Abmahnung Nachweis Aktivlegitimation

Die Abmahnung enthält eine Aufforderung an den Schuldner, innerhalb einer konkret gesetzten Frist, eine gegebenenfalls strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abzugeben. Sollte der Schuldner keine Unterlassungsverpflichtung abgeben, so sollte in der Abmahnung ein gerichtliches Vorgehen immer angedroht werden. Der Abmahnende sollte in der Abmahnung immer seine Aktivlegitimation (auch Sachbefugnis genannt) darlegen. Er muss mitteilen, aus welchem Grunde er sich für berechtigt hält, den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß geltend machen zu dürfen. In der Regel sind es Mitbewerber, die die Abmahnung aussprechen.

 

 

Mein Rat:

Spricht ein beauftragter Rechtsanwalt die Abmahnung aus, dann sollte immer genau gesagt werden, wo der Auftraggeber handelt und mit welchen Produkten. Handelt der Auftraggeber beispielsweise online, wie eBay, Amazon oder einem Onlineshop, dann geben Sie in der Abmahnung die Url, den eBay Namen oder Amazon Verkäufernamen an, damit der Abgemahnte die Möglichkeit hat, sich selbst von den Angeboten zu überzeugen.

 

 

Die Aktivlegitimation ist allgemein bekannt.

Bei einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale muss in der Abmahnung nicht viel zur Aktivlegitimation gesagt werden. Die umfassende Berechtigung der WBZ ist allgemein bekannt und wird daher meist auch als bekannt vorausgesetzt. Es gibt auch zahlreiche andere Gläubiger (z.B. Verbraucherverband, Verbraucherschutzverein), deren Bekanntheitsgrad deutlich geringer ist. Diese sollten daher Ausführungen zu Ihrer Berechtigung in der Abmahnung machen. Mahnt z.B. ein unbekannter Verein einen Kfz-Händler ab, so muss dieser die Zahl der Mitglieder , die auf dem betreffenden Markt – Kfz-Bereich – tätig sind, nennen.

 

 

Die Passivlegitimation – Wer ist abzumahnen?

Es ist immer die Person abzumahnen, die den Wettbewerbsverstoß begangen hat. Wenn neben der juristischen Person (GmbH, GmbH & Co.KG, AG) auch der oder die Geschäftsführer und auch der handelnde Mitarbeiter verklagt werden soll, so sollten auch diese zuvor abgemahnt werden. Jeder Unterlassungsanspruch kann ein eigenes Schicksal nehmen. Auch wenn die Geschäftsführer für die GmbH und sich persönlich keine Unterlassungserklärung abgeben sollten, so ist es möglich, dass sich der handelnde Mitarbeiter sehr wohl unterwirft.

 

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass von jedem Abgemahnten separat Anwaltskosten verlangt werden. Genau in diesem Verhalten kann eine missbräuchliche Geltendmachung liegen. Im Falle eines Rechtsmissbrauchs könnte der Anspruch auch nicht mehr klageweise durchgesetzt werden. Verlangen Sie daher nur einmal Anwaltskosten für die Abmahnung erstattet. Alle Schuldner sind in der gesamtschuldnerischen Haftung. Im Zweifel verklagen Sie alle als Gesamtschuldner.

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

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Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!