Das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ ist am 01.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und – abgesehen von wenigen Ausnahmen – am 02.12.2020 in Kraft getreten. Bitte lassen Sie sich durch andere Bezeichnungen nicht verwirren. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wird häufig auch als  Gesetz gegen Abmahnmissbrauch, oder Anti-Abmahngesetz bezeichnet.  

 

Hier können Sie das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs einsehen.

 

Sie sind abgemahnt worden? Dann verlieren Sie jetzt keine wertvolle Zeit und nutzen direkt meine kostenlose Erstberatung.

 

 

Erfahren Sie hier, welche Änderungen das neue Gesetz mit sich bringt und was im wettbewerbsrechtlichen Abmahnwesen künftig gelten wird:

 

Grund und Ziel des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Wie der Name bereits verrät, steht ein fairer Wettbewerb im Vordergrund. Bisher konnte man leider sehr oft den Eindruck gewinnen, dass zum Beispiel Mitbewerber und deren Abmahnanwälte das Institut der Abmahnung vorrangig als Einnahmequelle ansahen. Das Geldverdienen stand im Vordergrund und nicht der faire Wettbewerb. Der Gesetzgeber hat jetzt durch das Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs auf die vielen Beschwerden der Händler reagiert.

 

Ziel des Gesetzes ist es, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zu bekämpfen. 

 

Nach bisherigem Recht hatten sich zahlreiche Indizien für einen Rechtsmissbrauch entwickelt. Diese habe ich hier für Sie zusammengefasst.

 

Gibt es jetzt keine Abmahnung mehr? Kann künftig nicht mehr abgemahnt werden?

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht gibt es auch weiterhin. So wie bisher müssen Sie auch künftig leider mit einer Abmahnung rechnen. Das Institut der Abmahnung wird nicht aufgehoben, sondern in gewissen Bereichen nur neu geregelt.

Gibt es jetzt weniger Abmahngründe?

Nein!

 

Zu Recht kann man sich die Frage stellen, ob jetzt bestimmte Abmahngründe vielleicht wegfallen, oder ob auch weiterhin quasi alles abgemahnt werden kann, was auch schon bisher Gegenstand von Abmahnungen war. Bei den Abmahngründen ändert sich nichts. Jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann auch weiterhin im Wege der Abmahnung verfolgt werden.

 

Glauben Sie bitte nicht, Sie könnten jetzt tun und lassen was Sie möchten, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.

Gibt es jetzt für eine Abmahnung bestimmte formale Anforderungen?

Ja!

 

Das ist aber nicht wirklich neu, denn auch bisher musste eine Abmahnung gewisse Voraussetzungen erfüllen. In § 13 Absatz 2 UWG heißt es:

 

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

 

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

 

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

 

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

 

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

 

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

 

 

Die Abmahnung erfüllt nicht die formalen Anforderungen. Was ist die Folge?

Ganz einfach: Der Abmahner kann dann keine Abmahnkosten für die Abmahnung geltend machen.

 

An der Wirksamkeit der Abmahnung ändert der formale Mangel aber nichts. Wird auf die Abmahnung nicht fristgerecht reagiert, dann kann der Abmahner nach Fristablauf „ganz normal“ gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Wegen des formalen Fehlers kann der Abgemahnt aber vom Abgemahnten Ersatz seiner Abmahnkosten für die Rechtsverteidigung erstattet verlangen. Der Kostenerstattungsanspruch ist aber auf die Höhe begrenzt, den der Abmahnende an Abmahnkosten verlangt, siehe weiter unten bei der Frage: Bekommt man bei einer unberechtigten Abmahnung die Kosten seiner eigenen Verteidigung erstattet?

 

Lesen Sie weiter unter auch: Hat der unberechtigt Abgemahnte einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Abmahnung kostenlos war?

 

Lesen Sie auch:

 

Mitbewerber dürfen weiterhin abmahnen?

Ja klar!

 

Erfreulich ist aus meiner Sicht, dass der Abmahner künftig gegebenenfalls nachweisen muss, dass er tatsächlich geschäftlich tätig und in nicht unerheblichem Maße Waren gleicher oder verwandter Art vertreibt. Für die „ehrlich“ abmahnenden Mitbewerber ändert sich quasi nichts.

 

Ich habe es aber sehr oft erlebt, dass Zweifel an der Abmahnberechtigung / Aktivlegitimation des Abmahners bestanden haben. Oft wurde die Mitbewerbereigenschaft z.B. bei eBay einfach dadurch konstruiert, dass ein ähnliches Produkt eingestellt wurde.

