1. Januar 2022: In Deutschland gilt ab dem 01.01.2022 für alle geschlossenen Kaufverträge ein neues EU-Kaufrecht. Vorwiegend gelten die Regelungen für den Bereich der Verbraucherverträge (B2C). Die Änderungen im BGB haben jedoch auch Auswirkungen auf Geschäfte unter Unternehmern (B2B). Änderungen wird es insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht – hier muss künftig von der neuen Kategorie der Verbraucherverträge über digitale Produkte abgegrenzt werden – und auch im allgemeinen Kaufrecht – der Sachmangelbegriff ändert sich – geben. 

 

Was ist der Hintergrund?

Der Bundestag hat im Juni 2021 in Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) zwei Gesetzte beschlossen:

 

 

Welches Ziel hat das Ganze?

Das Kaufrecht innerhalb der EU soll harmonisiert werden und gerade im Bereich der Produkte mit digitalen Funktionen wie zum Beispiel Smartwatch, Smartphone, Smart-TV für ein höheres Verbraucherschutzniveau zu sorgen.

Für alle Kaufsachen gilt ein neuer Sachmangelbegriff

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 434 BGB. In der rechten Spalte habe ich Ihnen den neuen § 434 in der Fassung ab 1.1.2022 wiedergegeben.

 

Künftig ist eine Sache mangelfrei, wenn diese 3 Voraussetzungen alle gemeinsam (also kumulativ) vorliegen:

 

  • die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen (Absatz 2)
  • die Sache entspricht den objektiven Anforderungen (Absatz 3)
  • die Sache den Montageanforderungen entspricht (Absatz 4), soweit eine Montage durchzuführen ist

Neu: Eine Sache kann auch dann mangelhaft sein, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit (subjektive Anforderungen) entspricht. Auch künftig bleiben Beschaffenheitsvereinbarungen natürlich möglich.

 

Subjektive Anforderungen

Die subjektiven Anforderungen sind in § 434 Absatz 2 BGB geregelt. Aus subjektiver Sicht muss

 

  • die Sache die vereinbarte Beschaffenheit haben UND
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen UND
  • mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben werden.

Alle drei Punkte müssen wieder gemeinsam erfüllt sein. Fehlt einer der Punkte, läge ein Sachmangel vor.

 

Mein Rat an alle Onlinehändler:

Etwaiges Zubehör und Anleitungen sollten vor Vertragsschluss unbedingt abschließend aufgelistet werden, da schon eine fehlende Montageanleitung zu einem Mangel der Sache führt.

 

 

Objektive Anforderungen

Die objektiven Anforderungen sind in § 434 Absatz 3 BGB geregelt. Danach entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie 

 

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (Abs. 3 Nr. 1) UND
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (Abs. 3 Nr. 2) UND
  • der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat (Abs. 3 Nr. 3) UND
  • mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wurde, deren Erhalt der Käufer erwarten konnte.

 

Empfehlung an alle Onlinehändler:

Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Produkte einem objektiven Produktstandard entsprechen.

 

Praxisproblem: Was aus objektiver Sicht von einem Produkt erwartet werden kann, ist immer unter Berücksichtigung der Art der Sache und etwaigen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zum Produkt (z.B. in dessen Werbung oder dem Etikett) zu bestimmen, was in der Praxis häufig nicht offensichtlich sein dürfte. 

Beschaffenheitsvereinbarung

Wie Sie gewiss erkannt haben, ist künftig die Vereinbarung der exakten Merkmale der Kaufsache von immenser Bedeutung. Das kann jetzt natürlich dazu führen, dass Händler Verträge überarbeiten müssen. Die genauen Eigenschaften der Sache bzw. das Fehlen von Eigenschaften der Sache, müssen in Form einer (negativen) Beschaffenheitsvereinbarung festgehalten werden.

 

Achtung: Im Business-to-Consumer (B2C) Bereich sind die strengen Voraussetzungen des § 476 BGB, sowie dessen neue Informations- und Hinweispflichten bezüglich des Abweichens von den objektiven Anforderungen zu beachten. Auf was hierbei genau zu achten ist, habe ich hier für Sie erläutert.

Digitale Waren im Verbrauchsgüterkaufrecht

Im Verbrauchsgüterkaufrecht ist künftig eine Abgrenzung von digitalen Produkten, Waren mit digitalen Elementen und als Gegenstück zu digital, analogen Waren notwendig.

 

Verbraucherverträge über digitale Produkte

Was ist eigentlich unter digitalen Produkten zu verstehen?

 

Ein digitales Produkt ist ein immaterieller Artikel oder ein Medium, das wiederholt online verkauft und verbreitet werden kann. Diese Produkte liegen häufig in Form von herunterladbaren oder streambaren Dateien vor, so zum Beispiel MP3s, PDFs, Videos, Plugins und Vorlagen.

 

Beispiele digitaler Güter:

  • Musikdateien
  • Videodateien
  • Bilder / Fotos
  • Texte / Informationen
  • Software (insbesondere Anwendungssoftware)
  • E-Books
  • Cloud-Computing-Dienstleistungen

 

Der Verbrauchsgüterkauf derartiger digitaler Produkte wird jetzt in den neuen §§ 327 ff. BGB geregelt. Es gilt bei diesen Produkten ein eigenes Gewährleistungsrecht.

§ 327 BGB Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.

In den Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB fallen Verträge über die Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer und zwar unabhängig davon, wie das digitale Produkt dem Verbraucher übermittelt wird (auf einem Datenträger oder online).

