Gegenstand der Abmahnung

Mir liegen inzwischen mehrere Abmahnungen der Huber Medien GmbH vor. Eine dieser Abmahnungen ist vom 03. Juli 2015. Dieses Abmahnschreiben wurde von den Wiedorfer Rechtsanwälten, Nymphenburger Straße 113, 80636 München verfasst. Aber auch weitere Rechtsanwaltskanzleien werden von der Huber Medien GmbH mit der Aussprache von Abmahnungen beauftragt.

 

Hinweis: Die Huber Medien GmbH hat meiner Kenntnis nach auch über diese Kanzleien mindestens eine Abmahnung aussprechen lassen:

 

  • Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller, Bgm.-Fischer-Str. 12, 86150 Augsburg
    Abmahnung vom 13.7.2015
    Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Martin M. Greuter
    Vollmacht vom 27.5.2015
    Gesamtforderung: 570,95 EUR (169,50 EUR Rechtsanwaltsgebühren, 204,30 EUR Schadensersatz, 102,15 EUR Verletzerzuschlag, 95 EUR für die Schadensfeststellung) 
  • Kuntze Mayer & Beyer Rechtsanwälte, Kaiserplatz 7, 80803 München
    Abmahnung vom 21.7.2015
    Sachbearbeiter: Dr. Christian Kuntze (Rechtsanwalt, Fachanwalt f. Urheber– u. Medienrecht)
    Vollmacht vom 30.6.2015 liegt bei
    Vergleichsangebot über 900 EUR pauschal

     

    Ich halte die von den Kuntze Mayer & Beyer Rechtsanwälten gewählen Formulierungen in der Abmahnung für bedenklich. Negativ fiel mir vor allen dieser Passus auf:

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    „Sollten Sie das Angebot unserer Mandantin nicht durch fristgerecht Zahlung annehmen, geht unsere Mandantin davon aus, dass Sie kein Interesse an einer einvernehmlichen Beilegung der Angelegenheit haben. Für diesen Fall hält sich unsere Mandantin nicht mehr an das unterbreitete Angebot gebunden. Gleichzeitig werden wir unserer Mandantin empfehlen, ohne weitere Vorankündigung Klage auf Durchsetzung sämtlicher mit diesem Schreiben geltend gemachten Ansprüche in maximaler Höhe zu erheben, den Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen sowie die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. All dies würde für Sie zu deutlich höheren Kosten und Unannehmlichkeiten führen.“

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    [die Hervorhebungen wurden durch mich, Andreas Gerstel, vorgenommen]

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    Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung würden viele Kollegen und Kolleginnen (mich eingeschlossen) bei derartigen Formulierungen sofort an Rechtsmissbrauch denken und den Einwand auch erheben. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen, wie vorliegend, sollte man mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs jedoch vorsichtig sein.

  • Flegl Rechtsanwälte, Klosterstr. 2, 71229 Leonberg
    Abmahnung vom 4.9.2015
    Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: 11.9.2015, 12:00 Uhr
    Frist zur Auskunft: 18.9.2015
    Forderung: 959,34 EUR (347,60 EUR Rechtsanwaltskosten, 516,74 EUR Schadensersatz, 95 EUR Rechtsverletzungskosten)
    Alternatives Angebot für Weiternutzung des Kartenmaterials: Zahlung von 787,09 EUR bis 18.9.2015, Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 11.9.2015 und Hinzufügung des Logos der Huber Medien GmbH
    Sachbearbeiter: Dr. Jochen Flegl
    Eine Vollmacht, datiert auf den 14.8.2015, liegt der Abmahnung bei.
    Update 12.11.2015: Dr. Jochen Flegl hat mir heute per Telefax mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis mit der Huber Medien GmbH nicht mehr bestünde.

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  • Rainer Munderloh Rechtsanwalt, Donnerschweer Straße 210, 26123 Oldenburg
    Abmahnung vom 18.9.2015 „Unterlassungs- und Schadensersatzverpflichtung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet“ hier: rechtswidrige Verbreitung urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials
    Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages wird unterbreitet
    Lizenzgebühr und Aufwendungsersatz: 1.184,04 EUR
    Sollte der Lizenzvertrag vom Abgemahnten nicht abgeschlossen werden wollen, so wird eine Unterlassungserklärung bis zum 28.9.2015 gefordert.
    Sachbearbeiter: Rainer Munderloh
    Eine Vollmacht, datiert auf den 9.9.2015, liegt der Abmahnung bei.