 

Beispiel: 1 TV-Gerät wird eingestellt, um die gesamte TV-Branche abzumahnen; 1 Kfz-Artikel wird inseriert, um die Kfz-Branche abzumahnen etc. 

 

Ich habe momentan noch einen Fall, in dem der Anbieter von Computerzubehör abgemahnt worden ist und der Abmahner nur ein einziges USB-Kable und sonst gar nichts aus dem Bereich Computerzubehör anbietet. Dank des neuen UWG muss der Abmahner jetzt seine Berechtigung zum Abmahnen nachweisen.

Rechtsfähige Verbände ("Abmahnvereine") sind weiterhin abmahnberechtigt?

Rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, müssen künftig gemäß § 8 b UWG in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein.

 

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,

 

2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,

 

3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er

 

a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und

 

b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,

 

Das Bundesamt für Justiz prüft die Eintragungsvoraussetzungen und überwacht die künftige Einhaltung.

Sind gewisse Abmahnungen automatisch rechtsmissbräuchlich?

Nein.

 

Ob ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt ist auch künftig gemäß § 8 c Absatz 1 UWG anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu bewerten. Das Gesetz nennt ab sofort aber Fallgestaltungen nach denen eine Abmahnung grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann.

 

Wann liegt ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 c UWG vor?

Das Hauptziel des Gesetzgebers ist es, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zu verhindern. Ich habe über 60 Indizien zusammengefasst, die bisher für einen Rechtsmissbrauch im Sinne der alten Regelung des § 8 Absatz 4 UWG a.F. sprachen. Jetzt werden im Gesetz gleich sieben Aspekte genannt, bei denen ein Rechtsmissbrauch im Zweifel anzunehmen ist.

 

In § 8 c Absatz 2 UWG heißt es:

 

Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn

 

1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,

 

2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,

 

3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,

 

4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,

 

5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,

 

6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder

 

7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

 

Es müssen natürlich nicht alle Kriterien erfüllt sein. Eines oder mehrere Kriterien können bereits für einen Rechtsmissbrauch ausreichen. Schon bisher hatten sich viele Indizien für Rechtsmissbrauch in der Rechtsprechung entwickelt. Hier meine Zusammenfassung dazu.

Was ist neu hinsichtlich der Beweislast für einen Rechtsmissbrauch?

Bislang musste der Abgemahnte substantiiert zum Rechtsmissbrauch vortragen. Er musste sämtliche Indizien sammeln und Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch darlegen. In der Praxis ist dies sehr schwierig und extrem aufwändig. Wurden vom Abmahner entsprechende Indizien vorgetragen, dann war es wiederum die Aufgabe des Abgemahnten, diese Indizien zu entkräften.

 

In § 8 c Absatz 2 UWG heißt es:

 

„Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn …“

 

Bedeutet das jetzt, dass wenn nicht zu 100 % sicher ist, ob Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht, im Zweifel Rechtsmissbrauch angenommen wird?

 

Ich meine ja, denn aufgrund des eindeutiges Wortlautes des § 8 c Abs. 2 UWG werden die Gerichte künftig wohl im Zweifel von einem Rechtsmissbrauch ausgehen. Dann können die Gerichte nicht mehr wie bisher sagen, dass der Vortrag zum Rechtsmissbrauch noch nicht ausreichend sei.

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden.

Können die Kriterien aus § 8 c Abs. 2 UWG missbräuchliche Abmahnungen verhindern?

Nein.

 

Der Wortlaut des § 8 c Abs. 2 UWG ist leider sehr unbestimmt und wirft viele Fragen auf.

 

Wann genau dient denn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen?

 

Wann liegt eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen vor?

 

Wann steht die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit?

 

Ab wann ist der Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt?

 

Wann werden vom Abmahner offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert?

 

Wann genau geht eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus?

 

Letztlich werden die Gerichte entscheiden müssen, ob ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht.

 

Diese Bestimmung wird die üblichen Abmahner und deren Abmahnanwälte meiner Ansicht nach nicht vor der Aussprache von Abmahnungen stoppen. Die Abmahner werden sich auf den Standpunkt stellen, dass natürlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben ist.

