Abmahnung Zugang

Für die Wirksamkeit der Abmahnung ist der Zugang beim Schuldner erforderlich (§§ 130 – 132 BGB), so dass dieser darauf reagieren kann und er nur im Falle zurechenbaren Untätigbleibens Veranlassung zur Klage gibt. Hat der Schuldner die Abmahnung nachweislich erhalten und er reagiert nicht, dann kann der Gläubiger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Abmahnung kann Ihren Zweck nur erreichen, wenn Sie den Schuldner auch erreicht. Ist eine Abmahnung dem Schuldner gar nicht zugegangen, dann kann er auch keinen Anlass zur Klage gegeben haben.

 

Per Post übermittelte Abmahnung

Die Abmahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Es gelten die gleichen Regeln, wie sie auch für empfangsbedürftige Willenserklärungen gelten. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB werden sie in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehen. Schickt der Gläubiger dem Schuldner die Abmahnung per Post und kommt diese nicht beim Schuldner an, so ist sie dem Schuldner auch nicht zugegangen.

 

„Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.“

 

Gleiches gilt für die Abmahnung.

 

Per Fax übermittelte Abmahnung

In der Praxis wird die Abmahnung dem Schuldner vorab per Fax übermittelt. Zugegangen ist eine per Fax übermittelte Abmahnung mit Abschluss des Druckvorganges am Empfangsgerät (BGH NJW 2004, 1320).

 

Per E-Mail übermittelte Abmahnung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse

Wird eine Abmahnung per E-Mail übermittelt, dann ist sie zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete E-Mail-Adresse geschickt und in dem entsprechenden Posteingangsfach des Empfängers angekommen ist.

 

Per E-Mail übermittelte Abmahnung an private E-Mail-Adresse

Wird die Abmahnung an eine private E-Mail-Adresse geschickt, dann geht sie dem Empfänger auch in diesem Falle zu. Gleiches gilt für eine per Post an den Schuldner übermittelte Abmahnung an dessen Privatanschrift.

 

Private E-Mail-Adressen werden in der Regel nicht jedem Tag vom Adressaten kontrolliert. Der Eingang im Posteingang beim Empfänger reicht daher für den Zugang nicht aus. Zugegangen ist eine derartige Abmahnung erst dann, wenn sie der Empfänger zur Kenntnis genommen hat. Fordern Sie z.B. eine Lesebestätigung an. So könnten Sie den Zugang leicht nachweisen.

 

 

Mein Rat

In der heutigen Zeit, verfügt fast jeder Gewerbetreibende über eine E-Mail-Adresse und auch über Telefax. Deshalb senden Sie dem Schuldner die Abmahnung am besten vorab per Fax und E-Mail zu. Per einfacher Post schicken Sie die Abmahnung dann hinterher.

 

Leider ist es in der Praxis immer wieder zu beobachten, dass der Schuldner behauptet, das Fax oder die E-Mail nicht empfangen zu haben. Lesebestätigungen bei E-Mails versenden die Wenigsten. Alles was per einfacher Post verschickt wird, kommt selten beim Schuldner an. Aber wer trägt eigentlich die Beweislast für den Zugang der Abmahnung?

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

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