Provozierte Wettbewerbsverstöße

In der Praxis kommt es vor, dass ein Gläubiger einen Wettbewerbsverstoß provoziert hat. Der Schuldner kann in einem solchen Fall dem Gläubiger gegenüber möglicherweise den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben. Diese Einrede schließt jegliche wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus, einschließlich Ansprüche aus Unterlassungsvereinbarungen. Rechtsmissbräuchlich handelt, wer auf unlautere Art und Weise einen fremden Wettbewerbsverstoß herbeiführt und anschließend vom Verletzer Unterlassung verlangt.

 

Liegt in einem Testkauf ein provozierter Wettbewerbsverstoß?

Nein. Testkäufe sind in der Praxis absolut üblich, das Wettbewerbsverhalten einen Mitbewerbers zu überprüfen. Unterstellt es bestehen für einen vorliegenden oder einen anstehenden Wettbewerbsverstoß keinerlei Gründe und es wird trotzdem ein Testkauf gemacht, nur um den Mitbewerber „auf Kreuz zu legen“, so ist dieses Verhalten unzulässig.

 

 

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