Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das Führen der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ wurde mir von der Rechtsanwaltskammer Hamm gestattet. Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung muss ein Rechtsanwalt nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen (vgl. § 2 FAO).

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Die jeweiligen Voraussetzungen richten sich danach, in welchem Rechtsgebiet der Fachanwaltstitel beantragt wird. Die praktischen Erfahrungen müssen durch eine Fallliste nachgewiesen werden. Ich habe statt der eigentlich ausreichenden 80 Fälle insgesamt 130 Fälle vorgelegt. Von diesen vorgelegten Fällen müssen es sich bei mindestens 15 Fällen um gerichtliche Verfahren handeln. Hier habe ich statt der eigentlich ausreichenden 15 Fälle, insgesamt 78 Fälle vorgelegt. Unter welchen Voraussetzungen der Fachanwaltstitel im gewerblichen Rechtsschutz verliehen wird können Sie in dem nachfolgenden von der Rechtsanwaltskammer Hamm herausgegebenen Merkblatt nachlesen.

Merkblatt

 

des Vorprüfungsausschusses „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“
der Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main, Hamm, Kassel und Thüringen

 

Mit diesem Merkblatt informiert der Fachausschuss „Gewerblicher Rechtsschutz“ über die Anforderungen an einen Antrag, die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ zu gestatten.

 

Allgemeines
1. Über die Anträge entscheidet nach § 43 c BRAO der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bzw. dessen zuständige Vorstandsabteilung. Die Anträge sind demzufolge an die Vorstände der Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main, Hamm, Kassel und Thüringen zu richten (§ 22 FAO).

 

2. Die Entscheidung des Vorstandes der Kammer bzw. der zuständigen Vorstandsabteilung wird von dem Fachausschuss „Gewerblicher Rechtschutz“ vorbereitet. Ihm obliegt die Prüfung der vorzulegenden Nach weise über den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen. Er gibt auf der Grundlage des Antrages gegenüber dem Kammervorstand eine Empfehlung ab.

 

3. Die Rechtsanwaltskammer leitet nach Eingang eines Antrages die Antragsunterlagen an den Vorsitzenden des Fachausschusses weiter. Dieser teilt dem Antragsteller mit, welches Mitglied des Ausschusses als Berichterstatter wirkt. Der Berichterstatter bereitet das Ausschussvotum entsprechend der Geschäftsordnung des Ausschusses vor.

 

4. Der Ausschuss oder auch vorab der Berichterstatter können gemäß § 24 Abs. 4 FAO dem Antragsteller Gelegenheit geben, ergänzende oder erläuternde Angaben zum Antrag zu machen oder — soweit erforderlich — Fälle nachzumelden.

 

5. Der Ausschuss gibt seine Empfehlung an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich nach der Entscheidung bekannt.

 

6. Es wird dringend empfohlen, die Fallliste dem anliegenden Muster entsprechend vorzulegen. 

 

 

Anforderungen an den Antrag

 

1. Für die Gestattung, zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung müssen folgende förmliche Voraussetzungen vorliegen:

 

a) dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung;
b) besondere theoretische Kenntnisse im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gem. § 14 h FAO;
c) besondere praktische Erfahrungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, die durch eine Fallliste nachzuweisen sind, deren Gestaltung dem am Ende dieses Merkblatts abgedruckten Muster entsprechen soll;
d) anwaltliche Versicherung der persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung.

 

2. Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse:

Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse erfolgt im Regelfall durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anwaltsspezifischen Fachlehrgang „Gewerblicher Rechtsschutz“, der mindestens 120 Zeitstunden umfassen muss.

 

Die Zeugnisse (Zertifikate) des Lehrgangsveranstalters sind im Original (nicht in beglaubigter Fotokopie) vorzulegen.

 

Auch sämtliche Leistungskontrollen (Klausuren) einschließlich der Aufgabenstellungen und Bewertungen sind im Original (nicht in beglaubigter Fotokopie) vorzulegen.

