Abmahnung Beweismittel | Beweispflicht, Beweislast, Beweisführung

Der Abmahner braucht in der Abmahnung keine Beweismittel (wie beispielsweise den Namen und Anschrift eines Testkäufers) angeben. Es muss dem Schuldner lediglich in der Abmahnung das beanstandete Verhalten deutlich vor Augen geführt werden, damit er weiß, was der Gläubiger eigentlich von ihm fordert. Das monierte Verhalten sollte stets so konkret wie nur möglich dargelegt werden.

 

Der Abmahner verweist in der Abmahnung auf Beweismittel

Oftmals wird in der Abmahnung auf Beweismittel verwiesen, jedoch vom Abmahner (meist versehentlich) keine Belege (ausreichend sind Kopien) beigefügt. Viele Schuldner (Abgemahnte) glauben gar nichts machen zu müssen. Ganz nach dem Motto:

 

„Wenn der Abmahner das vergisst, kann ich ja nichts dazu und weiß leider nicht, was mir eigentlich zum Vorwurf gemacht wird. Mal sehen, ob es der Abmahner merkt. Sollte er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, dann kann ich ja sofort anerkennen. Schließlich habe ich doch keine Veranlassung zur Klage gegeben. Hätte ich die Abmahnung vollständig erhalten, dann hätte ich auch eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Nachlässigkeit des Abmahners ist nicht mein Problem.“

 

Der Abgemahnte muss handeln! Er ist nämlich im Rahmen des durch den Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses gehalten, den Abmahnenden auf die fehlenden Beweismittel hinzuweisen. Sollte der Abgemahnte einfach nur abwarten, dann kann er sich im Falle der gerichtlichen Geltendmachung nicht darauf berufen, die Abmahnung sei überhaupt nicht vollständig gewesen und aus diesem Grund habe er überhaupt keinen Anlass zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. zur Klage gegeben.

 

Mein Rat:

Bevor Sie die Abmahnung verschicken, lesen Sie sich diese noch einmal gründlich durch! Ungenauigkeiten können oft zu Fehlern führen. Oft ist der Name des Abgemahnten falsch geschrieben, die Anschrift nicht korrekt, keine oder eine falsche Anlage beigefügt, Fristen falsch gesetzt (Datum liegt in der Vergangenheit) oder die geforderten Kosten falsch berechnet (Beträge falsch addiert).

 

Diese anfänglichen Fehler ziehen sich dann meist durch das gesamte Abmahnverfahren. Ein falscher Name wird oftmals erst dann festgestellt, wenn der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung nicht zustellen kann. Und dann geht es los mit einer Rubrumsberichtigung und anschließender Neuzustellung. Nicht selten laufen Rechtsanwälten die Fristen (Monatsfrist bei einstweiliger Verfügung) davon und wenn es ganz schlecht läuft, dann kann die einstweilige Verfügung gar nicht mehr fristgerecht zugestellt werden. Wurde die Verfügung nicht fristgerecht vollzogen, dann kann der Abmahner die Aufhebung dieser beantragen und das bedeutet, dass der Abmahner die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat.

 

Das ist nicht nur gegenüber dem Mandanten äußerst peinlich, sondern auch leider ein Fall für die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts. Daher sollten Sie stets sehr sorgfältig arbeiten. Dies kann Ihnen eine Menge Ärger, Zeit und Geld sparen.

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

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Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!