Welche Möglichkeiten hat der Schuldner, auf die Abmahnung zu reagieren?

Der Schuldner hat grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, um auf die Abmahnung zu reagieren. Er kann zum Beispiel eine Unterlassungserklärung abgeben

 

Empfehlung von Abmahnung.de:

Bitte überlegen Sie sich gut, ob Sie wirklich eine Unterlassungserklärung abgeben möchten. Sie sind nämlich an eine Unterlassungserklärung 30 Jahre lang gebunden. Es kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, welche insgesamt dreißig Jahre Wirkung hat. Sie müssen keine Unterlassungserklärung abgeben. Es ist auch möchlich einen Unterlassungstitel in Kauf zu nehmen. Welche Vorteile dieser hat, können Sie hier nachlesen.

 

Abmahnung nicht reagieren, Abmahnungsschreiben zurückweisen

Der Schuldner kann natürlich auch gar nicht auf die Abmahnung reagieren. Er hat auch die Möglichkeit, diese zurückzuweisen. Dies kommt in der Praxis immer wieder vor. Die Gründe sind vielseitig. Oftmals möchte der Schuldner einfach einer gerichtlichen Entscheidung den Vorzug gewähren. Dies ist auch nachvollziehbar, denn wer möchte sich seinem Mitbewerber schon 30 Jahr lang verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen? 

 

Der Schuldner kann Einwendungen gegen die Abmahnung erheben.

Es gibt mehrere Einwendungen, die der Schuldner gegen die Abmahnugn erheben kann. Zu diesen möglichen Einwendungen zählen z.B. die nachfolgenden:

• Unclean Hands Einwand
• Einwand der Üblichkeit
• Abwehr
• Fristeneinwand (Umstellungs-, Aufbrauchs- und Beseitigungsfrist)
• Provozierter Wettbewerbsverstoß
• Einwilligung
• Wahrnehmung berechtigter Interessen
• Verwirkung
• Rechtsmissbrauch (60 Indizien – gratis eBook)

Ob die Einwendung des Schuldners gegen die Abmahnung durchdringen, ist stets am konkreten Einzelfall zu prüfen. Besonders häufig kommt in der Praxis der Einwand des rechtsmissbrauchs vor. Dieser Einwand sollte jedoch niemals voreilig erhoben werden. Ob tatsächlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt ist stehts am Einzelfall zu prüfen. Auch wen ein oder zwei Indizien vorliegen sollten, so könnte dies im Rahmen einer Gesamtschau für einen Rechtsmissbrauch möglicherweise noch nicht ausreichen. Wir haben Ihnen insgesamt 60 Indizien genannt. Je mehr Indizien Sie in der Abmahnung finden, umso wahrscheinlicher ist es, dass der Einwand des Rechtsmissbrauch bei Gericht durchdringt.