E-Mail von Martin Poettgen erhalten?

Haben auch Sie eine E-Mail von Herrn Martin Poettgen mit dem Betreff „Unauthorisierte Bildverwendung – Unterlassung und Honorarrechnung“ erhalten? Die Wichtigkeit der E-Mail wurde mit „Hoch“ gekennzeichnet. Die E-Mail lautet auszugsweise wie folgt:

Guten Tag,

 

hiermit zeige ich an, dass ich Urheber und Rechteinhaber des von Ihnen
unrechtmäßig verwendeten Fotos:

http://www.XXXXXXXX.jpg

 

…auf dieser Internetseite:

http://www.XXXXXXXXXXXXX

 

…bin. Einen Screenshot finden Sie anbei.

 

Die Herkunft des Fotos ist über das von mir eingeblendete Wasserzeichen
zweifelsfrei nachweisbar und durch angefertigte Screenshots
(siehe Anlage) belegbar.

 

Ich fordere Sie auf…

1. die Nutzung des Fotos unverzüglich einzustellen.

 

2. unverzüglich die beiliegende Honorarrechnung für die bisherige Nutzung zu begleichen.

Diese Rechnung finden Sie anbei. Alternativ liegt Sie online zum Download bereit: http://downloadXXXXXXXXXXXX.pdf

 

Freundliche Grüße aus der Ruhrstadt sendet

 

Martin Poettgen

Screenshots sind der E-Mail beigefügt und diese Rechnung über 661,60 EUR:

Nicht voreilig bezahlen

Bitte machen Sie nicht den Fehler und überweisen vorteilig den von Herrn Martin Poetgen geforderten Betrag! Grundsätzlich finde ich es gut, dass Herr Martin Poettgen selbst seine Rechte geltend macht und nicht gleich einen Anwalt mit der Aussprache einer kostenpfllichtigen Abmahnung beauftragt.

 

Herr Poettgen kann natürlich keine Fantasiebeträge fordern. Ich habe Zweifel daran, ob jemals jemand überhaupt bereit gewesen ist, derart hohe Beträge für die Nutzung eines Bildes an Herrn Poettgen zu bezahlen. Das wäre in der heutigen Zeit eher ungewöhnlich.

Was tun bei einer Zahlungsaufforderung von Martin Poettgen?

Wenden Sie sich am besten sofort an mich und nutzen Sie meine kostenlose Ersteinschätzung. Leiten Sie die Zahlungsaufforderung am besten sofort per E-Mail an mich weiter, ich sehe mir diese an und melde mich dann umgehend bei ihnen zurück.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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Droht bei chrono24.de eine Abmahnung, wenn keine AGB, Widerrufsbelehrung etc. vorhanden sind

Abmahnung Chrono24.de? Müssen gewerbliche Anbieter bei chrono24.de mit einer Abmahnung rechnen, wenn Sie auf dem Marktplatz für Luxusuhren keine AGB nebst Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, sowie aktueller Datenschutzerklärung hinterlegt haben? Wie sieht es bei chrono24.de mit Abmahnungen aus?

Anbietern bei chrono24 droht eine Abmahnung

Wer bei chono24.de Uhren und Uhrenzubehör anbietet, der muss meiner Einschätzung nach dann mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen, wenn er seine Angebote so gestaltet hat, dass diese eine Aufforderung an den Interessenten enhalten, ihm gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu unterbreiten.

Dies ist meiner Auffassung nach dann der Fall, wenn der Anbieter einen konkreten Preis nennt, Angaben zur Lieferzeit macht (z.B. „Sofort lieferbar“), eine detaillierte Produktbeschreibung nebst Lichtbildern veröffentlicht und eine direkte Kontaktmöglichkeit durch Angabe der vollständigen Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail Adresse zur Verfügung stellt.

 

In einer solchen Situation muss der Interessent den Anbieter nur noch kontaktieren und sagen, „Die Uhr will ich!„.

 

Und bevor der Verbraucher sagen kann, dass er die Uhr will, müssen Sie bereits Ihren Informationspflichten nachgekommen sein!

