Die modifizierte Unterlassungserklärung

 

Das Wichtigste zuerst: Eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung müssen Sie nicht unterschreiben! Es kann immer eine eigene, abgeänderte Erklärung, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Erklärung vom Abmahner (ein beigefügtes Muster) meist viel zu weit gefasst ist. Häufig werden Dinge gefordert, auf die der Abmahner gar keinen Anspruch hat. Es ist äußerste Vorsicht geboten, denn mit der Unterzeichnung und Rücksendung an den Abmahner kommt ein Unterlassungsvertrag zustande. Daher sollten Sie niemals eine vorformulierte Unterlassungserklärung einfach unterzeichnen, sondern stets von einem Experten prüfen lassen.

 

Häufig

– ist die vom Abmahner geforderte Vertragsstrafe viel zu hoch angesetzt (…es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 EUR / 10.000 EUR)

– soll in der vorformulierten Erklärung auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet werden.

– soll für jede künftige Zuwiderhandlung, auch für Erfüllungsgehilfen, eine Vertragsstrafe versprochen werden. 

– soll der Abgemahnte etwaige Schadensersatzansprüche anerkennen (…ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 genannten verbotenen Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird)

– soll sich der Abgemahnte verpflichten, Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz zu erstatten (…die Kosten der Inanspruchnahme der XXX Rechtsanwälte aus einem Streitwert von EUR 40.000,00 und einer 1,5 Geschäftsgebühr (RVG) zzgl. Auslagen (gesamt: EUR 1.373,00) zu erstatten.)

– werden überhöhte Streitwerte zugrundegelegt (teilweise mehr als 40.000 EUR im Wettbewerbsrecht, wenn es "nur" um die Widerrufsbelehrung geht; 400.000 EUR im Markenrecht, was im absolut obersten Bereich anzusiedeln ist)

– wird im Wettbewerbsrecht eine 1,5 Geschäftsgebühr verlangt. Hierzu gibt es aber eine aktuelle BGH Entscheidung vom 11.7.2012, wonach im Regelfall nur eine 1,3 Gebühr vom Rechtsanwalt verlangt werden kann.

– sollen Auskunfts- / Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche anerkannt werden.

– sollen Sie sich dazu verpflichten, geforderte Pauschalbeträge von mehreren hundert Euro zu erstatten.

 

Diese Liste ist gewiss nicht abschließend. Rechtsanwalt Gerstel erkennt gleich auf den ersten Blick, was der Abmahner fordern kann und was nicht.

 

Kann ich nicht einfach eine Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet verwenden und der Gegenseite schicken?

Grundsätzlich ist dies zwar möglich, jedoch raten wir davon dringend ab, einfach ein Muster für eine Unterlassungsverpflichtungserklärung aus dem Internet zu verwenden. Sie laufen Gefahr, dass das dort angebotene Muster nicht von dem Rechteinhaber akzeptiert wird. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Betroffenen die vorhandenen Vorlagen und Beispiele einer modifizierten Unterlassungserklärung falsch anpassen oder abwandeln. Dies kann sich zur Kostenfalle entwickeln. Eine falsche oder unvollständige Unterlassungserklärung ist nämlich so zu behandeln, als sei überhaupt keine Erklärung abgegeben worden. Es ist also äußerste Vorsicht geboten.

 

Wir prüfen die von Ihrem Abmahner geforderte Unterlassungserklärung und helfen Ihnen dabei, eine modifizierte Unterlassungserklärung zu formulieren.

Zunächst bereiten wir die modifizierte Unterlassungserklärung als Entwurf für Sie vor und lassen Ihnen den Entwurf zukommen. Erst wenn alle Ihre Fragen geklärt sind und Sie mit der von uns vorbereiteten Erklärung einverstanden sind, leiten wir diese fristgerecht an Ihren Abmahner  weiter. Uns ist besonders wichtig, dass Sie zu 100 % wissen, welche Folgen die strafbewehrte Unterlassungserklärung für Sie hat.

Die von uns vorbereitete Erklärung muss Ihr Abmahner auch akzeptieren, denn unsere Erklärung ist in jedem Falle geeignet die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. 

Ihr Team der Kanzlei Gerstel berät Sie gern.

 

 

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