Zulässigkeit der Berichterstattung über Abmahnungen

Grundsätzlich sollte Klarheit dahingehend bestehen, dass am Maßstab des deutschen wie des EU-Rechts ein Rechtsanwalt berechtigt ist, über aktuelle Abmahnungen wahrheitsgemäß zu berichten. Die von mir veröffentlichten Beiträge basieren auf den Kenntnissen und Informationen, die ich im Rahmen meiner Tätigkeit erlangt habe. Personenbezogene Daten, wie der Name des Abmahners, dürfen genannt werden und auch der Name dessen Vertreters, sofern der Abmahner die Abmahnung nicht selbst ausgesprochen hat. Diese personenbezogenen Daten werden von mir ausschließlich für die Berichterstattung verwendet und auf meiner Webseite gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. 

 

Das entsprechende Recht ergibt sich aus Art. 5 I, 12 I GG wie auch korrespondierenden Bestimmungen des EU-Rechts wie auch der EMRK (hier u.a. Art. 10). Auch am Maßstab des durch Art. 12 I GG geschützten Werberechts (vgl. auch § 43 b BRAO) ist diese Berichterstattung nicht zu beanstanden. Ein Rechtsanwalt darf zudem auch auf möglicherweise bedenkliche Tätigkeiten anderer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hinweisen. Das BVerfG (AnwBl. 2008, 201) hat bekanntlich auch die Werbung mit der Nennung der Gegner nicht beanstandet. Sie – wie auch deren Rechtsanwälte – können sich nicht auf das Persönlichkeitsrecht berufen.

 

Recht auf Vergessen

Auch das „Recht auf Vergessen“ – dazu EuGH Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12 – steht der Veröffentlichung der Abmahnbeiträge grundsätzlich nicht entgegen. Ich bin jedoch der Ansicht, dass es hier auf den konkreten Einzelfall und die zugrundeliegenden Umstände ankommt. Der Zeitfaktor kann relevant sein.

 

Richtlinie 95/46/EG

Auch Art. 6 Abs 1 Buchst. c bis e der Richtlinie 95/46/EG  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr steht einer Veröffentlichung nicht entgegen. Danach kann ein Publikationsrecht entfallen, wenn es nicht mehr erforderlich ist.

 

Anwälte sagen häufig, dass sie die damals im Abmahnverfahren vertretene Partei heute nicht mehr vertreten bzw. sie nicht mehr als Abmahnanwalt tätig seien. Ein solcher Umstand rechtfertigt nicht die rechtmäßige und legitime Publikation. Der Zeitfaktor spielt dabei eine Rolle und es muss berücksichtigt werden, dass die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt die Abmahntätigkeit jederzeit wieder aufnehmen kann. Von einer fehlenden „Erforderlichkeit“ gemäß der zitierten Richtlinie könnte aber zum Beispiel dann die Rede sein, wenn die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt ihre bzw. seine Anwaltstätigkeit aufgegeben hat.

 

Auch der häufig vom Abmahner selbst erhobene Einwand, er spreche keine Abmahnungen mehr aus, steht der Veröffentlichung nicht entgegen. Er kann ja jederzeit wieder damit beginnen.

 

Löschungsanspruch ja oder nein?

Weder der Anwältin bzw. dem Anwalt noch dem Abmahner selbst steht ein Löschungsanspruch gegen mich zu. Auch ein Anspruch auf Löschung des Namens besteht nicht.

 

Kennen Sie folgendes Sprichwort? Wie es in den Wald hineinschallt, so schallt es auch wieder heraus.

 

Was ich Ihnen damit sagen möchte ist folgendes:

 

Sollte Sie meine Berichterstattung in irgendeiner Weise stören, dann können Sie mich gerne in einem höflichen Tonfall kontaktieren und mir mitteilen, warum aus Ihrer Sicht ein Beitrag heute nicht mehr so erscheinen sollte, wie es derzeit der Fall ist. Ich werde Ihr Anliegen dann gern wohlwollend prüfen.

 

Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer oder den zuständigen Datenschutzbehörden sehe ich jedenfalls gelassen entgegen.

 

Mit mir kann man über alles reden. 

 

Ihr Andreas Gerstel

Hier finden Sie die Datenschutz-Grundverordnung:

Sollte ich Ihrem Löschbegehren nicht nachkommen, so werde ich Sie entsprechend der Unterrichtungspflicht aus Artikel 12 Absatz 4 DS-GVO selbstverständlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen informieren.

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Rechtsanwalt Andreas Gerstel

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

Telefon: 02571 – 921 899 0

Telefax: 02571 – 921 899 9

E-Mail: hilfe@abmahnung.de

 

Notfallnummer: 0160 – 5563918

 

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