Die formalen Anforderungen an eine Abmahnung

Nachfolgend sollen die formalen Anforderungen an eine Abmahnung dargelegt werden, § 13 Absatz 2 UWG.

Was sind die formalen Anforderungen an eine Abmahnung?

In § 13 Absatz 2 UWG heißt es:

 

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

 

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

 

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

 

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

 

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

 

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Die Abmahnung erfüllt nicht die formalen Anforderungen. Was ist die Folge?

Ganz einfach: Der Abmahner kann dann keine Abmahnkosten für die Abmahnung geltend machen.

 

An der Wirksamkeit der Abmahnung ändert der formale Mangel aber nichts. Wird auf die Abmahnung nicht fristgerecht reagiert, dann kann der Abmahner nach Fristablauf „ganz normal“ gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Wegen des formalen Fehlers kann der Abgemahnt aber vom Abgemahnten Ersatz seiner Abmahnkosten für die Rechtsverteidigung erstattet verlangen. Der Kostenerstattungsanspruch ist aber auf die Höhe begrenzt, den der Abmahnende an Abmahnkosten verlangt, siehe weiter unten bei der Frage: Bekommt man bei einer unberechtigten Abmahnung die Kosten seiner eigenen Verteidigung erstattet?

 

Lesen Sie weiter unter auch: Hat der unberechtigt Abgemahnte einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Abmahnung kostenlos war?

 

Zunächst soll erläutert werden, wer genau abmahnen darf (Sachbefugnis). Im Anschluss daran wird auf das beanstandete Verhalten eingegangen. Die Forderung einer Unterlassungserklärung gehört ebenfalls zur Abmahnung. Fragen zur Frist der Abmahnung tauchen immer wieder auf. Daher wird hierauf eingegangen werden. Schließlich wird die Androhung gerichtlicher Schritte erläutert werden. Lesen Sie jetzt die Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

 

Die Voraussetzungen der Abmahnung Wettbewerbsrecht

Eine Abmahnung enthält eine Aufforderung an den Schuldner, innerhalb einer festgesetzten Frist, eine gegebenenfalls strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (auch „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ oder „Unterlassungserklärung“ oder nur „Unterlassungsverpflichtung“ genannt) abzugeben. Der Gläubiger sollte auch immer in der Abmahnung ein gerichtliches Vorgehen gegen den Schuldner androhen, falls dieser nicht binnen der gesetzten Frist eine geeignete die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung abgeben sollte.

 

Mein Rat:

Fügen Sie der Abmahnung immer eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtung bei. Machen Sie deutlich, dass Sie als Gläubiger mit der Abgabe der beigefügten vorformulierten Unterlassungsverpflichtung einverstanden wären, es dem Schuldner aber freisteht, eine modifizierte Unterlassungsverpflichtung abzugeben, welche natürlich geeignet sein muss, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

 

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