Einstweilige Verfügung erhalten? Was tun?

Wer auf eine Abmahnung hin keine geeignete (strafbewehrte) Unterlassungserklärung abgibt, der muss damit rechnen, dass der Abmahner die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche gerichtlich geltend macht. Der Abmahner könnte zum Beispiel eine einstweilige Verfügung beantragen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

 

In diesem Beitrag ist mir besonders wichtig, Ihnen verständlich zu erklären, was eine einstweilige Verfügung ist, was der Inhalt konkret für Sie bedeutet, wie es überhaupt zu einer einstweiligen Verfügung kommt und wie damit umzugehen ist. Ich versuche ganz bewusst, weitestgehend auf juristische Fachbegriffe zu verzichten. Meinen Beitrag soll jeder Nichtjurist verstehen können. Ich hoffe, dies ist mir gelungen. Für Kritik bin ich gerne offen.

 

Welches Gericht ist örtlich zuständig?

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit im Wettbewerbsrecht ist in § 14 UWG geregelt. Gemäß § 14 Absatz 1 UWG sind die Landgerichte zuständig. Welches Landgericht für Sie zuständig ist, können Sie hier ganz leicht herausfinden.

 

Wie sieht so eine einstweilige Verfügung aus?

Sehen wir uns jetzt doch einfach einmal einen typischen Beschluss vom Landgericht einmal genau an:

 

Die einstweilige Verfügung im Detail

Auf der ersten Seite des Beschlusses steht ganz oben links das Aktenzeichen vom Gericht. Dies habe ich aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht. Da sich das Landgericht Münster in Nordrhein Westfalen befindet, sehen Sie ganz oben auf dem Beschluss das Landeswappen von NRW. Unter dem Landeswappen steht „Landgericht Münster – Beschluss – In dem einstweiligen Verfügungsverfahren“. 

 

Antragsteller und Antragsgegner

Die Parteien werden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet. Antragsteller ist der Abmahner, also derjenige, der die Abmahnung ausgesprochen hat. Antragsgegner ist der Abgemahnte. Sofern Antragsteller oder Antragsgegner anwaltlich vertreten sind steht noch der Verfahrensbevollmächtigte mit im sogenannten Rubrum des Beschlusses.

Tenor des Beschlusses

Auf der Seite 1 heißt es sodann ganz unten:

 

„wird auf den Antrag des Antragstellers vom (Datum wird genannt) im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach § 937 Abs. 2944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:“

 

Übersetzt heißt das:

 

  • Der Abmahner hat beim Landgericht Münster einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
  • Das Landgericht Münster hat den Antrag geprüft.
  • Das Gericht von der Anberaumung eines Termins (einer mündlichen Verhandlung) abgesehen.
  • Der Vorsitzende Richter hat – ohne den Antragsgegner anzuhören – eine Entscheidung getroffen.

 

Was soll unterlassen werden?

Was der Richter entschieden hat, steht auf Seite 2 des Beschlusses, nämlich:

 

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin)

 

aufgegeben, es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern aus EU-Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme von Deutschland, im Wege von Fernabsatzgeschäften Waren aus dem Sortimentsbereich XXXX anzubieten und dabei die Angabe „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ zu machen, sofern per Rechtswahlklausel deutsches Recht als Vertragsstatut bestimmt wurde, wie aus der Anlage 1 ersichtlich auf dem Onlinemarktplatz eBay geschehen bei dem Artikel „XXXX“.

 

Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € - Hilfe!

Wer eine einstweilige Verfügung bekommt, der ist sehr häufig zunächst einmal völlig erschrocken über die Beträge, die in dem Beschluss genannt werden. 

 

Nein, Sie müssen jetzt keine 250.000 EUR bezahlen! 

 

Die Formulierung und der Betrag ist so im Gesetz genannt, nämlich in § 890 ZPO. Das Gericht musste aufgrund des Verfügungsantrages des Abmahners diese gesetzliche Formulierung in dem Beschluss aufnehmen. Die genannten 250.000 EUR sind die absolute Höchstgrenze für ein Ordnungsgeld. 

 

Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens | Streitwert

Im Beschluss steht auch, wer die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hat. Im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin.

