Zum 28.05.2022 tritt eine neue Informationspflicht für Online-Händler in Kraft, die Produktbewertungen von Verbrauchern auf ihren Webseiten anzeigen. Ab dem 28.05.2022 müssen Händler darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, die die bewerteten Produkte auch tatsächlich erworben haben.

 

Gesetzliche Grundlage dafür ist § 5b Abs. 3 UWG neue Fassung, der lautet:

„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

Wenn Sie auf Ihren Webseiten Verbraucherbewertungen anzeigen, dann sind Sie ab dem 28.05.2022 auf jeden Fall dazu verpflichtet anzugeben, ob Sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen echt sind. Auch wenn Sie keine Überprüfung der Echtheit der Kundenbewertungen vornehmen, so ist diese Information anzugeben.

 

Echtheit wird nicht überprüft – Formulierungsbeispiel

„Die veröffentlichten Bewertungen werden vor Ihrer Veröffentlichung von uns nicht auf ihre Echtheit hin überprüft. Die Bewertungen können somit auch von Verbrauchern stammen, die die Waren und/oder Dienstleistungen tatsächlich nicht genutzt oder erworben haben.“

 

Wenn Sie die Echtheit der Bewertungen tatsächlich sicherstellen, dann müssen Sie auch angeben, wie Sie das machen.

 

Echtheit wird überprüft – Formulierungsbeispiel

„Die veröffentlichten Bewertungen werden vor Ihrer Veröffentlichung von uns auf ihre Echtheit hin überprüft, so dass wir sicherstellen können, dass die Bewertungen nur von Verbrauchern stammen, die die Waren und/oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

 

Die Überprüfung der Echtheit nehmen wir wie folgt vor:

 

[Hier müssen Sie genau angeben, wie Sie die Echtheit sicherstellen.

 

Beispiel für eine Formulierung:

Unsere Kunden erhalten von uns nach Abschluss der Bestellung einen Bewertungslink für das erworbene Produkt per E-Mail. So kann der Kunde das von ihm erworbene Produkt bewerten. Nur derjenige, der das Produkt auch tatsächlich erworben hat, kann so im Anschluss an den Kauf eine Bewertung abgeben.“]

 

Wichtiger Hinweis:

Sie müssen aufgrund der neuen Informationspflicht keine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen vornehmen, oder entsprechende Verifizierungsmaßnahmen ergreifen! Sie müssen lediglich über das „Ob“ und ggf. das „Wie“ einer Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen informieren.

 

Dies können Sie wie in den vorgenannten Formulierungsbeispielen angegeben, schnell und einfach umsetzen.

 

Wo sollte der Hinweis platziert werden?

Im unmittelbaren Sichtzusammenhang, also direkt in unmittelbarer Nähe der Kundenbewertung.

 

Beispiel: In vielen Onlineshops findet sich beim Produkt eine Produktbewertung, wie in nachfolgender Grafik dargestellt:

 

 

So könnte man aus meiner Sicht der neuen Informationspflicht nachkommen.

 

Alternativ könnte am Wort „Produktbewertungen“ auch ein Sternchenhinweis [Produktbewertungen *] angebracht werden. Im Footer der Webseite könnte Sie das Sternchen dann erläutern.

 

Oder Sie könnten statt „Produktbewertungen“ auch „Produktbewertungen – Zur Echtheit der Bewertungen“ schreiben und den Hinweis mit einer separaten Seite verlinken, auf der Sie dann die notwendigen Informationen geben.

 

Es gibt sehr viele Möglichkeiten, wie Sie sehen.

 

Sie haben Fragen? Ich berate Sie gern.

 

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