 

Eine Verteidigung allein mit dem Argument des Rechtsmissbrauchs ist und bleibt riskant. Der Abgemahnt trägt das Kostenrisiko. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sollte nicht vorschnell erhoben werden. Vielmehr sollte ein erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden. Ich berate Sie gern hierzu.

Entstehen jetzt durch eine Abmahnung keine Kosten mehr?

Es kommt darauf an.

 

Grundsätzlich sieht das Gesetz in § 13 Absatz 3 UWG vor, dass der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.

 

Das Gesetz nennt in § 13 Absatz 4 UWG Fallgestaltungen, in denen zukünftig keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden können. Diese Regelung gilt aber nicht für alle Anspruchsberechtigten und auch nicht für alle Verstöße.

 

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerb schränkt aber insbesondere die Kostenerstattungsmöglichkeiten von Mitbewerbern ein. Vorgerichtliche Abmahnkosten (also die Kosten für die Erstellung einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt) können jetzt bei folgenden Verstößen nicht mehr vom Abgemahnten erstattet verlangen:

– Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und auf Telemedien (z. B. Webseiten, Onlineshops etc.)

 

– Verstöße im Bereich Datenschutz nach der DSGVO oder dem BDSG, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Durch vorgerichtliche Abmahnungen, die z.B. Verstöße gegen die OS-Plattform zum Gegenstand haben, können Abmahner und deren Abmahnanwälte jetzt kein schnelles Geld mehr verdienen.

 

Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern können ihre Kosten aber unabhängig vom Verstoß auch weiterhin geltend machen.

Was sind Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten?

In der amtlichen Gesetzesbegründung werden verdeutlichende Beispiele für Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten aufgezählt, bei denen Mitbewerber künftig keine Kostenerstattungsansprüche für Abmahnungen mehr zustehen sollen:

 

– Verstöße gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG

 

– Verstoß zur Pflicht zur Vorhaltung eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform der EU-Kommission

 

– Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312 d BGB (z.B. Garantien, Lieferzeitangaben, wesentliche Produkteigenschaften)

 

– Information nach der Preisangabenverordnung (z.B. Mehrwertsteuerhinweis, Grundpreisangaben)

 

– Informationen zur Widerrufsbelehrung

 

– Verstöße gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten

 

Kostenpflichtige Abmahnungen können Mitbewerber bei folgenden Verstößen auch weiterhin aussprechen:

– Verstöße gegen Warnhinweispflichten (z.B. beim Angebot von Spielzeug, Chemieprodukten etc.)

 

– Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht für geschäftliche Handlungen (z.B. Kennzeichnung des geschäftlichen Handelns, d.h. wer geschäftlich im Internet aktiv ist darf sich nicht so verhalten, als handle er privat, Werbekennzeichnung, Kennzeichnung von Sponsoring etc.)

 

Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern können weiterhin Ihre Kostenerstattungsansprüche für die vorgenannten Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten geltend machen!

Muss ein Onlinehändler jetzt noch mit einer Abmahnung wegen der Verletzung von Informationspflichten rechnen?

Definitiv JA!

 

Ich gehe davon aus, dass Mitbewerber auch künftig Verstöße gegen Informationspflichten abmahnen werden. Es können vorgerichtlich zwar keine Abmahnkosten verlangt und auch keine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert werden, jedoch wird dann mit gerichtlichen Verfahren Geld verdient werden.

 

Rechtsfähige Verbände können wie bisher auch Abmahnungen wegen Verstoßes gegen Informationspflichten aussprechen und Abmahnkosten geltend machen und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern.

 

Sind rechtsfähige Verbände (oft von den Abgemahnten als „Abmahnvereine“ bezeichnet) nach Ansicht des Gesetzgebers etwa immer vertrauenswürdig aktiv? Dabei muss ich gleich an den IDO Verband aus Leverkusen denken. Dessen Aktivität beurteile ich inzwischen als problematisch. Ich habe große Zweifel daran, dass es dem Verein hauptsächlich um einen fairen Wettbewerb geht. Möglicherweise stehen hier auch finanzielle Gründe im Vordergrund. 

 

Künftig wird es meiner Einschätzung nach mehr Abmahnvereine geben, die mit Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informationspflichten Geld verdienen werden.

Entfallen bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten neben den Abmahnkosten auch andere Kosten (z.B. Prozesskosten)?

Nein!

 

Wird gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten verstoßen, dann können nur Mitbewerber keine vorgerichtlichen Abmahnkosten verlangen.