 

Auch hat das Gericht den Streitwert festgesetzt, hier mit 10.000 EUR. Das bedeutet, dass sich die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren nach diesem Streitwert berechnen. Sie müssen keine 10.000 EUR bezahlen.

 

Vorliegend sind bisher Gerichtskosten von 361,50 EUR und Anwaltskosten in Höhe von 745,40 EUR netto angefallen. Es kommen die Kosten des Abgemahnten für seinen eigenen Anwalt hinzu. 

 

 

 

Die Gründe des Beschlusses auf Seite 3

Die dritte Seite des Beschlusses trägt die Überschrift „Gründe„. Dort heißt es:

 

I. Das Landgericht Münster ist gemäß § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 14 Abs. 2 UWG als Gericht der Hauptsache zuständig.

 

II. Wegen der Dringlichkeit ergeht die Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2, 944 ZPO.

 

Der Antragssteller hat gegen die Antragsgegnerin den aus dem Tenor ersichtlichen Anspruch glaubhaft gemacht. Der Ausspruch im Tenor beruht auf §§ 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, § 312g Abs. 1 BGB. Der Antragsteller hat durch Vorlage der Anlage 1 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in § 5 ihrer AGB die Rechtswahl für deutsches Recht trifft, soweit hierdurch nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz entzogen wird (Günstigkeitsprinzip). Er hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei einem Versand nach Österreich in ihrer Widerrufsbelehrung angibt: „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“

 

Das stellt einen Verstoß gegen das in den AGB der Antragsgegnerin vereinbarte deutsche Recht dar. Denn gemäß § 312g Abs. 1 BGB hat ein Verbraucher beim Kauf eines Artikels wie dem im Tenor genannten ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht stellt jedenfalls in einem solchen Fall Verbrauchern aus Mitgliedsstaaten der EU zu. Die dargestellte Widerrufsbelehrung ist deshalb unrichtig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

 

III. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.

 

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung auf Seite 4

Auf der Seite 4 des Beschlusses findet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung. dort heißt es:

 

A) Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

 

Die Parteien müssen sich durch eine bei einem deutschen Amts- oder Landgericht zugelassene Rechtsanwältin oder einen solchen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

 

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder ich das Verfahren anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

 

Vorsitzender Richter am Landgericht

Auf der letzten Seite 5 des Beschlusses ist dann noch der Vorsitzender Richter am Landgericht namentlich genannt, der den Beschluss erlassen hat. Der Beschluss wird von der Geschäftsstelle ausgefertigt und trägt am Ende das Siegel der Geschäftsstelle des Landgerichts Münster.

Der Weg der einstweiligen Verfügung

Jetzt wissen Sie, wie so eine einstweilige Verfügung aussieht, wie sie inhaltlich aufgebaut ist und wie der Inhalt zu verstehen ist.

 

Aber wie geht es jetzt weiter? Wie erfährt der Abgemahnt von der einstweiligen Verfügung?

 

Und warum erlässt das LG Münster so einen Beschluss?

Wie erfährt der Abgemahnt von der einstweiligen Verfügung?

Als nächstes folgt die Zustellung der einstweiligen Verfügung per Gerichtsvollzieher an den Abgemahnten. Wie läuft das ab?

 

Sobald das Gericht den Beschluss erlassen hat, schickt das Gericht den Beschluss entweder per Post an den Antragsteller, oder der Antragsteller holt den Beschluss auf der Geschäftsstelle des Landgerichts persönlich ab. Ich bevorzuge die persönliche Abholung, weil dadurch Zeit gespart wird. Per Post kann es schon mal ein paar Tage dauern, bis der Beschluss angekommen ist.

 

Warum diese Eile?

Weil die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner zugestellt werden muss und zwar binnen Monatsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO). Es kommt quasi auf jeden Tag an. Juristen sprechen hier von sogenannter Vollziehungsfrist. Diese Frist beginnt, sobald der Antragsteller den Beschluss vom Gericht erhalten hat. Die Frist wird nicht – wie es oft falsch gemacht wird – ab dem Tag berechnet, an dem der Beschluss vom Gericht erlassen wurde.