Der rechtliche Hintergrund ist Folgender

Sie müssen Ihre gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatz erfüllen, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung Ihnen gegenüber abgibt! Dies ergibt sich aus § 4 zu Artikel 246a EGBGB.

Reicht es nicht aus, Interessenten die AGB per E-Mail zu übermitteln?

Es dürfte Ihnen unmöglich sein, einem Interessenten Ihre AGB zu übermitteln, bevor er Sie kontaktiert hat, da Sie nicht wissen können, welcher Interessent Sie kontaktieren wird. Ist es bereits zum Kontakt zwischen Ihnen und dem Interesenten gekommen, ist es bereits zu spät.

AGB für Chrono24.de – Abmahnschutz nutzen

Anbieter, die bei Chrono24.de keine AGB hinterlegt haben, sind akut abmahngefährdet. Eine Abmahnung eines Mitbewerbers kann sehr schnell mehrere hundert Euro kosten. Ein Streitwert von 20.000 EUR wäre bei einer Chrono24.de Abmahnung sicherlich realistisch. Die Abmahnkosten würden sich dann auf 984,60 EUR netto belaufen.

Nur eine Abmahnung kostet fast so viel, wie der von mir angebotene Abmahnschutz für 36 Monate!

Riskieren Sie bei Chrono24 keine teure Abmahnung. Nutzen Sie meinen Abmahnschutz für Chrono24 und handeln Sie entspannt weiter.

 

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150 EUR Vergleichsangebot Nümann Lang Rechtsanwälte für Rechtsinhaber

Derzeit erreichen mich zahlreiche Schreiben der Nümann Lang Rechtsanwälte aus Karlsruhe. Die Kollegen nehmen in einem aktuellen Schreiben vom 27.1.2016 im Auftrag Ihrer Mandantschaft (hier z.B. Styleheads GmbH) Bezug auf einen Abmahnvorgang aus dem Jahre 2010 und unterbreiten ein Vergleichsangebot in Höhe von nunmehr 150 EUR.

 

In der Abmahnung aus 2010 ging es damals um die Tonaufnahme „Monsta”. Es wurde die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt und die Zahlung von Schadensersatz. Im Juni 2013 wurde das erste Vergleichsangebot von 250 EUR unterbreitet. Bis dahin passierte gar nichts. Jetzt kommt auf einmal wieder ein Vergleichsangebot, jedoch nur noch in Höhe von 150 EUR.

Warum das alles?

Die Nümann Lang Rechtsanwälte nehmen auf drei BGH Urteile Bezug, nämlich auf

 

Der BGH hat mit diesen Urteilen Schadensersatzbeträge in Höhe von 200 EUR für die Rechtsverletzung an einem Musiktitel bestätigt und den Einwendungen gegen vermeintlich zu hohe Forderungen eine Absage erteilt, so die Nümann Lang Rechtsanwälte.

 

Die ursprünglich geforderten Rechtsanwaltsgebühren sind inzwischen verjährt, aber die Schadensersatzforderung noch nicht. Schadensersatzansprüche für das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Dateien im Internet verjähren erst nach 10 Jahren.

Klage auf Zahlung von Schadensersatz möglich

Das Risiko einer Klage können Betroffene abwenden, indem Sie das Vergleichsangebot durch Überweisung der geforderten 150 EUR annehmen. Wurde auch Ihnen ein derartiges Vergleichsangebot unterbreitet? Falls ja, dann fragen Sie sich jetzt bestimmt, ob Sie das Angebot annehmen sollen, oder nicht.

 

150 EUR sind natürlich viel Geld, jedoch überlegt bei dieser Summe jeder, ob er es nicht einfach zahlen soll, um endlich Ruhe zu haben. Niemand wünscht sich ein Klageverfahren. Wenn Sie es auf eine Klage ankommen lassen wollen, dann können Sie sich jetzt schon einmal überlegen, ob Sie die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast erfüllen können.

Was ich davon halte?

