Die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung | Unterlassungserklärung

Eine Abmahnung enthält immer auch die Aufforderung, das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen (Unterlassungsanspruch). Das, was Sie falsch gemacht haben, müssen Sie künftig sein lassen. Sie müssen Ihr Verhalten also ändern. Aber das ist noch nicht alles. Da Sie sich bereits einmal falsch verhalten haben könnte Ihnen dies im Prinzip irgendwann einmal wieder passieren (sogenannte Wiederholungsgefahr). Es muss die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch beseitigt werden. Die Wiederholungsgefahr entfällt nur durch die Abgabe einer geeigneten strafbewehrten Unterlassungserklärung. 

 

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 13 Absatz 1 UWG:

 

„Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“

 

Das Gesetz spricht von „Unterlassungsverpflichtung“. Bisher wird dieser Begriff in der Praxis fast nie benutzt. In Abmahnungen ist meistens von Unterlassungserklärung, Unterlassungsverpflichtungserklärung oder Unterwerfungserklärung die Rede. Gemeint ist das Gleiche.

 

Geben Sie niemals voreilig eine Unterlassungserklärung ab!

Eine Unterlassungserklärung kann zu hohen Vertragsstrafen führen, die schon beim 1. Verstoß bei 5.000 EUR und mehr liegen.

 

  • LG Kleve, 10.000 EUR, Urteil vom 14.09.2007, 1 O 222/07
  • LG Bochum, 5.100 EUR, Urteil, I-17 O 94/09
  • Landgericht Aurich, 24.000 EUR, Urteil vom 9.11.2015, 6 O 1093/14

 

Eine einstweilige Verfügung oder Klage ist zuerst zwar teurer. Kommt es aber zu Verstößen, dann kann es sich für Sie lohnen. Ordnungsgelder beginnen bei gerade einmal 500 EUR.

 

  • Landgericht Münster, Beschluss vom 4.1.2013, 024 0 22/12
  • LG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2016, 312 O 70/16

 

Sicherer ist es, keine Unterlassungserklärung abzugeben!

Muss der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt werden?

Nein.

 

In der Praxis ist es aber üblich, dass der Abmahner der Abmahnung auch direkt eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügt. Liegt der Abmahnung keine Muster Unterlassungserklärung bei, so ist die Abmahnung trotzdem wirksam.

Muss es immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sein?

Nein!

 

Der Abmahner kann nicht immer eine Vertragsstrafe fordern!

 

Gemäß § 13 a Absatz 2 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Noch einmal:

 

Ein Mitbewerber (also ein direkter Konkurrent) mahnt erstmalig ab

 

und

 

Gegenstand der Abmahnung ist allein ein Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder gegen das Datenschutzrecht

 

und

 

der Abgemahnte beschäftigt in der Regeln 100 Mitarbeiter oder weniger.

 

 

Dann ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen.

 

In allen anderen Fällen ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedoch möglich, nämlich bei Abmahnungen durch

 

– Wirtschaftsverbände, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen oder den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

 

– Mitbewerber ab der zweiten Abmahnung

 

–  Mitbewerber, wenn der Abgemahnte mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigt

Was ist eine angemessene Vertragsstrafe? Was ist bei der Höhe zu beachten?

Die Vertragsstrafe ist gesetzlich in § 13 a UWG geregelt. § 13 a Absatz 3 UWG sieht vor, dass Vertragsstrafen eine Höhe von 1.000 Euro nicht überschreiten dürfen, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Diese 1.000 EUR Grenze gilt für alle in § 8 Absatz 3 UWG genannten Anspruchsberechtigten, also

 

– Mitbewerber

 

– rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen

 

– qualifizierte Einrichtungen

 

– Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

Wann ist die versprochene Vertragsstrafe zu niedrig?

Dies ist stets eine Einzelfallentscheidung.

 

  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.06.2006, Az. 416 O 216/06 
    Das LG Hamburg hatte sich mit der Höhe einer angemessenen Vertragsstrafe zu befassen. Das Gericht befand eine Vertragsstrafe in Höhe von 13,00 EUR jedenfalls als unzureichend, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
  • Landgericht Münster, Beschluss vom 06.03.2008, Az: 25 O 23/08
    1.000 EUR unzureichend

 

Muss eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Nein!