 

Gerichtsvollzieher stellt einstweilige Verfügung zu

In 99,9 % aller Fälle erfolgt die Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner per Gerichtsvollzieher. Der Antragsteller schickt jetzt den Beschluss im Original an das für den Antragsgegner zuständige Amtsgericht – dort an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle – und bittet den zuständigen Gerichtsvollzieher darum, den Beschluss an den Antragsgegner zuzustellen und nach erfolgter Zustellung um Rücksendung des original Beschlusses nebst Zustellungsurkunde.

 

Ich schicke dem Gerichtsvollzieher immer gleich eine Kopie des gesamten Originalbeschlusses mit, damit der Gerichtsvollzieher nicht die Kopierarbeit hat. Diese Kopie beglaubigt der Gerichtsvollzieher, d.h. er macht dort einen Stempel „Beglaubigt“ drauf und unterschreibt das Ganze. Damit bringt er zum Ausdruck, dass die Kopie alles enthält, wie auch der original Beschluss. Diese sogenannte beglaubigte Abschrift bekommt dann der Antragsgegner vom Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher geht dann mit der beglaubigten Abschrift der einstweiligen Verfügung persönlich zum Antragsgegner und übergibt ihm diese, sollte er diesen persönlich antreffen. Sind Mitarbeiter vor Ost, dann kann der Gerichtsvollzieher auch diesen den Beschluss übergeben. Ist niemand vor Ort, dann legt der Gerichtsvollzieher den Beschluss einfach in den Briefkasten des Antragsgegners. In beiden Fällen vermerkt er die ordnungsgemäße Zustellung auf einer sogenannten Zustellungsurkunde. Damit ist die einstweilige Verfügung vollzogen, wie der Jurist sagt.

 

Der Gerichtsvollzieher schickt dann nach erfolgter Zustellung den Beschluss im Original zusammen mit der Zustellungsurkunde und seiner Kostenrechnung an den Antragsteller zurück. Die Kosten des Gerichtsvollziehers bezahlt zunächst der Antragsteller.

 

Ich stelle nach Erhalt des zugestellten Beschluss dann immer als nächstes beim Gericht einen sogenannten Kostenfestsetzungsantrag, d.h. ich beantrage beim Landgericht die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und die Kosten des Gerichtsvollziehers gegen den Antragsgegner festzusetzen. Die ordnungsgemäße Zustellung weise ich dem Gericht durch Vorlage der Zustellungsurkunde nach. Das ist wichtig, damit das Gericht die Gerichtskosten direkt beim Antragsgegner einfordert.

 

Warum erlässt das LG Münster so einen Beschluss?

Gerichte werden nicht aus Eigeninitiative aktiv. Um eine einstweilige Verfügung zu bekommen muss der Abmahner einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen. Wie sieht so ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus? Wo ist der Antrag zu stellen?

 

 

Der Antrag ist vor dem Landgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz oder Niederlassung) hat.

 

Die Eingangs dargestellte einstweilige Verfügung wurde aufgrund des nachfolgenden einstweiligen Verfügungsantrages vom Landgericht Münster erlassen:

 

 

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

Herr Max Mustermann (Anschrift)  – Antragsteller –

 

Prozessbevollmächtigter:   Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven

 

gegen

 

Frau Maxi Musterfrau (Anschrift)  – Antragsgegnerin –

 

Streitwert (vorläufig geschätzt): 10.000 EUR

 

Ich bestelle mich zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantrage namens und im Auftrag des Antragstellers – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung – den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:

 

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern aus EU-Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme von Deutschland, im Wege von Fernabsatzgeschäften Waren aus dem Sortimentsbereich XXXX anzubieten und dabei die Angabe „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ zu machen, sofern per Rechtswahlklausel deutsches Recht als Vertragsstatut bestimmt wurde, wie aus der Anlage 1 ersichtlich auf dem Onlinemarktplatz eBay geschehen bei dem Artikel „XXXXX“.

 

Zugleich beantrage ich,

 

          der Antragsgegnerin die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

 

Begründung

 

I.

Der Antragsteller stellte am (Datum) fest, dass die Antragsgegnerin auf dem Onlinemarktplatz eBay unter dem Namen „XXXXX“ Waren unter anderem aus dem Sortimentsbereich XXXXX zum Verkauf anbietet. Die Identität geht aus den Angaben im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ hervor.

