Androhung gerichtlicher Schritte

Die Abmahnung des Gläubigers enthält die Androhung gerichtlicher Schritte. Der Gläubiger muss dem Schuldner in der Abmahnung unmissverständlich zu verstehen geben, dass er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wird, sollte der Schuldner nicht fristgerecht eine geeignete (strafbewehrte) Unterlassungsverpflichtung abgeben. Nicht ausreichend ist eine Berechtigungsanfrage. In vielen Situationen ist ein gar nicht erforderlich darauf hinzuweisen, dass im Falle des fruchtlosen Fristablaufs gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden wird. Bereits aus den konkreten Umständen kann sich der Entschluss des Gläubigers ergeben, im Anschluss die Gerichte zu bemühen, z.B. wenn ein Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragt wird. Dem Schuldner kann ebenfalls aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrungen klar sein, was die Folgen des Fristversäumnisses sein können.

 

Muss der Gläubiger sagen, was er nach Fristablauf beabsichtigt zu tun?

Nein! Natürlich muss der Gläubiger dem Schuldner nicht sagen, was genau er nach Fristablauf in die Wege leiten wird. Es steht ihm vollkommen frei, eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder sofort Hauptsacheklage zu erheben. Auch muss der Gläubiger nicht mitteilen, bei welchem Gericht er Rechtsschutz suchen wird. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass in der Abmahnung z.B. dieser Hinweis steht:

 

„Sollte vorgenannte Frist fruchtlos verstreichen, so werden wir im Auftrag unseres Mandanten ohne weitere Vorankündigung Klage erheben.“

 

Stellen Sie sich vor, die Frist ist abgelaufen und der Gläubiger beantragt jetzt eine einstweilige Verfügung. In der Abmahnung stand doch, er werde Klage erheben. Darf der Gläubiger dann überhaupt eine einstweilige Verfügung beantragen?

 

Selbstverständlich darf es das. Der Hinweis in der Abmahnung ist keinesfalls verbindlich für den Gläubiger. Der Schuldner kann im Verfügungsverfahren auch nicht einwenden, er habe aufgrund des Hinweises in der Abmahnung gar nicht mit einer einstweiligen Verfügung rechnen müssen.

 

Mein Rat:

Bitte verfolgen Sie die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auch konsequent weiter. Ansonsten sprechen Sie bitte erst gar keine Abmahnung aus. Haben Sie z.B. einen Rechtsanwalt beauftragt, die Ihnen zustehen Unterlassungs- und gegebenenfalls Kostenerstattungsansprüche gegen Ihren Mitbewerber geltend zu machen und Ihr Schuldner gibt keine Unterlassungsverpflichtung ab, dann haben Sie natürlich die Kosten der Abmahnung an Ihren Rechtsanwalt zu bezahlen, falls Sie dies nicht bereits getan haben. Die meisten Rechtsanwälte werden gegen Vorkasse oder zumindest nach Zahlung eines Gebührenvorschusses tätig. Im Falle einer berechtigten Abmahnung steht Ihnen teilweise ein Kostenerstattungsanspruch zu.

 

Die Unterlassungsansprüche werden gar nicht weiterverfolgt, nur die Kosten verlangt.

Sehr oft werden nach erfolglosem Fristablauf die Unterlassungsansprüche gar nicht weiterverfolgt, sondern nur die Abmahnkosten weiter geltend gemacht, sofern dies möglich ist. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich.

 

Dieses Verhalten gibt Veranlassung zu der Annahme, dass dem Gläubiger von Beginn an, die Ernsthaftigkeit des Unterlassungsverlangens gefehlt hat. Macht der Gläubiger nur die Abmahnkosten im Klagewege geltend, dann muss er sehr gute Gründe dafür nennen können. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit (95 %) wird das Gericht von der mangelnden Ernsthaftigkeit der Abmahnung ausgehen und die Klage kostenpflichtig abweisen. Dieses Verhalten ist ebenfalls ein Indiz für Rechtsmissbrauch.

 

Daher sollte nur immer dann eine Abmahnung ausgesprochen werden, wenn man auch bereit ist, die geltend gemachten Ansprüche konsequent weiterzuverfolgen. Ist die Abmahnung erst einmal in der Welt, dann gibt es kein Zurück mehr. Lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Klären Sie von Anfang an das anfallende Kostenrisiko ab. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist in jedem Falle Ihr richtiger Ansprechpartner.

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

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Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!