 

Eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung muss der Abgemahnte nicht unterschreiben! Es ist die Aufgabe des Abgemahnten, auf die Abmahnung hin eine geeignete Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Der Abgemahnte kann selbstverständlich eine eigene, abgeänderte, sogenannte modifizierte Unterlassungsverpflichtung abgeben. Diese Unterlassungserklärung muss aber dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Gibt der Abgemahnte eine eigene Erklärung ab, dann bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er das (zu weitgehende) Angebot des Abmahners ablehnt und dem Abmahner ein neues Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages unterbreitet.

 

 

Eine Unterlassungserklärung gilt Ihr Leben lang - bis zum Tod!

Achtung! Die Unterlassungserklärung ist bei einer Abmahnung das Gefährlichste überhaupt! 

 

Es kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, an welchen Sie Ihr Leben lang gebunden sind. Oftmals wird fälschlicherweise berichtet, dass eine Unterlassungsverpflichtung nur 30 Jahre Wirkung hat. Das stimmt nicht. Eine Unterlassungsverpflichtung gilt bis zu Ihrem Tod. Das berühmte Damoklesschwert schwebt daher stets über Ihnen. 

 

Unterschreiben Sie daher bitte niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung und zwar ganz egal ob diese eine Vertragsstrafe vorsieht oder nicht! 

 

Kann der Abmahner in der Unterlassungserklärung überhaupt mehr fordern?

Ja, das kann er grundsätzlich schon, jedoch wird dies ein Abmahner wohl wegen § 8 c Absatz 2 Nr. 5 UWG in den seltensten Fällen machen. Nach dieser Norm ist nämlich eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

 

Würde der Abmahner in seiner vorformulierten Unterlassungserklärung mehr fordern, dann läuft er Gefahr, dass seine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. In diesem Fälle könnte der Abgemahnte Schadensersatz vom Abmahner fordern.

 

Woran kann man eine zu weit gefasst Unterlassungserklärung erkennen?

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Muster Unterlassungserklärung vom Abmahner häufig viel zu weit gefasst ist. Teilweise werden Dinge gefordert, auf die der Abmahner gar keinen Anspruch hat. 

 

Häufig

– ist die vom Abmahner geforderte Vertragsstrafe viel zu hoch angesetzt (…es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 EUR / 10.000 EUR)

 

– soll in der vorformulierten Erklärung auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet werden.

 

– soll für jede künftige Zuwiderhandlung, auch für Erfüllungsgehilfen, eine Vertragsstrafe versprochen werden.

 

– soll der Abgemahnte etwaige Schadensersatzansprüche anerkennen (…ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 genannten verbotenen Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird)

 

– soll sich der Abgemahnte verpflichten, Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz zu erstatten (…die Kosten der Inanspruchnahme der XXX Rechtsanwälte aus einem Streitwert von EUR 40.000,00 und einer 1,5 Geschäftsgebühr (RVG) zzgl. Auslagen (gesamt: EUR 1.373,00) zu erstatten.)

 

– werden überhöhte Streitwerte zugrunde gelegt (teilweise mehr als 40.000 EUR im Wettbewerbsrecht, wenn es „nur“ um die Widerrufsbelehrung geht; 400.000 EUR im Markenrecht, was im absolut obersten Bereich anzusiedeln ist)

 

– wird im Wettbewerbsrecht eine 1,5 Geschäftsgebühr verlangt. Hierzu gibt es aber eine aktuelle BGH Entscheidung vom 11.7.2012, wonach im Regelfall nur eine 1,3 Gebühr vom Rechtsanwalt verlangt werden kann.

 

– sollen Auskunfts- / Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche anerkannt werden.

 

– sollen Sie sich dazu verpflichten, geforderte Pauschalbeträge von mehreren hundert Euro zu erstatten.

 

Diese Liste ist gewiss nicht abschließend. Ich erkenne gleich auf den ersten Blick, was der Abmahner fordern kann und was nicht. Nutzen Sie daher meine kostenlose Erstberatung!

