Bei der Erstellung von AGB fällt mir immer wieder auf, dass Verkäufer in ihren Angeboten das Widerrufsrecht ausschließen mit der Begründung, dass es sich um eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitte Ware handeln würde. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 312g BGB:

§ 312g Widerrufsrecht

 

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

 

1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

Wann hat der Verbraucher kein Widerrufsrecht?

Einem Verbraucher (jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können) steht grundsätzlich bei Käufen im Fernabsatz ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es gibt aber auch Fälle, in denen kein Widerrufsrecht besteht, oder das gesetzliche Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.

Beispiel: Käufer K (Verbraucher) kauft über den Internetshop des Verkäufers V (Gewerbetreibender) ein T-Shirt, das in verschiedenen Farben und Größen angeboten wird.

 

Gemäß § 312g gilt das Widerrufsrecht nicht für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist.

 

Vereinfacht ausgedrückt könnte man sagen, dass das Widerrufsrecht z.B. bei Maßanfertigungen nicht besteht.

 

Beispiel: Käufer K (Verbraucher) kauft über den Internetshop des Verkäufers V (Gewerbetreibender) ein T-Shirt, welches V nach den Vorstellungen des K und in dessen Größe nach der Übermittlung seiner Maße extra für ihn produziert hat.

Merken Sie schon den Unterschied?

Ein weiteres Beispiel: Der Verkäufer V bietet über seinen Internetshop Aufkleber in verschiedenen Größen und Formen und mit verschiedenen Motiven an, die er nach Eingang einer Bestellung für den Käufer K extra anfertigt.

 

Handelt es sich um eine Maßanfertigung, die den Ausschluss der Widerrufsfrist begründet?

 

Nein. Die Ware wird zwar für den Käufer K extra angefertigt, jedoch hält der Verkäufer eine Vielzahl von Angeboten vor und es bedarf keiner individuellen Bestimmung des Käufers.

 

Anders würde es sich verhalten, wenn der Käufer K an den Verkäufer V herantritt und ihm den Auftrag geben würde, ein bestimmtes Motiv in einer bestimmten Größe als Aufkleber zu drucken, die dieser nicht anbietet.

Auf den konkreten Einzelfall kommt es an.

Maßanfertigungen können also nicht nur z.B. bei Küchen oder Anzügen vorkommen, sondern ebenfalls in vielen anderen Bereichen. Weitere Beispiele, in denen das Widerrufsrecht gilt:

 

  • Kauf von Trauringen nach Standard-Ringgröße

 

  • Kauf von Luxusuhren, die extra für den Kunden bestellt werden müssen und eine lange Lieferzeit haben

 

  • Kauf von Hemden nach Standard Kragenmaß

 

Gerne stehe ich Ihnen für Fragen hierzu zur Verfügung.

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