Fehlersuche im Verfügungsverfahren – Ich liebe es! Mein Mandant wurde abgemahnt und gab keine Unterlassungserklärung ab. Der Gegner beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Gericht beraumte einen Termin an und erließ sodann die beantragte eintweilige Verfügung.

Gehören Sie jetzt auch zu denjenigen die glauben, dass mein Mandant sämtliche Kosten übernehmen muss?

 

Langsam, lieber Leser.

Diese Situation ist für viele Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bereits Neuland, denn in den meisten Fällen kommt es gar nicht zu einem Gerichtstermin, sondern das Gericht erlässt die einstweilige Verfügung oftmals auch ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß. Wie mit einer Urteilsverfügung richtig umzugehen ist, wissen die Wenigsten. Viele meiner Kollegen und Kolleginnen begehen einen elementaren Fehler, denn Sie stellen die Urteilsverfügung nicht zusätzlich im Parteibetrieb zu, sondern meinen, dass die Zustellung von Amts wegen genüge.

 

Dass ist genau der Fehler, auf den ich regelmäßig geduldig einen Monat lang warte und in den meisten Fällen schnappt auch wie prognostiziert die Kostenfalle zu. Auch aktuell habe ich gegen eine Urteilsverfügung Berufung mit folgender Begründung eingelegt:

Die einstweilige Verfügung ist gemäß §§ 936, 929 Abs. 2, 925 ZPO aufzuheben, weil sie nicht fristgerecht binnen Monatsfrist vollzogen worden ist.

 

Das Urteil des Landgericht X wurde am 30.6.2016 verkündet. Die Berufungsbeklagte hätte die Vollziehung der Urteilsverfügung binnen eines Monats ab Verkündung des Urteils (30.6.2016) – bis spätestens zum 1.8.2016 – bewirken müssen, um die Bestandskraft der Urteilsverfügung zu erhalten.

 

Die Urteilsverfügung wurde dem Unterzeichner von Amts wegen am 5.7.2016 zugestellt. Eine Parteizustellung an den Unterzeichner erfolgte nicht. Da die Berufungsklägerin im Verfahren vor dem Landgericht X vom Unterzeichner vertreten war, hätte eine Parteizustellung nach § 172 ZPO zwingend bis spätestens zum 1.8.2016 an den Unterzeichner erfolgen müssen.

 

vgl. OLG Celle GRUR 1998, 77

 

Die Amtszustellung der Urteilsverfügung (§ 317 I 1 ZPO) genügt für die Vollziehung nicht.

 

vgl. BGHZ 138, 166; OLG Köln GRUR 1993, 415, 416; OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 194; OLG Jena GRUR-RR 2011, 436

 

Bei Urteilsverfügungen muss zusätzlich eine Parteizustellung (§§ 191 ff ZPO) erfolgen.

 

vgl. BGH WRP 1989, 514, 517; Teplitzky Kap 55 Rn 42

 

Die Urteilsverfügung ist dem Unterzeichner von der Berufungsbeklagten bis heute nicht zugestellt worden. Dies wird vom Unterzeichner anwaltlich versichert.

 

Gemäß §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft. Die Urteilsverfügung ist mit Wirkung ex tunc aufzuheben.

Fehler im einstweiligen Verfügungsverfahren

Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin hat vorliegend definitiv einen Fehler begangen. Er oder Sie wird die entstandenen Kosten entweder aus eigener Tasche zahlen, oder aber die Berufshaftpflichtversicherung kontaktieren. Denn der schlecht vertretene Mandant möchte jetzt bestimmt nicht für den Fehler seines Rechtsvertreters die Kosten übernehmen.

 

Aus Fehlern lernt man bekanntlich am besten, richtig?

 

Gegen Sie ist auch eine einstweilige Verfügung ergangen? Gern sehe ich mir diese einmal an und prüfe, ob Fehler erkennbar sind.

 

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