Aus anwaltlicher Sicht halte ich die Vorgehensweise der Nümann Lang Rechtsanwälte für Ihre Auftraggeber für einen überlegten Schachzug. Sie waren lange Zeit zurückhaltend und haben abgewartet, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Es bestehen aufgrund der BGH Urteile durchaus gute Chanchen, etwaige Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

 

Da es um relativ geringe Forderungen geht und für den Auftraggeber der Rechtsanwälte Nümann Lang auch ein Kostenrisiko im Raum steht, glaube ich nicht, dass es zu den angedrohten gerichtlichen Maßnahmen tatsächlich kommen wird. Ich gehe vielmehr davon aus, dass der Auftraggeber der Nümann Lang Rechtsanwälte auf viele Zahler hofft, die dieses leidige Thema endlich abschließen möchten. Angst vor einem Gerichtsverfahren dürfte für viele Betroffene auch ein Grund dafür sein, einfach zu zahlen.

 

Ich werde darüber berichten, ob es tatsächlich zu gerichtlichen Maßnahmen kommen wird.

 

Wenn Sie meine Hilfe benötigen, melden Sie sich gerne.

 

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Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bei Filesharing Abmahnungen

Das Thema Filesharing Abmahnung ist zwar nicht mehr brandaktuell, jedoch haben auch heute noch viele Anschlussinhaber gerade zur sekundären Darlegungslast Fragen. Daher werde ich Ihnen jetzt erläutern, was es mit der sogenannten sekundären Darlegungslast bei Abmahnungen z.B. wegen Filesharings auf sich hat.

 

Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über eine seinem Anschluss zuzuordnende IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Anschlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH vom 12.05.2010, Rz. 12 (Az. I ZR 121/08)).

Andere kommen als Täter in Frage

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen  wird,  genügt  seiner  sekundären  Darlegungslast  im  Hinblick  darauf,  ob  andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch,  dass  er  lediglich  pauschal  die  theoretische  Möglichkeit  des  Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – BearShare).

Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast

Um der sekundären Darlegungslast nachzukommen, ist folgender Vortrag notwendig:

Erforderlich ist eine auf den Tatzeitpunkt bezogene konkrete Darlegung dazu, dass die den Internetanschluss nutzenden Familienangehörigen ernsthaft als Täter in Betracht kommen. Hierzu reicht nicht die theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss aus. Vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, so zur Computerausstattung und der im Haushalt Lebenden, ihrem Aufenthalt im Haushalt, ihrem grundsätzlichen Nutzungsverhalten zum Tatzeitpunkt und einer etwaigen Untersuchung der Computersoftware, aus denen sich ernsthaft die Möglichkeit einer Täterschaft der Genannten ergibt (vgl. BGH I ZR 75/14).

Es ist detaillierter Vortrag erforderlich. Wenn möglich, sollten Zeugen für den Vortrag benannt werden.

 

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eBay Suche – So suchen Abmahner nach Fehlern in eBay Angeboten

Da ich nicht ausschließlich Abgemahnte vertrete, sondern auch aktiv für Händler Abmahnungen ausspreche weiß ich genau, wie Abmahner nach fehlerhaften Angaben in eBay Angeboten suchen und so Verstöße mit Leichtigkeit aufspüren. Gegenstand zahlreicher Abmahnungen ist nach wie vor die Werbung mit Garantien. Abmahner rufen zunächst einen beliebigen Artikel des gewerblichen Verkäufers auf, der abgemahnt werden soll. Durch Klick auf den Button „Andere Artikel aufrufen“ gelangen Sie zur eBay Listenansicht. Sie sehen jetzt alle Artikel des gewerblichen Verkäufers aufgelistet. Es wäre sehr mühsam, wenn man jetzt jeden Artikel manuell aufrufen und prüfen müsste, ob darin vielleicht Garantieangaben enthalten sind oder nicht.

