Unterlassungserklärung oder Gerichtsverfahren?

Was sind die Vorteile, was die Nachteile?

Jeder der abgemahnt wird steht vor der Frage: „Soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben, oder nicht?“ Niemand ist verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gibt man jedoch im Falle einer berechtigten Abmahnung keine Unterlassungserklärung ab, dann muss man damit rechnen, dass der Abmahner eine einstweilige Verfügung erwirkt, oder Klage erhebt.

 

Wann eine Unterlassungserklärung abgeben?

Sie sollten nur dann eine Unterlassungserklärung abgeben, wenn Sie zu 100 % sicherstellen können, dass das beanstandete Verhalten nicht wieder vorkommt!

 

Ein eBay Verkäufer, der wegen falscher AGB Klauseln, fehlender oder unzureichender Widerrufsbelehrung, dem Muster- Widerrufsformular oder unterbliebenen Informationspflichten (Speicherung des Vertragstextes, Information über gesetzliches Mängelhaftungsrecht etc.) abgemahnt wird, dem rate ich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, weil künftig sichergestellt werden kann, dass diese Punkte nicht wieder vorkommen. Er muss ja lediglich mein Abmahnschutzpaket für eBay nutzen. Die Gefahr, alte AGB wieder zu verwenden, ist meiner Ansicht nach gleich Null.

 

Besser keine Unterlassungserklärung abgeben!

Stellen Sie sich vor, Sie werden abgemahnt, weil Sie keine Grundpreisangabe gemacht haben. Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Wenn Sie umfangreich mit grundpreispflichtigen Waren wie z.B. Desinfektionsmittel, Wolle, Lebensmitteln, Tees, Spirituosen, Reinigungsmitteln, Folien etc. handeln, dann sollten Sie sich sehr gut überlegen, ob das mit einer Unterlassungserklärung wirklich eine so gute Idee ist.

 

Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich auf gar keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben.

 

Nur wenn Sie sehr wenige grundpreispflichtige Artikel in Ihrem Sortiment haben, könnte man an die Abgabe einer Unterlassungserklärung denken. Andernfalls sollten Sie niemals aufgrund des hohen Risikos eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

 

Kommt es immer zu einem Gerichtsverfahren?

Nein, aber wenn der Abmahner die Unterlassungsansprüche konsequent verfolgt, dann wird dessen nächster Schritt die Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder Erhebung einer Klage sein. Nur sehr selten kommt es vor, dass der Abmahner nach Fristablauf gar nichts macht. Das ist meiner Erfahrung nach aber die absolute Ausnahme. Der Abmahner kann sich anders als bisher heute das Landgericht nicht mehr aussuchen, wo er seine Ansprüche geltend macht.

 

Kurzes Rückblick: Bis zum 01.12.2020 gab es den sogenannten fliegenden Gerichtsstand, d.h. der Abmahner konnte im Prinzip deutschlandweit bei jedem Landgericht die Unterlassungsansprüche geltend machen.

 

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (Anti-Abmahngesetz) am 02.12.2020 ist jetzt immer das Landgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Abgemahnte seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz oder Niederlassung) hat. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit im Wettbewerbsrecht ist in § 14 UWG geregelt. Gemäß § 14 Absatz 1 UWG sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Welches Landgericht für Sie zuständig ist, können Sie hier ganz leicht herausfinden.

 

Vorteile und Nachteile eines Gerichtsverfahrens

Vorteile einer einstweiligen Verfügung oder Klage

Der entscheidende Vorteil ist, dass keine gefährliche Unterlassungserklärung in der Welt ist, sondern ein sogenannter Unterlassungstitel (eine einstweilige Verfügung, oder ein normales Gerichtsurteil). Die einstweilige Verfügung bzw. ein im Klagewege ergangenes Urteil ersetzt nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie müssen nicht zusätzlich zur einstweiligen Verfügung oder Klage auch noch eine Unterlassungserklärung abgeben.

 

Der Abmahner bekommt bei Verstößen kein Geld!

Sollten Sie gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel verstoßen, dann kann der Abmahner beim Landgericht ein Ordnungsgeld gegen Sie beantragen. Ordnungsgelder fließen aber immer an die Staatskasse und nie an den Abmahner. Ihr Abmahner hat aus finanzieller Sicht rein gar nichts von dem Ordnungsgeld. Er hat vielmehr den Aufwand des Ordnungsgeldverfahrens.

 

Das Interesse Ihres Abmahners, Sie künftig dauernd zu kontrollieren, ist im Falle eines Unterlassungstitels deutlich geringer, als im Falle einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Verstoßen Sie nämlich gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, dann stünde Ihrem Abmahner eine Vertragsstrafe zu, welche nicht die Staatskasse bekäme, sondern Ihr Abmahner unmittelbar.

 

Verstoßen Sie dagegen gegen einen Unterlassungstitel, dann bekommt der Abmahner keinen Cent.

 

Nachteile einer einstweiligen Verfügung oder Klage

Der Nachteil einer einstweiligen Verfügung oder Klage besteht in den dadurch entstehenden Kosten. Im Falle einer einstweiligen Verfügung muss man mit Mehrkosten (Gerichts- und Anwaltskosten) von mindestens 1.000 EUR rechnen. Die Kosten eines Verfügungsverfahrens plus der außergerichtlichen Abmahnkosten liegen im Falle einer kostengünstigen Beendigung (z.B. durch die Abgabe einer Abschlusserklärung) bei etwa 1.500 bis 2.000 EUR. Im Falle einer Klage liegt man etwas darüber, zwischen 2.000 EUR und 2.500 EUR.

 

Geben Sie niemals voreilig eine Unterlassungserklärung ab!

 

Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt! Eine Unterlassungserklärung kann zu hohen Vertragsstrafen führen, die schon beim 1. Verstoß bei 5.000 EUR und mehr liegen.

 

  • LG Kleve, 10.000 EUR, Urteil vom 14.09.2007, 1 O 222/07
  • LG Bochum, 5.100 EUR, Urteil, I-17 O 94/09
  • Landgericht Aurich, 24.000 EUR, Urteil vom 9.11.2015, 6 O 1093/14

 

 

Eine einstweilige Verfügung oder Klage ist zuerst zwar teurer. Kommt es aber zu Verstößen, dann kann es sich für Sie lohnen. Ordnungsgelder beginnen bei gerade einmal 500 EUR.

 

  • Landgericht Münster, Beschluss vom 4.1.2013, 024 0 22/12
  • LG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2016, 312 O 70/16

 

 

Sicherer ist es, keine Unterlassungserklärung abzugeben!

 

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