Einwendungen gegen Abmahnung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Schuldner Einwendungen gegen die Abmahnung erhebt. Einwendungen des Schuldners sind Tatbestände, die auf den Anspruch folgende Auswirkungen haben können:

 

rechtshindernde Einwendungen: Sie hindern einen Anspruch am Entstehen.

rechtsbeschränkende Einwendungen: Sie beschränken einen Anspruch.

rechtsvernichtende Einwendungen: Sie bringen einen Anspruch zum Erlöschen.

 

Erhebt der Schuldner Einwendungen gegen die Abmahnung, so sind diese in einem Gerichtsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Natürlich stellt das Gericht nicht selbst Nachforschungen an. Derjenige, der einwendungsbegründende Tatsachen erhebt, hat diese im Streitfall auch zu beweisen.

 

Mögliche Einwendungen des Schuldners gegen eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Es werden nachfolgende die in der täglichen Beratungspraxis am häufigsten vorkommenden Einwendungen genannt und erläutert. Durch Anklicken des jeweiligen Einwandes erhalten Sie weitergehende Informationen. Diese Liste ist nicht abschließend und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

 

 

Mein Rat:

Prüfen Sie stets sehr sorgfältig, ob einer der oben genannten Einwände in Ihrem Falle einschlägig sein könnte. Hier kommt es auf jedes Detail an. Alle Beweismittel, die Ihnen das Gesetz bietet, stehen Ihnen zur Verfügung. Ergeben Sie sich niemals kampflos!

 

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!