 

Wird der Antrag nicht in dem selben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, ist ab dem Kalenderjahr das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang gemäß § 15 FAO nachzuweisen.

 

Von der Teilnahme an einem Fachanwaltskurs kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden (§ 4 Abs. 3 FAO). Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn außerhalb eines Lehrganges theoretische Kenntnisse erworben worden sind, die — vergleichbar mit dem Inhalt eines Fachlehrganges — die Annahme recht fertigen, dass eine mehrjährige, ständige und vor allem auch theoretische Auseinandersetzung mit den in § 14 h Ziffer 1 — 6 FAO genannten Fachgebieten erfolgt ist. Besondere theoretische Kenntnisse können ins- besondere durch den Besuch von einschlägigen Fachseminaren, Referenten- oder Dozententätigkeit oder Fachveröffentlichungen erworben werden. Zum Nachweis der erworbenen Kenntnisse empfiehlt sich, dem Antrag Kopien der Veröffentlichungen bzw. Vortragsmanuskripte oder – je nach Umfang — jedenfalls deren Gliederung bzw. Inhaltsverzeichnis beizufügen.

 

 

3. Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen:

Der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung erfolgt durch Vorlage einer Fallliste gemäß § 6 Abs. 3 FAO.

 

Anforderungen an die Fallliste:

 

a) 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14 h Nr. 1 bis 5 FAO. Höchstens 5 Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.

 

b) Die Fälle müssen in den letzten 36 Monaten vor Antragstellung bearbeitet worden sein.

 

c) Die Fälle sind so konkret zu bezeichnen, dass dem Ausschuss eine Plausibilitätskontrolle bzw. eine Zuordnung im Rahmen einer etwa für erforderlich gehaltenen Überprüfung möglich ist. Die konkrete Bezeichnung hat deshalb im Regelfalle durch Angabe des kanzleiinternen Aktenzeichens, bei den rechtsförmlichen Verfahren durch Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens sowie jeweils der Bezeichnung des Gerichtes zu erfolgen.

 

d) Art, Umfang, Schwierigkeit und Gegenstand des Falles sind in Form einer Kurzbeschreibung darzustellen.

 

e) Der Zeitraum, d. h. Zeitpunkt der Annahme des Mandates und Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung bzw. der Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist anzugeben.

 

 

Rechtsförmliche Verfahren und sonstige Fälle sind getrennt und übersichtlich darzustellen.

Bei den rechtsförmlichen Verfahren ist jeweils anzugeben, welchem Fachgebiet des § 14 h Nr. 1- 5 FAO sie zuzuordnen sind bzw. ob es sich um eine Schutzrechtsanmeldung handelt.

 

Die Fallliste soll ebenfalls die jeweils betroffenen Rechtsgebiete nach § 14 h FAO für jeden einzelnen Fall benennen.

 

Die Entscheidung, wann ein „Fall‘ vorliegt, orientiert sich grundsätzlich an der Zulässigkeit der separaten Abrechnung nach RVG. Der Ausschuss behält sich jedoch vor, den Faktor geringer als „1′ anzusetzen, wenn dieses nach Art, Umfang und Schwierigkeit der jeweiligen Tätigkeit im rechtlichen Verfahren in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht ausnahmsweise erforderlich erscheint.

 

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller sämtliche Fälle als Rechtsanwalt alleine bearbeitet hat. Es können Fälle berücksichtigt werden, bei denen der Antragsteller zusammen mit Kollegen seiner oder einer anderen Kanzlei gearbeitet hat, wenn die Tätigkeit für Dritte, also nicht für die eigene Kanzlei erfolgte.

 

In jedem Falle — auch bei der gemeinsamen Bearbeitung des Falles mit anderen Kollegen — muss die Tätigkeit jedoch selbständig, d. h. eigenständig und weisungsfrei, erfolgt sein.

 

Quelle: Rechtsanwaltskammer Hamm

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