 

Aber: Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern können weiterhin die vorgerichtlichen Kosten geltend machen!

 

Wenn auf die Abmahnung nicht fristgerecht oder nicht ausreichend reagiert wird und es schließt sich dann ein Gerichtsverfahren (z.B. einstweiliges Verfügungsverfahren, Klageverfahren) an, dann fallen hierfür – wie auch bisher – die ganz normalen Anwalts- und Gerichtskosten an.

 

Müssen sich Onlinehändler jetzt nicht mehr um Rechtstexte und rechtliche Informationen kümmern?

Doch, auf jeden Fall!

 

Onlinehändler benötigen abmahnsichere Rechtstexte.

 

Die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen direkten Wettbewerber wird durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs zwar geringer, jedoch ist das Risiko nicht beseitigt. Auch Mitbewerber können weiterhin Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten abmahnen. Sie bekommen zwar keine vorgerichtlichen Abmahnkosten mehr, jedoch können Sie die Verstöße weiterhin wie gewohnt gerichtlich verfolgen.

 

Onlinehändler müssen wie auch bisher Abmahnungen von Wirtschaftsverbänden, qualifizierten Einrichtungen, sowie der Industrie-, Handels- und Handwerkskammer befürchten, welche auch weiterhin die vorgerichtlichen Kosten geltend machen und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern können.

 

Onlinehändler sollten sich daher auch weiterhin auf jeden Fall um Ihre Rechtstexte kümmern.

 

Sollte man auf kostenlose Abmahnungen überhaupt reagieren?

JA!

 

Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall. Es handelt sich schließlich um eine Abmahnung, die der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Wird innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe keine Unterlassungserklärung abgegeben, dann kann der Abmahner die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Ein Gericht könnte Ihnen das abgemahnte Verhalten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € untersagen!

 

Eine Nichtreaktion ist immer mit einem hohen Kostenrisiko verbunden.

 

Sie sollten auf jeden Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren. Ich biete dazu sogar eine kostenlose Erstberatung an.

 

Bekommt man bei einer unberechtigten Abmahnung die Kosten seiner eigenen Verteidigung erstattet?

Ja, sofern die in § 13 Absatz 5 UWG geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. In § 13 Abs. 5 UWG heißt es:

 

„Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.“

 

Bei einer unberechtigten Abmahnung kann der Abgemahnte vom Abmahner die für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen (z.B. seine eigenen Anwaltskosten) erstattet verlangen. Unberechtigt wäre eine Abmahnung zum Beispiel dann, wenn

 

– der Abmahner nicht anspruchsberechtigt / aktivlegitimiert ist.

– die formalen Voraussetzungen der Abmahnung nicht eingehalten worden sind.

– der behauptete Verstoß nicht gegeben ist.

 

 

Der Kostenerstattungsanspruch ist aber auf die Höhe begrenzt, den der Abmahnende an Abmahnkosten verlangt.

 

Beispiel: Hat der Abmahner in seiner Abmahnung z.B. Abmahnkosten nach einem Streitwert von 3.000 EUR, mithin 326,31 EUR, verlangt, dann kann der Abgemahnte – unterstellt die Abmahnung war unberechtigt – auch nur maximal diese 326,31 EUR erstattet verlangen.

 

Sollte dem Abgemahnten nur ein geringer Betrag an Kosten entstanden sein, etwa weil dessen Anwalt für eine geringe Pauschale gearbeitet hat, dann kann er auch nur das an Kosten verlangen, was er tatsächlich an seinen eigenen Anwalt bezahlt hat. Hat der Abgemahnte hingegen höhere eigene Anwaltskosten gehabt, dann bliebe er auf den Mehrkosten sitzen.

 

Wichtig: Gemäß § 13 Absatz 5 Satz 3 UWG bestünde dann kein Kostenerstattungsanspruch, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.

 

Wann könnte dies der Fall sein? Ich muss dabei spontan an die Abmahnungen denken, die eine fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz zum Gegenstand hatten. Der Abmahner kann hier im Register einsehen, ob der Abgemahnt registriert ist. Ist er es nicht, dann kam es zur Abmahnung. Aus objektiver Sicht wäre die Abmahnung berechtigt.

 

Verschickt der Abgemahnt seine Waren aber gar nicht selbst, sondern ein Dritter, der wiederum ordnungsgemäß registriert ist, dann wäre die Abmahnung unberechtigt gewesen. Für den Abmahner war dies aber zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar. Ein Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahner bestünde daher ausnahmsweise nicht.

