Werbung mit Ladenpreis, konkretes Wettbewerbsverhältnis, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8.1.2013, 6 U 138/12

Ist die Werbung mit einem Ladenpreis zulässig? Falls ja, unter welchen Voraussetzungen. Besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ja oder nein? Das OLG Brandenburg hatte sich unter anderem mit diesen Fragen zu befassen. Im Einzelnen:

6 U 138/12 Brandenburgisches Oberlandesgericht  
11 0 159/11 Landgericht Cottbus  

Urteil

In dem Rechtsstreit

X gegen Y

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXXXX, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. XXXXX und den Richter am Oberlandesgericht XXXXX im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 21.12.2012 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.8.2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus — 11 0 159/11 — teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 859,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.719,60 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.
Die Parteien sind Händler, die über die Internetplattform eBay unter der Rubrik „Autopflege Wartung“, Unterrubrik „Schmierstoffe“, Waren veräüßern.

So bot der Kläger dort u. a. Zentralhydrauliköl an. Am 28.10. 2011 bot der Beklagte Motorenöl zum Verkauf an und warb darin zunächst mit dem von ihm geforderten Literpreis. Danach heißt es in seinem Angebot: „Ladenpreis 15,00 Euro der Liter“. Der Kläger hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig. Auf die Abmahnung seiner Prozessbevollm&¨chtigten vorn 2.11.2011, die er mit der außergerichtlichen Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen beauftragt hatte, gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die mit der Abmahnung geltend gemachten Abmahnkosten, berechnet nach einem Streitwert von 20.000 Euro, in Höhe von 859,80 Euro zahlte der Beklagte nicht.

Am 17.1.2012 warb der Beklagte bei eBay erneut wie bereits am 28.10.201.1. Der Kläger ließ den Beklagten mit Schreiben vom 25.1.2012 wiederum abmahnen, forderte eine höhere Ver¬tragsstrafe und begehrte Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe. Mit Schreiben vom 6.2.2012 gab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine weitere Un-terlassungserklärung ab. Die für die erneute Abmahnung beanspruchten Abmahnkosten in Höhe von weiteren 859,80 Euro bezahlte der Beklagte gleichfalls nicht. Der Kläger hat behauptet, er biete nicht nur Hydrauliköl an, vielmehr habe er auch schon Motorenöl angeboten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.719,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 859,80 Euro seit dem 24.11.2011 und aus weiteren 859,80 Euro seit dem 16.2.2012 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gemeint, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Die Werbung mit einem Ladenpreis sei auch nicht irreführend, weil er – der Beklagte – in seinem Ladengeschäft den angegebenen Preis fordere.

Selbst wenn ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen würde, wären die geforderten Kosten der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Der angesetzte Gegenstandswert sei überhöht und könne nicht höher als 15.000 Euro bzw. 3.000 Euro liegen.
Das Landgericht hat der Klage mit am 14.8.2012 verkündetem Urteil in vollem Umfang statt¬gegeben.

Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 27.8.2012, hat der Beklagte durch bei Gericht am 6.9.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 28.9.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte meint weiterhin, die Parteien böten keine Waren gleicher oder verwandter Art an. Es bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf Motorenöl. Der von den Prozessbevollmächtigten angesetzte Gegenstandswert betrage maximal 5.000 Euro.

Der Beklagte begehrt die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par¬teien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.

Der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 859,80 Euro nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen. Ein darüber hinausgehender Betrag von weiteren 859,80 Euro steht ihm dagegen nicht zu.

Allerdings hat der Kläger den Beklagten sowohl am 2.11.2011 als auch am 25.1.2012 zu Recht durch seine Rechtsanwälte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Denn ihm stand gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.

Die Parteien sind Mitbewerber i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Sie bieten beide auf der Internetplattform eBay ihre Waren an und richten ihre Angebote deshalb an denselben Abnehmerkreis. Sie bieten auch gleiche Waren an. Sie handeln beide mit Motorenöl. Dass der Kläger wie der Beklagte Motorenöl in seinem Angebot hat, hat er schon erstinstanzlich durch Vorlage von Ausdrucken von seinen Motorölangeboten vom 26.3.2012 und vorn 27.4.2012 nachgewiesen. Dies hat bereits das Landgericht zum Anlass genommen, von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis der Parteien ausgehen. Dies ist in der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden.