Abgrenzung zum allgemeinen Verbrauchsgüterkaufrecht

Deshalb ist eine Abgrenzung zum allgemeinen Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 475a BGB) notwendig.

 

§ 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte

(1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

(2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie

2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.

 

Beispiele zu § 475a Absatz 1 BGB: USB-Stick, CD, DVD

Beispiele zu § 475a Absatz 2 BGB: Kraftfahrzeug mit Navigationssystem, Smart-Home Kühlschränke, sog. Smarter Kühlschrank

Welches Gewährleistungssystem kommt zur Anwendung?

Abhängig vom betroffenen Produktteil kommen unterschiedliche Gewährleistungssysteme bei digitalen Produkten zur Anwendung, die als Teil eines sogenannten Paketvertrages gemeinsam mit anderen analogen Waren bereitgestellt werden.

§ 327a BGB Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen

(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

Beispiele für Waren mit digitalen Elementen:

  • Smartphone
  • Smartwatch
  • Digitalkamera
  • Smarter Kühlschrank
  • WLAN-Router

Für derartige Waren gelten die §§ 475b ff. BGB.

§ 475b BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen

(1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Hinsichtlich der Frage ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.

(2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven  Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.

Die Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 2 BGB

In § 475b Absatz 2 BGB heißt es:

(2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven  Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.

Den Verkäufer von Sachen mit digitalen Elementen und digitalen Produkten trifft eine Aktualisierungspflicht! Dies kann in der Zukunft Gewährleistungsansprüche auslösen. Der Verkäufer erfüllt nur dann die objektiven Anforderungen an die Mangelfreiheit, wenn er den Verbraucher für den Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer des Produkts über entsprechende Aktualisierungen informiert und dem Verbraucher diese Aktualisierungen auch bereitstellt.

 

Praxisprobleme:

  • Gesetzlich ist die genaue Dauer der Aktualisierungspflicht nicht festgelegt. Unterschiede sind von Produkt zu Produkt denkbar. Entscheidende Punkte können Prospekte, Werbeaussagen, der Preis, sowie die gewöhnliche Verwendungsdauer sein.
  • Ungeklärt ist ebenso der Umfang der Aktualisierungspflicht.
    umfasst (+): Aktualisierungen, die die Funktion erhalten; Sicherheitsupdates
    nicht umfasst (-): Erweiterungen etwaiger Funktionen

 

Empfehlung an alle Onlinehändler:

Nehmen Sie rechtzeitig vertragliche Anpassungen vor. Sie können zur Einschränkung  ihrer Mängelhaftung mit Verbrauchern unter den besonderen Voraussetzungen des § 476 BGB Genaues zu Updates etc. vereinbaren.

Gern berate ich Sie dazu.

Gewährleistungsrechte im Verbrauchsgüterkaufrecht

Am dem 1.1.2022 gilt unabhängig von der Art des Produktes folgendes:

§ 475d BGB Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Die Voraussetzungen für den Rücktritt und die Minderung werden gesenkt. Nach § 475d BGB ist eine aktive Fristsetzung des Verbrauchers nicht mehr erforderlich. Der Verbraucher kann bereits zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn er den Verkäufer vom Mangel unterrichtet und dieser in einer angemessenen Frist nicht nacherfüllt hat. Außerdem ist im Falle eines besonders schwerwiegenden Mangels ein sofortiger Rücktritt möglich. 

 

Ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen ist heute nicht mehr erforderlich.

§ 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung

§ 475e BGB enthält Regelungen zur Verjährung, insbesondere wichtige Fälle der Ablaufhemmung zur effektiven Geltendmachung der Verjährung bzw. zur Prüfung der Sache im Falle der Nacherfüllung.

§ 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung

(1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

 

(2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

 

(3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

 

(4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.

§ 477 BGB Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr bei Mängeln wird auf 1 Jahr / 12 Monate verlängert. Bisher betrug der Zeitraum 6 Monate, in dem die Vermutung zugunsten des Verbrauchers galt, der Mangel habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen.

§ 477 Beweislastumkehr

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

 

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Verkäufer müssen also beim B2C-Kauf zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Die Beweislastverlängerung im B2C-Geschäft hat damit eine empfindliche Verschärfung zulasten des Verkäufers erfahren. Die gesetzliche Vermutung kann zwar – wie bisher auch – widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann aber aufwendig und schwierig sein. 

§ 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien

Die Bestimmungen für Garantien wurden weiterhin ergänzt. Nach § 479 Abs. 3 BGB muss eine Garantie künftig mindestens den Umfang des gesetzlichen Nacherfüllungsanspruchs haben.

 

Garantieerklärungen müssen dem Verbraucher auch ohne entsprechendes Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Es muss zudem unmissverständlich mitgeteilt werden, dass neben der Garantie bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte unberührt bleiben und deren Inanspruchnahme unentgeltlich ist.

§ 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:

 

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

 

(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.

 

(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

 

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§ 434 BGB Sachmangel (neue Fassung ab 01.01.2022)

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

 

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

 

1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

 

Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

 

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

 

1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung

 

a) der Art der Sache und
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,

 

3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und

 

4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

 

Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

 

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

 

1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder

 

2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

 

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

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Wenn Sie bereits zu meinen Mandanten gehören, die den von mir angebotenen Updateservice nutzen, dann werde ich Ihnen rechtzeitig aktualisierte Rechtstexte zur Verfügung stellen, damit Sie auch weiterhin rechts- und abmahnsicher handeln können.

 

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Dann ändern Sie das doch einfach und lassen sich künftig von mir beraten.

 

Ihr
Andreas Gerstel