 

eBay Suche nutzen

Die eBay Suche bietet die Möglichkeit, auch die Beschreibung einzuschließen. Ich gebe zu, der Punkt ist nicht leicht zu finden, da er recht versteckt erscheint. In der oberen rechten Ecke unterhalb des „Finden“ Button – siehe nachfolgende Grafik – befindet sich dieser Punkt:

 

Klicken Sie dieses Feld an und geben dann bei der Suche z.B. „Garantie“ ein. Jetzt werden alle Artikelbeschreibungen durchsucht. Sollte ein Treffer dabei sein, erscheinen diese Angebote wiederum in einer Listenansicht dargestellt. Auf diese Weise lassen sich in Sekundenschnelle tausende von Angebote überprüfen.

 

Kontrollmöglichkeit für eBay Verkäufer

Diese Suche Funktion ist nur nur für Abmahnanwälte sinnvoll, sondern für jeden eBay Verkäufer. Unterstellt, Sie seien abgemahnt worden wegen Ihrer Garantieangaben und Sie haben auch eine Unterlassungserklärung abgebenen. Dann können Sie auf diese Weise blitzschnell die noch fehlerhaften Angebote mit den abgemahnten Garantieangaben heraussuchen, überarbeiten und beruhigt weiterhandeln.

 

Hat Ihnen dieser Beitrag weitergeholfen, dann empfehlen Sie meine Seite gerne weiter!

 

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Praxisproblem Widerrufsrecht: Kunde übt Widerrufsrecht aus, schickt die Ware aber erst nach 14 Tagen zurück

Täglich verschicken Onlinehändler Waren an Kunden. All diesen Kunden steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Unterstellt ein Kunde macht von seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch, indem er dem Händler seine Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Die Folge des Widerrufs wäre, dass der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern kann, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Kunde ihm den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren an ihn zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Kunde wiederum hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Händler über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, an diesen zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist vom Kunden dann gewahrt, wenn er die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.

 

Beispiel: Ein Kunde kauft am 1.9.2015 online bei Händler Mustermann eine Hose. Der Händler liefert am 2.9.15 die Hose an den Kunden. Auch hat er den Kunden natürlich wirksam über sein 14 tägiges Widerrufsrecht belehrt. 14 Tage später, nämlich am 16.9.15 teilt der Kunde dem Händler mit: „Ich widerrufe den mit Ihnen am 1.9.2015 geschlossenen Kaufvertrag über die Hose, Rechnungsnummer 0815.“.

 

Die Widerrufsfrist ist gewahrt, da der Kunde die Hose am 2.9.15 erhalten hat. 

„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Solange der Händler die Hose nicht zurückerhalten hat, muss er auch den Kaufpreis nicht erstatten, es sei denn der Kunde hat dem Händler einen Nachweis darüber erbracht, dass er die Ware an ihn zurückgeschickt hat.

„Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

Der Kunde muss die Ware jetzt bis spätestens zum 30.9.15 an den Händler zurückschicken, oder ihm diese übergeben.

„Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

Wie ist aber die Rechtslage, wenn die 14 tägige Rücksendefrist / Frist zur Übergabe an den Händler vom Kunden nicht eingehalten wird?

Der Kunde wäre für jeden Schaden schadensersatzpflichtig, der durch die verspätete Rücksendung entstehen würde. Ferner könnte der Händler den Kunden auf Rückgabe der Hose verklagen und alle Rechtsanwaltskosten hierfür ersetzt verlangen.

 

Der Händler kann aber nicht den Kaufpreis behalten und auf den Kaufvertrag bestehen. Das Widerrufsrecht wurde wirksam ausgeübt und es erlischt nicht etwa deshalb, weil die Ware nicht fristgerecht zurückgeschickt wurde. Im Falle verspäteter Rücksendung stünden dem Händler gegen den Kunden lediglich Schadensersatzansprüche zu. Den Kaufpreis, abzüglich Schadensersatz müsste der Händler an den Kunden auszahlen.

Ich hoffe, mit diesem Beitrag Händlern eine praxisorientierte Hilfestellung gegeben zu haben. Gern können Sie auf diesen Beitrag verlinken.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir.

 

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