Soweit der Beklagte geltend machen will, dass der Kläger Motorenöl nicht durchgängig im Angebot hat, sondern zeitweise ausschließlich ein Zentralhydraulik-Öl zum Kauf anbietet, steht das seiner Mitbewerbereigenschaft nicht entgegen. Hierf&¨r genügt es, dass die Parteien jedenfalls zeitweise dieselben Produkte am selben Markt anbieten.

Die Werbung des Beklagten, mit der der von ihm für einen Liter Motorenöl geforderte Preis einem „Ladenpreis“ gegenübergestellt wird, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Der Be¬klagte benennt den Laden, in dem der Preis verlangt wird, nicht. Damit liegt ein unzulässiger Preisvergleich vor, der unlauter i. S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist. Diese Preisgegenüberstellung ist für einen Käufer nicht überprüfbar.

Der Kläger war berechtigt, den Beklagten nicht nur einmal, sondern zwei Mal abmahnen zu lassen und eine weitere Unterlassungserkl&¨rung zu fordern. Zwar hatte der Beklagte auf die erste Abmahnung des Klägers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der erneute Wettbewerbsverstoß trotz strafbewehrter Unterlassungserkl&¨rung begründet jedoch regelmäßig eine neuerliche Wiederholungsgefahr, die nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt wer¬den kann (BGH, Urteil vom 7.12.1989, I ZR 237/87,WM 1990, 614, zitiert nach Juris).

Dennoch hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Gebühren, die durch die erste Abmahnung ausgelöst worden sind.

Diese Gebühren sind nach dem vom Senat in ständiger Rechtsprechung festzusetzenden Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehrens in Höhe von 20.000 Euro zu berechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 12.5.2009, 6 W 47/09, OLGR Brandenburg 2009, 971, zitiert nach Juris). Dem Abmahnschreiben lässt sich entnehmen, dass es dem Kläger darum ging, seinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht nur vorläufig im Wege einst¬weiligen Rechtsschutzes, sondern dauerhaft durchzusetzen, so dass nicht der für Verfahren der einstweiligen Verfügung maßgebliche Regelstreitwert von 15.000 Euro, sondern derjenige für ein Hauptsacheverfahren von 20.000 Euro maßgeblich ist. Der Beklagte hat keine nachvollziehbare Begründung für seine Auffassung vertreten, dass ein Betrag von 3.000 Euro, 5.000 Euro oder 15.000 Euro hier der zutreffende Streitwert wäre. Er hat diese Beträge vielmehr als beliebige andere unter 20.000 Euro liegende Beträge genannt. Es hatte deshalb bei dem Regelstreitwert zu verbleiben.

Gegen die Berechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Die Gebühren sind auf Seiten des anwaltlichen Vertreters des Klägers nur einmal und nicht zwei Mal angefallen. Denn sie sind bei beiden Abmahnungen in derselben Angelegenheit tätig geworden, so dass die Gebühren nur einmal entstehen konnten, § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 RVG.

Der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörenden Tätigkeitsbereichs, den eine Pauschgebühr abgelten soll. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (BGH MDR 2011, 949, zitiert nach Juris). Bei der Beantwortung der Frage, ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angele¬genheiten vorliegen, ist der Einzelfall nach seinen gesamten Umständen zu prüfen (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 15 RVG Rn 14 in. w. N.). Diese Einzelfallbetrachtung führt im vorliegenden Fall zur Annahme, dass die beiden von den anwaltlichen Vertretern des Klägers ausgesprochenen Abmahnungen dieselbe Angelegenheit betreffen. Sie sind zwei Mal für denselben Auftraggeber gegenüber demselben Gegner wegen der gleichen Verletzung des Wettbewerbsrechts tätig geworden. Es mag sein, dass sie für die zweite Abmahnung vom Kläger einen erneuten Auftrag erhalten haben. Jedoch steht dies einer Bewertung dahingehend nicht entgegen, dass die zweite Abmahnung denselben Gegenstand hatte wie die erste. Die zweite Abmahnung stellte der Sache nach eine Wiederholung der ersten Abmahnung mit erhöhtem Nachdruck dar. Es entspricht dem Wesen einer Pauschgebühr, dass derartige Wiederholungen nicht gesonderte Gebühren auslösen, sondern vielmehr in deren Abgeltungsbereich fallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

Fazit:

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