Mahnbescheid erhalten – was tun? Widerspruch einlegen oder bezahlen?

Sie haben einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten?

 

Was tun gegen den Mahnbescheid?

Reagieren Sie, sonst droht ein Vollstreckungsbescheid und anschließend die Zwangsvollstreckung daraus. Der Mahnbescheid ist bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche meist in drei Bereiche aufgeteilt, nämlich die Hauptforderung (hier wird genannt, woraus die angebliche Forderung resultiert), Verfahrenskosten (wie Gerichtskosten, Rechtsanwalts- /Rechtsbeistandskosten in Form von Gebühren und Auslagen) und Zinsen. Teilweise werden vom Gericht noch Hinweise zur Hauptforderung gemacht, z.B. seit wann die Forderung an den Antragsteller abgetreten ist, wer der frühere Gläubiger gewesen ist.

 

Wie kam es zum Mahnbescheid?

Ein Mahnbescheid wird auf Antrag des Gläubigers vom Gericht erlassen, nachdem dieser die dafür anfallenden Gerichtskosten bezahlt hat. Ob dem Gläubiger überhaupt der Anspruch zusteht oder nicht, wird vom Gericht nicht geprüft. Der Mahnbescheid wurde Ihnen förmlich zugestellt. Auf dem gelben Briefumschlag wurde handschriftlichen das Zustelldatum vermerkt. Dieses Datum der Zustellung ist sehr, sehr wichtig!

Zwei Wochen Frist beachten!

Jetzt werden Sie vom Gericht aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheides zu handeln. Im Prinzip haben Sie nur zwei Möglichkeiten, auf den Mahnbescheid zu reagieren. Entweder Sie bezahlen, wenn der geltend gemachte Anspruch Ihrer Meinung nach stimmt, oder Sie legen ganz oder teilweise Widerspruch ein.

 

Jeder kann einmal vergessen, eine fällige Rechnung fristgerecht anzuweisen. Die Mahnung haben Sie möglicherweise auch übersehen und erst nach Zustellung des Mahnbescheids merken Sie, dass Ihr Gläubiger tatsächlich noch einen berechtigten Anspruch gegen Sie hat. In diesem Fall sollten Sie „kein Fass aufmachen“, sondern die Forderung bezahlen und den Vorgang ablegen. Es gibt aber auch sehr viele Situationen, in denen dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch gar nicht, oder zumindest nur teilweise zusteht. In diesem Falle muss gehandelt werden.

 

Was ist beim Mahnbescheid noch alles dabei?

Vollstreckungsbescheid mit anschließender Zwangsvollstreckung vermeiden

Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Gläubiger (der Antragsteller des Mahnbescheids) nach Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben.

Mit Rechtsanwalt Vorgehen abstimmen

Sie sollten nach Zustellung des Mahnbescheides am besten sofort mit einem Rechtsanwalt über die Sache sprechen. Sollten Sie bereits im Vorfeld anwaltlich vertreten gewesen sein und Sie möchten, dass ich Ihnen jetzt meine Einschätzung dazu mitteile, dann muss ich zwingend sämtlichen vorhergehenden Schriftverkehr kennen. Ohne die Vorgeschichte zum Mahnbescheid zu kennen, kann ich Ihnen leider keinen Rat dazu geben.

 

 

Machen Sie im Falle eines Mahnbescheides keine Experimente.

 

Beauftragen Sie mich mit dem Widerspruch.

 

 

Eine erfolgreiche Verteidigung ist keine Glückssache,

sondern basiert auf Fachwissen und Erfahrung.

 

 

Legen Sie besser nicht selbst Widerspruch ein! Der Widerspruch durch einen Rechtsanwalt hat meist mehr Wirkung auf den Antragsteller. Erfahrungsgemäß kann dies dazu führen, dass der Antragsteller gar keine Gerichtskosten mehr einzahlt, weil er weiß, dass Sie sich mit allen Mitteln zur Wehr setzen werden.

 

 

Handeln Sie sofort! Am besten Sie schicken mir jetzt den Mahnbescheid per Fax oder E-Mail sofort zu.

 

 

Ich sehe mir die Unterlagen dann so schnell wie möglich an und teile Ihnen meine Ersteinschätzung dazu mit.

 

 

Und das Beste daran: Meine Ersteinschätzung ist kostenlos für Sie!

 

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Rechtsanwalt Andreas Gerstel

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

Telefon: 02571 – 921 899 0

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