Beispiel: Der Abmahner fordert eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung

Ein eBay Verkäufer belehrt den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung fehlt also komplett in dessen Angeboten. Er erhält eine Abmahnung von einem Mitbewerber und wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

So fordern Abmahner, wenn es um eine fehlende Widerrufsbelehrung geht immer wieder in Unterlassungserklärungen, dass der Abgemahnte künftig ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren soll.

 

Finden Sie das etwa in Ordnung?

 

Nein, muss die Antwort lauten. Der eBay Verkäufer in meinem Beispiel hat überhaupt nicht über ein Widerrufsrecht belehrt und nicht etwa nicht ordnungsgemäß, was bei einer falschen, unvollständigen, oder widersprüchlichen Belehrung der Fall wäre.

 

Würde der Abgemahnte die vorformulierte Unterlassungserklärung des Abmahners mit der Formulierung „ordnungsgemäß“ unterschreiben, hätte er spätestens dann ein Problem, wenn seine nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung benutzte Belehrung falsch, unvollständig, oder widersprüchlich wäre. Dann wäre die Belehrung nämlich in der Tat nicht ordnungsgemäß. Der Abmahner würde dann eine Vertragsstrafe fordern, weil er sich auf den Standpunkt stellen würde, dass die vom eBay Verkäufer benutzte Belehrung nicht ordnungsgemäß sei und deshalb jetzt eine Vertragsstrafe fällig wäre.

 

Kann man nicht einfach eine Muster Unterlassungserklärung aus dem Internet verwenden?

Grundsätzlich ist dies zwar möglich, jedoch rate ich davon dringend ab, ungeprüft einfach ein Muster für eine Unterlassungserklärung aus dem Internet zu verwenden. Häufig sind diese Muster Unterlassungserklärungen nämlich nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

 

Sie laufen Gefahr, dass das dort angebotene Muster nicht von dem Abmahner akzeptiert wird. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Betroffenen die vorhandenen Vorlagen und Beispiele einer modifizierten Unterlassungserklärung falsch anpassen oder abwandeln. Dies kann sich zur Kostenfalle entwickeln.

 

Eine falsche oder unvollständige Unterlassungserklärung ist nämlich so zu behandeln, als sei überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben worden. Es ist also äußerste Vorsicht geboten.

Beispiel für eine unzureichende Unterlassungserklärung

In der täglichen Beratungspraxis erreichen mich immer wieder Unterlassungserklärungen, die nicht geeignet sind, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Diese Unterlassungserklärungen stammen häufig aus Foren aus dem Internet, oder auch aus der Feder von Rechtsanwälten, die leider nicht mehr ganz auf dem Laufenden sind. Wörtlich heißt es dann in einer solchen Erklärung z.B. wie folgt:

 

„Mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung verpflichte ich mich (Unterlassungsschuldner) gegenüber XXXXX (Unterlassungsgläubiger), es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, die durch das Gericht bestimmt werden soll, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortiment XXXXX zu veröffentlichen oder zu unterhalten und dabei …“

 

Die Bestimmung der Vertragsstrafe kann nicht unmittelbar dem Gericht überlassen werden (vgl. BGH GRUR 1978, 192; OLG Frankfurt WRP 1976, 563, 565).

 

„Die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung genügt nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine solche Unterlassungserklärung stellt. Nach der Formulierung des Beklagten unter Ziff. 2 ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 bezeichnete Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe, deren Höhe durch das Gericht festzusetzen ist, an die Klägerin zu zahlen.

 

Mit der Formulierung wird es also dem Gericht überlassen, im Zweifelsfall die Höhe der Vertragsstrafe festzusetzen und nicht nur die Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 3 BGB im Streitfall zu prüfen, wie es beim sogenannten neuen Hamburger Brauch der Fall ist. Da nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Klägerin oder ein Dritter die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen sollte, ist die Klausel dahingehend zu verstehen, dass dies unmittelbar und alleine durch das Gericht geschehen sollte, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 2. Oktober 2009, Az. 310 O 281/09).“

 

vgl. LG Stuttgart, Beschluss v. 26. Oktober 2011, Az.: 17 O 520/11

 

Mein Rat an alle Abmahner:

Sollten Sie vom Abgemahnten eine unzureichende Unterlassungserklärung erhalten, dann sollten Sie ihn unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung darauf hinweisen, dass seine Unterlassungserklärung leider unzureichend ist und ihm eine kurze Nachfrist zur Abgabe einer geeigneten Unterlassungserklärung setzen. Der Abgemahnte ist ja offensichtlich gewillt, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln.