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Im Betreff der Abmahnung heißt es „Huber Medien wg. Urheberrechtsverletzung“. Sachbearbeiter der Abmahnung ist Rechtsanwalt Stephan Wiedorfer, ebenfalls Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Es wird sodann in der Abmahnung ausgeführt, dass die Huber Medien GmbH ausschließlicher Rechteinhaber der von ihr erstellten Kartografie sei und Dritten hierzu Lizenzen zur entsprechenden Nutzungen einräume. Die Huber Medien GmbH habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte im Rahmen seines Internetauftrittes unzulässigerweise Kartenmaterial benutzt. Dadurch verletze er die Urheberrechte der Huber Medien GmbH, §§ 2 I Nr. 7, II, 15 ff., 19 a UrhG, so dass Unterlassungsansprüche gemäß § 97 UrhG bestünden.

 

Die Forderungen der Abmahnung Huber Medien GmbH

Rechtsanwalt Wiedorfer fordert den Abgemahnten namens und im Auftrag der Huber Medien GmbH dazu auf, ab sofort die Verwendung des Kartenmaterials der Huber Medien GmbH zu unterlassen. Der Abgemahnte erhält als Angebot zur Abgabe der Unterlassungserklärung eine Vorformulierung, welche er unterschrieben zurücksenden möchte. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterlassungsverpflichtung nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausginge. Dem Abgemahnten wird eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung bis zum 20. Juli 2015 13:00 Uhr gesetzt.

 

Rechtsanwalt Wiedorfer führt sodann in der Abmahnung aus, dass der Huber Medien GmbH als Schadensersatz eine entgangene Lizenzgebühr mindestens in der Höhe zustünde, die der Abgemahnte bei einer vertragsgemäßen Nutzung hätte entrichten müssen. Hinzu kämen weiterhin Aufwendungen in Höhe von 95,00 EUR, welche die Huber Medien GmbH an einen Herrn Thorsten Wieland aus Budapest zur Ermittlung und gerichtsverwertbaren Dokumentation der Verstöße entrichten müsste. Diese Kosten seien als sog. Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Dies sehe auch die sog. Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG) in Artikel 13 i.V.m. Erwägungsgrund (26) vor. Dem Abgemahnten wird zur Vermeidung eines Rechtsstreits angeboten, für die bisherige widerrechtliche Nutzung des Kartenmaterials (1 Karte der Größe bis DIN A4 in Höhe von 297,76 EUR) und die Kosten der Ermittlung des Verstoßes in Höhe von 95,00 EUR, insgesamt 392,76 EUR zu bezahlen. Die Höhe dieses Schadensersatzes entspreche der im Internet veröffentlichten Preisliste der Huber Medien GmbH.

 

Was kostet die Huber Medien GmbH Abmahnung?

Zudem sei der Abgemahnte zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für das Abmahnschreiben gemäß § 97 a III 1 UrhG verpflichtet. Die Abmahnkosten werden mit 169,50 EUR beziffert, welche sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus 1.392,76 EUR sowie der Auslagenpauschale von 20,00 EUR zusammensetzen.

 

Eine Fristverlängerung komme aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht in Betracht, lautet der letzte Satz des Abmahnschreibens. Unterzeichnet wurde das Ganze von Rechtsanwalt Stephan Wiedorfer. Eine Vollmacht liegt der Abmahnung als beglaubigte Kopie bei. Diese trägt das Datum 22.06.2015. Der Abmahnung ist des Weiteren eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, welche lediglich mit „Erklärung“ oben überschrieben wurde. Das streitgegenständliche Kartenmaterial wurde sodann abgebildet.

 

Rat zur Abmahnung der Huber Medien GmbH

Die Abmahnung stellt sich für mich zunächst einmal als berechtigt dar. Allerdings sollte meiner Meinung nach die vorformulierte Erklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Darin ist u.a. in Ziffer 2 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR für den Fall einer Zuwiderhandlung vorgesehen. In Ziffer 3. ist die Verpflichtung zur Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren aufgenommen worden und in Ziffer 4. die Verpflichtung zur Zahlung des Schadensersatzes sowie der Dokumentationskosten.

 

Ich hatte mit den Wiedorfer Rechtsanwälten schon mehrfach zu tun. In jedem Fall sollten die in der Abmahnung gesetzten Fristen eingehalten werden. Anderenfalls droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren.

Abmahnung Huber Medien GmbH

wegen Urheberrechtsverletzung an Kartenmaterial

vertreten durch diverse Anwaltskanzleien

Stand: 07/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.