Die Abmahnung kam per einfacher Post. Wer muss den Zugang der Abmahnung beweisen?

Zur Problematik Abmahnung Zugang haben wir hier ausführliche Informationen zusammengestellt.Jeder, der eine Abmahnung per einfacher Post, Fax oder E-Mail erhält sollte niemals meinen, mit der nachfolgenden Behauptung durchzukommen: "Ich sag einfach, ich habe nichts erhalten."

 

Schweigen kann eine teure Kostenfalle werden

So leicht können Sie sich ganz bestimmt nicht herausreden. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass Schuldner behaupten, die Abmahnung oder einstweilige Verfügung niemals erhalten zu haben. Erst kürzlich wandte sich ein Onlinehändler an uns, welcher sowohl eine Gerichtskostenrechnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erhalten hatte. Die einstweilige Verfügung habe er nie erhalten und zwar aus folgendem Grund:

Vermutlich hat der GV (???) irgendwo was unter die Türschnelle geklemmt und – es ist etwas zugig beim Lager – dieses dann vom Winde verweht worden …

Bitte versuchen Sie niemals mit einer derartigen Behauptung im Widerspruchsverfahren gegen eine einstweilige Verfügung durchzudringen. Sie produzieren nur noch mehr Kosten. Verteidigen Sie sich vielmehr effektiv mit allen Ihnen gesetzlich zustehenden Mitteln. Die Fallstricke des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind schon so machem Gegner zum Verhängnis geworden.

Wir beraten Sie gern.