Hat der unberechtigt Abgemahnte einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Abmahnung kostenlos war?

Diese Frage kann ich zum jetzigen Zeitpunkt weder mit ja, noch mit nein beantworten. Rechtlich ist diese Frage noch nicht geklärt.

 

Grund für die Unklarheit ist, dass gemäß § 13 Absatz 5 UWG der Erstattungsanspruch des zu Unrecht Abgemahnten auf die vom Abmahner verlangten Abmahnkosten begrenzt ist. Aber kann es sein, dass wenn der Abmahner nichts verlangt, der unberechtigt Abgemahnte auf seinen eigenen Kosten sitzen bleibt?

 

Der Gesetzesbegründung ist folgende zu entnehmen:

 

Macht der Abmahner zu Unrecht Abmahnkosten geltend, kann der Abgemahnte die Kosten seiner Verteidigung geltend machen. Der Abgemahnte kann auch dann die Kosten seiner Verteidigung geltend machen, wenn es der Abmahner unterlässt, auf den Ausschluss seines Aufwendungsersatzanspruchs hinzuweisen.

 

Macht der Abmahner in der Abmahnung aber gar keinen Aufwendungsersatzanspruch (also keine Abmahnkosten) geltend und weist hierauf auch hin, so fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Zwei Meinungen werden vertreten:

 

1. Meinung: Bei einer kostenlosen Abmahnung hat der unberechtigt Abgemahnte keinen Kostenerstattungsanspruch.

 

2. „richtige“ Meinung: Nur weil der Abmahner für seine unberechtigte Abmahnung keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann, kann der Abgemahnte auf seinen eigenen Kosten der Verteidigung nicht sitzen bleiben. In diesem Fall greift § 13 Absatz 5 Satz 2 UWG nicht. Wer eine unberechtigte, kostenlose Abmahnung erhält, der kann auch die dadurch hervorgerufenen Aufwendungen (z.B. eigene Anwaltskosten) vom Abmahner erstattet verlangen.

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden werden. 

 

 

Welche Kosten muss der Abmahner erstatten, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt?

Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Abgemahnte vom Abmahner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern, § 8 c Absatz 3 Satz 1 UWG. Eine Kostendeckelung ist in § 8, anders als bei § 13 Absatz 5 Satz 2 UWG, nicht vorgesehen, d.h. der Abgemahnt kann im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung grundsätzlich die kompletten Kosten seiner Verteidigung vom Abgemahnten erstattet verlangen. Ich habe extra grundsätzlich geschrieben, weil natürlich nur „realistische“ Kosten erstattet verlangt werden können. Das Fordern extra hoher Kosten könnte wiederum selbst rechtsmissbräuchlich sein.

 

 

Weitere Informationen zum Thema Rechtsmissbrauch finden Sie hier.

Gibt es Änderungen für Vertragsstrafen?

Ja!

 

§ 13 a UWG regelt ab sofort die Vertragsstrafe. Diese gesetzliche Regelung ist in Bezug auf strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entscheidend. Vertragsstrafen können anders als bisher nicht in allen Fällen mehr gefordert werden. Es gibt Ausnahmen! Neu ist auch, dass das Gesetz in manchen Fällen sogar eine Maximalhöhe bei einer Vertragsstrafe vorsieht.

 

 

Weiterhin gilt: Geben Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung eine vorformulierte Unterlassungserklärung ab und zwar ganz egal ob diese eine Vertragsstrafe vorsieht oder nicht!

 

 

Wann ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen, wann möglich?

Gemäß § 13 a Absatz 2 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Noch einmal:

 

Ein Mitbewerber (also ein direkter Konkurrent) mahnt erstmalig ab

 

und

 

Gegenstand der Abmahnung ist allein ein Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder gegen das Datenschutzrecht

 

und

 

der Abgemahnte beschäftigt in der Regeln 100 Mitarbeiter oder weniger.

 

 

Dann ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen.

 

In allen anderen Fällen ist auch weiterhin die Vereinbarung einer Vertragsstrafe möglich. Nämlich bei Abmahnungen durch

 

– Wirtschaftsverbände, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen oder den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

 

– Mitbewerber ab der zweiten Abmahnung

 

–  Mitbewerber, wenn der Abgemahnte mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigt

Wann liegt eine erstmalige Abmahnung vor?

