Doppelte Abmahnung: Drittunterwerfung Wiederholungsgefahr Abmahnkosten

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass der Abgemahnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnt, weil er bereits von einem Dritten wegen des gleichen Verstoßes abgemahnt und auch eine Unterlassungserklärung, sogenannte Drittunterwerfung, abgegeben hat. Bei einer Abmahnung durch andere Gläubiger kommen genau drei mögliche Konstellationen in Betracht.

 

 

1. Der Schuldner wurde bereits erfolgreich durch einen anderen Gläubiger abgemahnt.

In dieser Konstellation wurde der Schuldner bereits wegen des gleichen Verstoßes von einem anderen Gläubiger abgemahnt und der Schuldner hat auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dann stellt sich die Frage, ob durch diese Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr gegenüber dem Zweitabmahner entfallen ist oder nicht. Es soll an dieser Stelle unterstellt werden, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund einer ernsthaften Drittunterwerfung entfallen ist. Der Gläubiger sollte stets sehr genau prüfen, ob der Schuldner überhaupt eine ernsthafte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

 

Lesen Sie dazu meinen nachfolgenden Beitrag:

 

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Keine neue Unterlassungserklärung und keine Abmahnkosten

Der Zweitabmahner kann keine neue Unterlassungserklärung verlangen und er kann auch keine Abmahnkosten vom Abgemahnten verlangen. Der Schuldner muss die Kosten der zweiten (doppelten) Abmahnung nicht erstatten, weil dieser zweiten Abmahnung kein Unterlassungsanspruch mehr zugrunde lag. Ohne Unterlassungsanspruch, keine Kostenerstattung, weil eine solche Abmahnung niemals berechtigt sein kann, vgl, § 12 UWG.

 

 

2. Der Schuldner wurde erfolglos durch einen anderen Gläubiger abgemahnt.

Denkbar ist auch, dass der Schuldner von einem anderen Gläubiger wegen des gleichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden ist und der Schuldner die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert. In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass der Schuldner mitteilt, dass er keine Unterlassungserklärung abgeben werde, sondern einer gerichtlichen Entscheidung den Vorzug gewähren möchte.

 

 

Weitere Abmahnung nicht erforderlich, wenn der Gläubiger weiß, dass sich der Schuldner unter keinen Umständen unterwerfen wird.

Hat ein anderer Gläubiger von dieser Einstellung des Schuldners Kenntnis, so braucht er vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder Klageerhebung nicht erneut abzumahnen. Natürlich kann der Gläubiger den Schuldner trotzdem abmahnen, er kann dann für diese (nutzlose) Abmahnung aber keine Abmahnkosten verlangen.

 

 

Entscheidend ist immer die Kenntnis des Gläubigers!

Unterstellt der Gläubiger weiß gar nicht, dass ein anderer Gläubiger den Schuldner bereits erfolglos abgemahnt hat, dann ist die neue Abmahnung des Gläubigers auch erforderlich und berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. In diesem Falle kann der Gläubiger die Abmahnkosten erstattet verlangen.

 

Denkbar ist aber auch, dass der Gläubiger von der erfolglosen Erstabmahnung Kenntnis hat. Selbstverständlich kann er den Schuldner erneut abmahnen, aber er kann für diese Abmahnung keine Abmahnkosten verlangen. Der Zweitabmahner kann seinen Unterlassungsanspruch auch gerichtlich durchsetzen. Sollte der Schuldner dann ein sofortiges Anerkenntnis abgeben, so hat er gleichwohl die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er auf die Erstabmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgegeben hat. In dieser Situation kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass ihn der klagende Gläubiger doch gar nicht abgemahnt hat.

 

 

3. Der Schuldner hat auf die Abmahnung eines Dritten noch nicht reagiert.

Schließlich kann es vorkommen, dass der Gläubiger weiß, dass der Schuldner bereits von einem Dritten abgemahnt worden ist. Der Schuldner hat auf die Abmahnung aber noch nicht reagiert. In dieser Situation ist eine weitere Abmahnung nicht erforderlich. Der Gläubiger sollte vielmehr abwarten, wie der Schuldner auf die Erstabmahnung reagiert. Entweder der Schuldner gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und die Wiederholungsgefahr entfällt damit, oder der Gläubiger kann nach Fristablauf seinen Anspruch selbst gerichtlich durchsetzen. Eine nochmalige Abmahnung ist in dieser Situation natürlich nicht erforderlich.

 

 

Aufklärungspflicht des Schuldners

Den Schuldner trifft im Falle einer Zweitabmahnung eine Aufklärungspflicht. Es muss dem Zweitabmahner nämlich auf dessen Nachfrage hin mitteilen, ob er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, oder nicht. Der Gläubiger sollte immer die vom Erstabmahner gesetzte Frist abwarten. Wartet er nämlich nicht und stellt sofort einen Verfügungsantrag oder erhebt Hauptsacheklage, so trifft ihn die Kostenlast, wenn der Schuldner daraufhin ein sofortiges Anerkenntnis erklärt oder eine Unterlassungserklärung abgibt.

 

 

Kein Zuwarten erforderlich bei unangemessen langer Fristsetzung durch Erstabmahner

Der Gläubiger muss nur dann die vom Erstabmahner gesetzte Frist nicht abwarten, wenn diese unangemessen lang ist. Sollte die Frist tatsächlich unangemessen lang sein, so ist die Abmahnung des Zweitabmahners, welche zu einer Lösung binnen angemessener Frist führt, nicht entbehrlich.

 

 

Mein Rat:

Hat der Gläubiger von der Erstabmahnung Kenntnis und er hält die vom Erstabmahner gesetzte Frist für unangemessen lang, dann ist es in jedem Falle ratsam, den Schuldner selbst noch einmal abzumahnen und ihm zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen einer angemessen Frist aufzufordern. In der Praxis teilen wir dem Schuldner regelmäßig mit, dass die Erstabmahnung bekannt ist und daher für die Zweitabmahnung auch keine Kosten gefordert werden. Drohen Sie dem Schuldner in jedem Falle die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an, sollte die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen.

 

 

Bei Zweifeln noch einmal ohne Kosten abmahnen.

Auch wenn für die Zweitabmahnung keine Kosten verlangt werden können, so sollte sich der Zweitabmahner im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht der Gefahr aussetzen, bei einem sofortigen Anerkenntnis möglichweise auf den gesamten Kosten sitzen zu bleiben. Ferner sind Diskussionen darüber, dass doch zuvor überhaupt nicht abgemahnt wurde, lästig und zeitraubend. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und mahnen Sie den Schuldner lieber noch einmal selbst ab, aber ohne Kosten für diese Abmahnung zu erheben. Sollten Sie gleichwohl Kosten erstattet verlangen, so könnte Ihnen dieses Verhalten später möglicherweise als rechtsmissbräuchlich vorgehalten werden.

 

 

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

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