Haftungsübernahme selbstverständlich
Ich übernehme selbstverständlich – wie jede andere Rechtsanwaltskanzlei auch – die volle Haftung für die von mir erbrachten Dienstleistungen.
Ich weiß, dass andere Kollegen und Kolleginnen oftmals deutlich hervorgehoben mit einer anwaltlichen Haftungsübernahme werben, ohne dabei klarzustellen, dass es sich bei dem Hinweis auf die anwaltliche Haftungsübernahme um eine Selbstverständlichkeit handelt. Hinweise auf eine anwaltliche Haftungsübernahme, ohne Klarstellung stellen aber eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, vgl. LG München I, Beschluss vom 14.4.2015, 11 HK O 6053/15. Durch Hinweise wie “anwaltliche Haftungsübernahme” ohne Erläuterung wird der irrige Eindruck erweckt, dass die Übernahme der Haftung etwas Besonderes sei, was aber gerade nicht der Fall ist, weil jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin für Ihre erbrachten Leistungen haftet.
Ich habe daher extra den *-Vermerk angebracht mit dem Hinweis „Wie andere Rechtsanwaltskanzleien hafte auch ich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den Inhalt meiner Rechtstexte.„