Fristeneinwand | Umstellungs-, Aufbrauchs- und Beseitigungsfrist

Im Wettbewerbsrecht gibt es verschiedene Fristen zu unterscheiden. Dazu zählen unter anderem die sogenannte Umstellungsfrist. Räumt der Gläubiger dem Schuldner eine solche Umstellungsfrist ein, so kann dieser die verbotswidrige Maßnahme bis zum Fristende fortsetzen. Er kann seine Werbung innerhalb der eingeräumten Frist wettbewerbskonform gestalten. Während der Umstellungsfrist ist das Unterlassungsgebot zunächst ausgesetzt.

 

 

Was der BGH zur Aufbrauchsfrist sagt: Einwand –  prozessuale Maßnahme

Ferner gibt es die sogenannte Aufbrauchsfrist. Ein Schuldner kann innerhalb einer Aufbrauchsfrist sein bisheriges Verhalten fortsetzen, also insbesondere vorhandene Werbematerialien (Flyer, Plakate etc.) und Produkte in den Verkehr bringen. Der Gläubiger nimmt währen dieser Aufbrauchsfrist das Verhalten des Schuldners hin, er duldet es bis zum Fristende. Der BGH hatte in seiner Mon Cherie II Entscheidung die Geltendmachung einer Aufrauchsfrist als Einwand bezeichnet (BGH GRUR 1961, 283). In der Entscheidung Alterswerbung, Sekt wurde die Aufbrauchsfrist vom BGH als „prozessuale Maßnahme“ bezeichnet.

 

Schließlich gibt es die Beseitigungsfrist. Die Beseitigungsfrist legt fest, wie der Namen bereits erahnen lässt, innerhalb welches Zeitraumes der Schuldner die bestehende Störung zu beseitigen hat.

 

 

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