Einwand der Üblichkeit im Wettbewerbsrecht bei Abmahnungen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Schuldner den Einwand der Üblichkeit erhebt. „Das machen doch alle so.!“ heißt es oft. Ist ein Verhalten unlauter, dann wird es keinesfalls dadurch zulässig, dass es in der jeweiligen Branche so üblich ist. Der Einwand der Üblichkeit gehört zu den tatbestands- und rechtswidrigkeitsausschließenden Einwendungen.

 

 

Ist das Verhalten überhaupt unlauter?

Es gibt aber auch immer wieder Fälle, in denen das angeblich unlautere Verhalten nicht zu 100 % sicher ist. Zweifel gibt es sehr oft in der Praxis. In diesen Zweifelsfällen kann die Handels-, Branchen- oder Ortsüblichkeit ein Anhaltszeichen für die Zulässigkeit des Verhaltens sein.

 

 

Wie bewertet der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher das Verhalten?

Zum einen muss die Auffassung der beteiligten Unternehmen herangezogen werden und zum anderen kommt es auch auf die Auffassung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers an. In der Praxis beobachten wir in diesem Zusammenhang immer wieder, dass die Gerichte der Auffassung des Durchschnittsverbrauchers meinst folgen.

 

 

Einwand unbeachtlich, wenn Verhalten wettbewerbswidrig

Ist das Verhalten des Schuldners allerdings wettbewerbswidrig, so kommt es auf diesen Einwand überhaupt nicht an. Der Einwand des Schuldners sollte daher immer genau betrachtet und sorgfältig geprüft werden.

 

 

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