 

Nehmen Sie sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch, so droht Ihnen möglicherweise eine negative Kostenfolge. Der Abgemahnte hat nämlich durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben. Er ist offensichtlich „nur“ nicht gut informiert, oder schlecht beraten.

 

strafbewehrte Unterlassungserklärung – Absichtserklärung 

Besteht ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, dann genügt eine Absichtserklärung nicht!

 

In der Praxis erlebe ich es immer wieder, dass der Abgemahnte dem Abmahner mitteilt, er werde sein Verhalten künftig selbstverständlich ändern und sich korrekt verhalten. „Künftig mache ich das nicht wieder. Den monierten Punkt ändere ich.“

Immer wieder glauben Mandanten, mit einer solchen (ungeeigneten) Erklärung sei die Sache erledigt. Die Unterlassungserklärung muss strafbewehrt sein! Eine reine Absichtserklärung ist nicht dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die Folge einer unzureichenden Unterlassungserklärung ist dann eine einstweilige Verfügung oder Klage.

Unterlassungserklärung besser vom Rechtsanwalt erstellen lassen

Versuchen Sie nicht selbst, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verfassen. Nehmen Sie auch keine Muster Unterlassungserklärungen nach z.B. Hamburger Brauch aus Foren aus dem Internet. Die Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollten Sie immer einem spezialisierten Rechtsanwalt überlassen. Eine für Sie unvorteilhaft formulierte Erklärung, kann sich schnell zur Kostenfalle entwickeln.

 

Gern erstelle ich eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung für Sie und kläre alle Ihre Fragen, die sich damit für Sie ergeben.

 

So wäre der Ablauf:

 

Ich bereite die modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zunächst als Entwurf vor und sende Ihnen diesen Entwurf per E-Mail zu. Erst dann, wenn Sie keine Fragen mehr zu dem Entwurf haben und die Erklärung genau verstanden haben, gebe ich die strafbewehrte Unterlassungserklärung fristgerecht für Sie ab.

 

Mir ist ganz besonders wichtig, dass Sie zu 100 % wissen, welche Folgen die strafbewehrte Unterlassungserklärung für Sie hat.

 

Muss der Abmahner eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung akzeptieren?

Die von mir erstellte modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung

 

– muss Ihr Abmahner akzeptieren, ob er will oder nicht, weil diese geeignet ist, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Das garantiere ich Ihnen.

 

– bezieht sich nur auf das, worauf ihr Abmahner auch tatsächlich einen Anspruch hat.

 

– ist so eng gefasst, wie es nur geht.

 

Muss man denn überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben?

Nein!

 

Wenn Sie sich dazu entscheiden, keine Unterlassungserklärung abgeben, dann müssten Sie als nächstes entweder mit einer einstweiligen Verfügung oder Klage rechnen.

 

Der Vorteil eines gerichtlichen Verfahrens wäre, dass Ihr Gegner keine Unterlassungserklärung erhält, sondern allenfalls im Falle des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren einen Unterlassungstitel erhalten würde. Ich habe auf meiner Website unter nachfolgendem Link ausführlich dazu Stellung genommen, vgl. hier:

 

http://www.abmahnung.de/unterlassungserklaerung-oder-einstweilige-verfuegung-klage

 

Der Nachteil sind die durch ein Gerichtsverfahren entstehenden Kosten. Das Prozesskostenrisiko können Sie über einen im Internet kostenlos zur Verfügung stehenden Prozesskostenrechner hier einsehen.

 

Mein Rat:

Als Praktiker rate ich, eine Unterlassungserklärung nur dann abzugeben, wenn Sie zu 100 % sicherstellen können, dass das monierte Verhalten künftig nicht wieder vorkommt. Oftmals ist es die bessere und richtigere Entscheidung keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern eine einstweilige Verfügung oder Klage in Kauf zu nehmen. Über das damit verbundene Kostenrisiko sollten Sie unbedingt vorher mit einem spezialisierten Rechtsanwalt sprechen. Ich berate Sie gern.

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!