 

Glaubhaftmachung: Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer XXXXX – Anlage 1 –

 

Der Antragsteller handelt unter anderem und auch auf dem Onlinemarktplatz eBay unter dem Mitgliedsnamen „XXXXX“ und verkauft wie die Antragsgegnerin XXXXX.

 

Glaubhaftmachung: Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer XXXXX – Anlage 2 – 

 

Beide Parteien vertreiben Produkte aus dem gleichen Warensegment, sodass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben ist.

 

Der Antragsteller stellte am (Datum) bei dem Artikel „XXXXX“ folgendes fest:

 

Die Antragsgegnerin bietet neben Deutschland auch einen Versand nach Österreich an.

 

Glaubhaftmachung:           Ausdruck der Versand- und Zahlungsmethoden des Artikels mit der Artikelnummer XXXXX – Anlage 3

 

Wählt man als Land Österreich aus, dann erscheint im Feld „Widerrufsbelehrung“ dies: „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“

 

Glaubhaftmachung: Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer XXXXX – Anlage 1 –

 

Auch Verbrauchern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie z.B. aus Österreich, die bei der Antragsgegnerin den Artikel kaufen, steht das deutsche Fernabsatzwiderrufsrecht zu, da die Antragsgegnerin – per Rechtswahlklausel in ihren AGB – deutsches Recht als Vertragsstatut bestimmt hat.

 

Glaubhaftmachung: Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer XXXXX – Anlage 1 –

 

§ X der AGB der Antragsgegnerin lautet:

 

§ X Rechtswahl

 

 (1)  Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).

 

 (2)  Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

 

Glaubhaftmachung: Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer XXXXX – Anlage 1 –

 

Dann findet auf den Vertrag deutsches Vertragsrecht und somit auch das deutsche Verbraucherwiderrufsrecht Anwendung. Der Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ ist gegenüber Verbrauchern aus Österreich, sowie auch gegenüber Verbrauchern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig.

 

II.

Wegen des oben unter I. begangenen Verstoßes hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG einen Anspruch auf Unterlassung, den er in seiner Abmahnung vom (Datum) der Antragsgegnerin gegenüber geltend machte.

 

Glaubhaftmachung: Abmahnung vom XXXXX – Anlage 4 –

 

Die Antragsgegnerin hat keine Unterlassungserklärung abgegeben.

 

 

III. Da es bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr.

 

vgl. Köhler/Bornkamm 35. Auflage, § 8 Rn. 1.33

 

In einem Hauptsacheverfahren läge der Streitwert bei voraussichtlich mindestens 15.000 EUR. Es wird im einstweiligen Verfügungsverfahren daher ein Streitwert von nicht unter 10.000 EUR für angemessen erachtet, was einem Abschlag von 1/3 entspricht. Beide Parteien bieten Ihre Artikel bundesweit an. Der angegebene Streitwert resultiert aus der Intensität und Reichweite der festgestellten Verstöße.

 

 

IV. Über die ohnehin aufgrund des Vorliegens eines Verfügungsgrundes hinaus bestehende Dringlichkeit gebietet gemäß § 937 Abs. 2 ZPO die Schwere des für den Antragsteller mit dem Handeln der Antragsgegnerin verbundenen Beeinträchtigungen, dass selbst die Durchführung einer kurzfristig anberaumten mündlichen Verhandlung wegen der daraus folgenden Verzögerung den Zweck der begehrten einstweiligen Verfügung, nämlich die Antragsgegnerin zur unverzüglichen Beseitigung und Unterlassung der unerlaubten Wettbewerbshandlung zu bringen, beeinträchtigen würde. Andernfalls steht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung ihr Handeln zum Nachteil des Antragstellers fortsetzen und möglicherweise noch einmal intensivieren würde.

 

 

V. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster, Kammer für Handelssachen, ergibt sich wegen der unlauteren Wettbewerbshandlungen aus §§ 13, 14 Abs. 1 S. 1 UWG.

 

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

 

 

Gerstel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was ist jetzt mit der einstweiligen Verfügung zu tun?

Wichtig: Sie müssen sich ab Zustellung des Beschlusses an die einstweilige Verfügung halten, auch wenn Sie diese möglicherweise als nicht berechtigt ansehen, oder beabsichtigen, Widerspruch dagegen einzulegen. Der Unterlassungsausspruch muss nach Zustellung von Ihnen unbedingt beachtet werden. Machen Sie das nicht, droht Ihnen ein Ordnungsgeld!

