine solche Erklärung abgeben! Oftmals sind die Fristen in der Abmahnung sehr kurz und der Abgemahnte fühlt sich unter Druck gesetzt. So kommt es in der Praxis leider sehr oft vor, dass der Schuldner eine vorformulierte Unterlassungserklärung kurzer Hand unterschreibt, ohne über die Konsequenzen nachgedacht zu haben.

 

Mein Rat:

Geben Sie niemals ungeprüft eine vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung ab. Wenden Sie sich nach Erhalt einer Abmahnung sofort an einen spezialisierten Rechtsanwalt. Sprechen Sie unbedingt erst mit einem Spezialisten bevor Sie handeln! Es kommt stets auf das richtige Verhalten an. Es ist nicht ratsam, im Falle einer Abmahnung Experimente zu machen.

 

Auf die Abmahnung gar nicht reagieren

Es muss vom Schuldner nicht auf die Abmahnung reagiert werden. Eine Reaktionspflicht gibt es nicht. Der Schuldner kann auch einfach mal abwarten, was nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist passieren wird. Der Schuldner sollte sich allerdings über das Kostenrisiko im Klaren sein, wenn er sich dafür entscheidet, auf die Abmahnung nicht zu reagieren.

 

Was wird der Gläubiger machen?

Der Gläubiger kann nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage (Unterlassungsklage) beim Landgericht erheben. Der Schuldner (im Falle einer einstweiligen Verfügung „Antragsgegner“, bei einer Klage „Beklagter“) hat dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er durch seine Nichtreaktion Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegeben hat.

 

Der Schuldner kann die Abmahnung zurückweisen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Schuldner die Abmahnung zurückweist. Gründe für die Zurückweisung muss der Schuldner nicht nennen. Es kann dem Gläubiger natürlich der Grund mitgeteilt werden, damit dieser die Entscheidung des Schuldners besser nachvollziehen kann.

„Sehr geehrte Damen und Herren,

es wird mitgeteilt, dass die von Ihnen geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird.

Hochachtungsvoll“

 

Es gibt viele Gründe, aus welchen ein Schuldner eine Abmahnung zurückweisen kann.

Der Schuldner

 

• meint, der Gläubiger sei nicht zur Abmahnung berechtigt, weil er gar kein Mitbewerber ist.

• hält sein Verhalten für nicht wettbewerbswidrig und wünscht eine gerichtliche Klärung.

• glaubt, der Gläubiger werde die geltend gemachten Ansprüche nicht gerichtlich weiterverfolgen.

• hält den Vorwurf für eine Bagatelle.

• möchte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

• hält die Abmahnung für rechtsmissbräuchlich.

 

Diese Liste ist nicht abschließend und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

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Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!