Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Die Beantragung einer Fachanwaltschaft – wie der des Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht – erfolgt auf Antrag bei der Rechtsanwaltskammer. Grundlage für die Stellung eines Antrages auf Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ist die aktuelle Fachanwaltsordnung.

 

Die Voraussetzungen für die Verleihung sind im Abschnitt 2 der FAO geregelt:

§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maß-gabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europa-rechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

 

§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

 

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifi-schen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets um-fasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhal-tung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.

(2) Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr ge-stellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Um-fang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.

(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen

(1) Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Auf-sichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.

(2) Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrol-len darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

 

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

[…]

q) Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.

(2) Als Fälle im Sinne von Abs. 1 gelten auch solche, die der Rechtsanwalt als Anwalts-notar bearbeitet hat, sofern sie auch von einem Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden können.

(3) Der Zeitraum des § 5 Abs. 1 verlängert sich

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften;
b) um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;
c) um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltli-chen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechen-dem Nachweis zu berücksichtigen.
Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.

(4) Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen.

 

§ 6 Nachweise durch Unterlagen

(1) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.

(2) Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteil-nahme (§ 4 Abs. 1, § 4a) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:
a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a erfüllt sind,
b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14m betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
c) die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die regelmä-ßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachaus-schusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

 

§ 7 Fachgespräch

(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Er-fahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Ge-samteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.

(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen Be-reichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf den ein-zelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.

[…]

 

§ 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht

Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leis-tungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht,
3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
4. Rundfunkrecht,
5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.

 

Rechtsanwalt oder Fachanwalt

Ob ein Rechtsanwalt auf ein bestimmtes Gebiet spezialisiert ist, können Sie daran erkennen, ob der Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung „Fachanwalt“ führt oder nicht. Häufig ist zu beobachten, dass sich „normale“ Rechtsanwälte als „Spezialist“ für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen.

 

Die Rechtsanwaltskammer hat mir die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht“ zu führen. Daneben führe ich ebenfalls die Bezeichnung „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz„.