 

Auch während das Widerspruchsverfahren läuft, müssen Sie die einstweilige Verfügung beachten!

 

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es auf eine einstweilige Verfügung?

Widerspruch gegen einstweilige Verfügung

Gegen eine einstweilige Verfügung kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Eine Frist gibt es dafür nicht. Ein Widerspruch ist fristungebunden möglich. Widerspruch kann nur ein Rechtsanwalt einlegen (Anwaltszwang vor den Landgerichten).

 

Der Widerspruch ist zu begründen, d.h. der Antragsgegner muss vortragen, warum die einstweilige Verfügung aus seiner Sicht zu Unrecht ergangen und nunmehr aufzuheben ist.

 

Wurde Widerspruch eingelegt, dann bestimmt das Gericht als nächstes einen Termin für eine mündliche Verhandlung.

 

Es entscheidet der gleiche Richter bzw. die gleiche Richterin (Kammer für Handelssachen, Handelskammer) über den Widerspruch, der auch den Beschluss erlassen hat. Die Begründung sollte schon hieb und stichfest sein, damit das Gericht den ergangenen Beschluss wieder aufhebt. In der Praxis kommt es nicht oft vor, dass ein Widerspruch tatsächlich Erfolg hat.

 

Eine Entscheidung über den Widerspruch ergeht in der Regel am Schluss der Sitzung. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass man noch im Termin erfährt, ob der Widerspruch Erfolg haben wird, oder nicht. Eine Tendenz lässt sich jedenfalls meistens erkennen. In der Praxis läuft das ganze so ab, dass man ein paar Stunden später auf der Geschäftsstelle anruft und nach der Entscheidung des Gerichts fragt. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung mit der Entscheidung des Gerichts bekommt man dann ein paar Tage später per Post.

 

Hatte der Widerspruch Erfolg, dann hebt das Gericht die ergangene einstweilige Verfügung auf, weist den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück und legt dem Antragsteller die Kosten auf.

 

Hatte der Widerspruch teilweise Erfolg, dann hebt das Gericht die ergangene einstweilige Verfügung teilweise auf und bestätigt den Rest durch ein Urteil. Es kommt zu einer Kostenquote. Das Urteil bekommt man meist nach 2 bis 3 Wochen. Das Rechtsmittel der Berufung ist dagegen möglich.

 

Hatte der Widerspruch leider keinen Erfolg, dann bestätigt das Gericht die ergangene einstweilige Verfügung durch ein Urteil. Berufung ist möglich.

Abschlusserklärung abgeben

In vielen Fällen ist die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen und ein Widerspruch dagegen macht schlichtweg keinen Sinn. Damit nicht weitere unnötige Kosten entstehen, muss die Sache jetzt beendet werden. Der nächste und letzte Schritt ist die Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung.

 

Warum muss eine Abschlusserklärung abgegeben werden?

Antwort des Juristen: Die einstweilige Verfügung ist nur eine vorläufige Regelung, die in der Wirkung einem rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache nicht gleichsteht. Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch nicht. Zudem bewirkt nur ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Es ist daher erforderlich, die Unterlassungsansprüche durch ein Hauptsacheverfahren rechtskräftig titulieren zu lassen. Ein mit zusätzlichen Kosten verbundenes Hauptsacheverfahren kann durch die Abgabe eine Abschlusserklärung vermieden werden, wodurch die einstweilige Verfügung zur endgültigen Regelung erstarkt.

 

Ich erkläre das mal so: Stellen Sie sich vor, Sie haben mit Ihrem Auto eine Reifenpanne. Ein Reifen ist platt. Sie haben aber zum Glück so ein Reifenspray (Reifendichtmittel) dabei. So können Sie zumindest bis zur nächsten Werkstatt fahren. Das Reifendichtmittel ist quasi die einstweilige Verfügung, die vorläufige Lösung. Eine Dauerlösung ist das Spray natürlich nicht. Sie brauchen schon einen neuen Reifen. Das wäre die Hauptsacheklage.

 

Das einstweilige Verfügungsverfahren ist für sich gesehen ein gesondertes, extra Verfahren bei Gericht. Es ist ein Eilverfahren, das eine schnelle vorläufige Lösung bietet, wie das Reifenspray. 