Wer zum allerersten Mal abgemahnt wird, bei dem dürfte es es logischerweise um eine erstmalige Abmahnung handeln.

 

Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe kann bei einer weiteren Abmahnung dann gefordert werden, wenn diese Abmahnung den identischen Verstoß rügt, wie in der ersten Abmahnung.

Gibt es bei der Höhe der Vertragsstrafe etwas zu beachten?

§ 13 a Absatz 3 UWG sieht vor, dass Vertragsstrafen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten dürfen, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Diese 1.000 EUR Grenze gilt für alle in § 8 Absatz 3 UWG genannten Anspruchsberechtigten, also

 

– Mitbewerber

 

– rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen

 

– qualifizierte Einrichtungen

 

– Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

Wann sind die Interessen von Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt?

Bitte fragen Sie mich etwas leichteres!

 

Eine gesetzliche Orientierung oder Leitlinie gibt es nicht. Ebenso wenig gibt es gesetzlich festgelegte Voraussetzungen. Erst gerichtliche Entscheidungen werden hier Antworten bringen. 

 

Es wird auf den konkreten Einzelfall ankommen.

Wie kann der Abmahner wissen, dass der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt?

Gar nicht.

 

Bei einem Kleingewerbetreibenden oder Einzelunternehmer dürfte die Grenze nach meiner Praxiserfahrung jedoch fast nie überschritten sein. Die Beweislast dafür trägt der Abgemahnte.

 

Wird eine Abmahnung ausgesprochen und in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von mehr als 1.000 EUR gefordert, dann liegt es am Abgemahnten nachzuweisen, dass er weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt 

 

– und daher eine Vertragsstrafe bei erstmaliger Abmahnung durch einen Mitbewerber gar nicht gefordert werden kann, da es sich z.B. um einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten handelt.

 

– und die Zuwiderhandlung (der Verstoß) angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und daher die Vertragsstrafe 1.000 EUR nicht überschreiten darf.

Der fliegende Gerichtsstand fällt weg!

Fliegender Gerichtsstand bedeutet, dass der Abmahner bisher an allen deutschen Gerichten bei im Internet begangenen Wettbewerbsverstößen klagen konnte. Der Rechtsstreit fand dann nicht am Wohnsitz bzw. der Niederlassung des Abgemahnten statt, sondern unter Umständen an einem weit entfernten Gericht.

 

Der fliegende Gerichtsstand wurde jetzt in bestimmten Fällen abgeschafft. 

 

– Der Verstoß fand im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien statt (Online-Handel).

 

– Die Rechtsstreitigkeit wird von jemand anderem als einem Mitbewerber geltend gemacht, z.B. Wirtschaftsverband, qualifizierte Einrichtung, IHK.

 

Im Onlinehandel ist für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen damit in aller Regel das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Abgemahnte seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz oder Niederlassung) hat.

 

 

Was droht bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe?

Nehmen Sie eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe nicht auf die leichte Schulter!

 

Gibt der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner eine Unterlassungserklärung ab, dann kommt dadurch ein Unterlassungsvertrag zustande (vorausgesetzt der Abmahner nimmt die Unterlassungserklärung an, wenn es überhaupt einer ausdrücklichen Annahme bedarf). Es gibt also einen vertraglich geregelten Unterlassungsanspruch zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten.

 

Hält sich der Abgemahnte nicht an die abgegebene Unterlassungserklärung, dann kann der Abmahner gemäß § 890 ZPO das zu unterlassende Verhalten durch ein Ordnungsgeld beim Abgemahnten erzwingen. Die Vorschrift lautet:

 

„Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.“

 

Auch eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe hat weitreichende Folgen. Lassen Sie sich besser anwaltlich beraten!

 

Ändert sich bei einem gerichtlichen Verfahren etwas?

Nein.

 

Wie auch bisher kann der Abmahner nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend machen, also z.B. durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, oder Klageerhebung.

 

Eine einstweilige Verfügung kann auch dann beantragt werden, wenn der Abgemahnte erstmalig wegen der Verletzung von Informationspflichten abgemahnt wurde, kein Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe besteht und die Abmahnung kostenlos ist.

 

Für das einstweilige Verfügungsverfahren entstehen die üblichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

 

Der Abmahner kann sich das Gericht nicht mehr aussuchen, wo er seine Ansprüche geltend macht. Örtlich zuständig ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands (Wohnsitz oder Niederlassung) des Beklagten.

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

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Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!