 

Eine endgültige Lösung bringt nur die Hauptsacheklage, wie der neue Reifen. Das ist eine ganz normale Klage vor dem Landgericht. Sie sorgt für eine dauerhafte Lösung. 

 

Denkbar ist natürlich, dass ein Eilverfahren anders ausgeht, als eine Hauptsacheklage.

 

Bezüglich der Kosten ist nur wichtig zu wissen, dass für beide Verfahren jeweils Kosten entstehen. Das einstweilige Verfügungsverfahren kann quasi genauso teuer werden, wie die normale Klage. Ich berate Sie dazu gern.

 

Kostenwiderspruch in Verbindung mit einer Abschlusserklärung

Jetzt wird es tricky und leider doch etwas juristisch:

 

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine einstweilige Verfügung bekommen, wurden vorher aber gar nicht abgemahnt. Die einstweilige Verfügung ist aber von der Sache her schon berechtigt. In diesem Fall sollte meinen keinen kompletten Widerspruch einlegen, weil der Beschluss ja leider berechtigt ist. 

 

Vielmehr sollte man eine Abschlusserklärung abgeben. Wichtig ist, dass man sich die Einlegung eines Kostenwiderspruchs ausdrücklich vorbehält! Als nächstes legt man dann bei Gericht Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein, den man jedoch auf die Kosten beschränkt.

 

Im Erfolgsfall muss der Antragsteller die Kosten tragen. Ich berate Sie gern.

 

Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage

Ist man sich siegessicher, dann kann man auch folgendes machen: Man beantragt bei Gericht, dem Antragsteller eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen zu lassen. Damit rechnen die meisten Abmahner nicht. 

 

Das Gericht ordnet dann an, dass der Antragsteller bis zu einem konkreten Datum Hauptsacheklage erhoben haben muss. Falls nicht wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antragsteller hat die kompletten Kosten zu tragen.

 

Die Hauptsacheklage ist dann das ganz normale Klageverfahren. Es herrscht natürlich Anwaltszwang. 

 

 

Aufhebung wegen veränderter Umstände

Was sind denn veränderte Umstände?

 

Verjährung zum Beispiel. Das kommt öfter vor, als man denkt. Vor kurzem kam jemand mit einem Ordnungsgeldantrag zu mir und fragte mich nach Rat. Ich habe mir dann erstmal den kompletten Vorgang von der Abmahnung bis hin zur einstweiligen Verfügung und dann zum Ordnungsgeldantrag angesehen und siehe da, es wurde weder eine Abschlusserklärung abgegeben, noch Hauptsacheklage vom Antragsteller erhoben. Die Unterlassungsansprüche waren verjährt.

 

Kleiner Exkurs zur Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung

Die Verjährung von Unterlassungsansprüchen ist in § 11 UWG geregelt. Sie beträgt sechs Monate ab Kenntnis vom Verstoß.

 

Die Verjährung kann gehemmt werden, wie durch die Einreichung eines Verfügungsantrages bei Gericht. Dadurch wird die Verjährung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB gehemmt (BGH, Beschluss vom 28.01.2016, Az. I ZR 231/14 – MeinPaket.de). 

 

 

Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

 XXX ./. XXX

 

Geschäftszeichen: XXX

 

zeige ich an, dass ich den Antragsgegner vertrete. In dessen Namen und Auftrag lege ich gegen die am XXX erlassene einstweilige Verfügung

 

Widerspruch

 

ein und kündige folgende Anträge an:

 

1. Die einstweilige Verfügung des Landgericht vom XXX, Aktenzeichen: XXX, wird aufgehoben und der auf Ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

 

2. Die Vollstreckung aus der Einstweiligen Verfügung wird mit sofortiger Wirkung ohne – notfalls gegen – Sicherheitsleistung eingestellt.

 

3. Der Ordnungsgeldantrag vom XXX wird zurückgewiesen.

 

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

  

Begründung:

Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, weil die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zwischenzeitlich verjährt sind.

 

Die einstweilige Verfügung ist nur eine vorläufige Regelung, die in der Wirkung einem rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache nicht gleichsteht. Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch nicht. Nur ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache bewirkt eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

 

Der Antragsgegner hat in Bezug auf die ergangene einstweilige Verfügung keine Abschlusserklärung abgegeben. Die Antragstellerin hat die Unterlassungsansprüche auch nicht durch ein Hauptsacheverfahren rechtskräftig titulieren zu lassen.

 

Es wird daher ausdrücklich die

 

Einrede der Verjährung

 

erhoben.

 

 

Es ist ferner anzuordnen, dass die Vollstreckung aus der Einstweiligen Verfügung mit sofortiger Wirkung ohne – notfalls gegen – Sicherheitsleistung einzustellen ist. Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom XXX gestellte Ordnungsgeldantrag ist nach Aufhebung des Beschlusses ebenfalls zurückzuweisen.

 

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

 

Gerstel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß aufgehoben.

 

 

Schadensersatzanspruch bei von Anfang an unberechtigter einstweiliger Verfügung

Stellt sich später heraus, dass die einstweilige Verfügung von Anfang an unberechtigt war, dann schuldet der Antragsteller dem Antragsgegner gemäß § 945 ZPO Schadenersatz. Der Schadensersatzanspruch besteht sogar verschuldensunabhängig!

 

§ 945 ZPO lautet

„Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.“

So verhalten Sie sich im Falle einer einstweiligen Verfügung richtig:

 

  • Nehmen Sie zum Rechtsanwalt des Gegners keinen unmittelbaren Kontakt auf. Bereits ein Anruf könnte Kosten auslösen. Wenn Sie versuchen, sich mit dem Anwalt des Gegners zu einigen, so könnte dies eine weitere Gebühr (Einigungsgebühr) auslösen. Wenden Sie sich auch nicht an das Gericht, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat. Dieses darf Sie nicht beraten. Überlassen Sie einfach mir die gesamte Kommunikation.
  • Unterlassen Sie sofort das von der einstweiligen Verfügung umfasste Verhalten. Andernfalls drohen Zwangsgelder oder sogar Ordnungshaft. Sollten Sie die einstweilige Verfügung nicht oder teilweise nicht verstanden haben, oder sich unsicher sein, dann zögern Sie nicht und rufen mich an. Ich helfe Ihnen bei der Umsetzung umgehend und kontrolliere auch immer, ob Sie meine Hinweise richtig und umfassend umgesetzt haben. So kann ich weitere für Sie kostenauslösende Maßnahmen des Gegners schnell und effektiv verhindern.
  • Notieren Sie sich unbedingt das Zustelldatum der einstweiligen Verfügung. Von diesem Tag hängt die zeitliche weitere Vorgehensweise entscheid ab. Lassen Sie zu viel Zeit ohne die erforderliche Reaktion verstreichen, so müssen Sie gegebenenfalls mit weiteren Kosten (z.B. für ein Abschlussschreiben) rechnen. Dies muss unbedingt verhindert werden.

 

Ich habe Erfahrung mit Eilverfahren aus über 900 Fällen

Ich beherrsche die Fallstricke des einstweiligen Verfügungsverfahrens, weil ich inzwischen auf weit über 900 Verfügungsverfahren zurückblicke, die ich sowohl auf der Aktiv- wie auch auf der Passivseite geführt habe. Profitieren Sie von meinem Fachwissen! Ich prüfe die ergangene einstweilige Verfügung für Sie. Sollte der Antragsteller Fehler gemacht haben, dann finde ich diese.

 

 

Machen Sie im Falle einer einstweiligen Verfügung keine Experimente.

 

Beauftragen Sie mich mit Ihrer Verteidigung.

 

 

Eine erfolgreiche Verteidigung ist keine Glückssache,

sondern basiert auf Fachwissen und Erfahrung.

 

 

Es wäre nicht das erste Mal, dass ein Gericht die erlassene einstweilige Verfügung auf meinen Widerspruch hin aufhebt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Immer wieder kommt es vor, dass z.B. die Dringlichkeit für den Antrag nicht mehr gegeben war oder Zustellungsfehler gemacht werden. Die einstweilige Verfügung sollte genaustens auf Schwachstellen geprüft werden.

 

 

Handeln Sie sofort! Am besten Sie schicken mir jetzt Ihre einstweilige Verfügung per Fax oder E-Mail sofort zu.

 

 

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