Wer gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt, der muss mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechnen. Je mehr Verstöße, desto teurer kann es werden. Im nachfolgendem Urteil wurde jetzt ein Händler zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR vom Landgericht Bochum verurteilt. Ferner muss er die Abmahnkosten und auch die Dokumentationskosten erstatten. Viele Rechtsanwaltskanzleien halten die Dokumentationskosten nicht für erstattungsfähig und raten von einer Zahlung ab. Dieser Rat führt dann meist zur Klage, denn auch Dokumentationskosten sind vom Abgemahnten zu erstatten, wie dieses Urteil ebenfalls belegt. Lesen Sie jetzt die Einzelheiten:

I-14 O 8/19

 

Landgericht Bochum

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Kläger

 

Prozessbevollmächtigter:       XXX

 

gegen

 

XXX, Beklagten

 

Prozessbevollmächtigte:         XXX

 

hat die 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2019 durch XXX für Recht erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.397,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2019 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger bietet im Internet Waren aus dem Bereich Reinigungsmittel an. Mit Schreiben vom 26.06.2018 mahnte er den Beklagten ab, weil dieser Kärcher Glasreiniger-Konzentrat ohne Angabe eines Grundpreises zum Verkauf anbot (Bl. 35 ff. d.A.). Unter dem 05.07.2018 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterverwerfungserklärung ab (Bl. 39 d.A.), mit der sich verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr im Internet betreffend Reinigungsmitteln, insbesondere Glasreinigern, Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne – wenn nötig – neben dem Gesamtpreis auch einen Grundpreis in unmittelbarer Nähe anzugeben. Am 20.07.2018 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte in 10 Fällen (Bl. 26 ff. d.A.) Reinigungsmittel anbot, ohne neben dem Gesamtpreis in unmittelbarer Nähe einen Grundpreis anzuweisen. Weiter stellte der Kläger fest, dass es teilweise gänzlich an einer Grundpreisangabe fehlte, teilweise die Grundpreisangabe im weiteren Text, nicht aber in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises sich befand und dass die angegebenen Grundpreise falsch waren.

 

Wegen der Nichtangabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe der Gesamtpreise machte der Kläger eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro für die von ihm aufgefundenen Fälle geltend und mahnte ihn unter dem 20.07.2018 ab, weil falsche Grundpreise angegeben worden waren. Am 02.08.2018 gab der Beklagte eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 62 d.A.), mit der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, falsche Grundpreisangaben zu machen.

 

Mit vorliegender Klage macht der Kläger die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe sowie die Kosten für die zweite Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 22.500 Euro geltend und fordert zudem die Bezahlung der Kosten der Dokumentation des abgemahnten Verhaltens.

 

Der Kläger ist der Ansicht, für den Verstoß in 10 Fällen gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung sei eine Vertragsstrafe von insgesamt 10.000 Euro angemessen. Auch die Kosten der zweiten Abmahnung seien zu erstatten, da die Angabe eines falschen Grundpreises nicht kerngleich sei mit dem Verstoß der Nichtangabe eines Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.397,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da der Kläger an seinem Onlineshop hauptsächlich Gastro- und Küchenartikel für Restaurants vertreibe und deshalb zu vermuten stehe, dass der Glasreiniger nur aus dem Grund bei eBay eingestellt worden sei, um Unterlassungs- und Abmahngebühren generieren zu können. Weiter sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und der daraus resultierenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich.

 

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist begründet.

 

Der Kläger hat zunächst einen Anspruch gegen den Beklagten auf einer Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro. Der Beklagte hat unter dem 05.07.2018 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr im Internet, betreffend Reinigungsmitteln, insbesondere Glasreinigern, keine Angebote ohne Angabe eines Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises erfüllt waren. Diese Unterlassungserklärung ist seitens des Klägers unstreitig angenommen worden, so dass die Parteien durch einen Unterlassungsvertrag verbunden sind. Dieser Vertrag steht in Kraft und wird auch in vorliegender Klage seitens des Beklagten nicht in Frage gestellt. Von daher kommt es für die Frage der Zahlung einer Vertragsstrafe nicht darauf an, inwieweit ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist.

 

Die vom Kläger für die erneuten Verstöße festgesetzte Vertragsstrafe ist nicht zu beanstanden, insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass sie unbillig hoch festgesetzt worden wäre. Entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung hat der Beklagte unstreitig in den geschilderten 10 Fällen Reinigungsmitteln angeboten, ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch einen Grundpreis auszuweisen. Damit ist ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung in 10 Fällen gegeben, so dass nach Auffassung der Kammer eine gesamtvertragsstrafe von 10.000 Euro für diesen nachhaltigen Verstoß nicht zu beanstanden ist.

 

Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der zeitlich zweiten Abmahnung sowie der Dokumentationskosten. Denn unstreitig hat der Beklagte bei den 10 Angeboten, die der Vertragsstrafenforderung zugrunde gelegt wurden, in einigen Fällen im weiteren Text einen Grundpreis benannt, der allerdings falsch war. Die Angabe eines falschen Grundpreises ist nicht kerngleich zur gänzlich fehlenden Grundpreisangabe. Von daher war der Kläger berechtigt, diesen erneuten Verstoß im Rahmen einer Abmahnung abzumahnen und insoweit auch Kosten gem. § 12 UWG geltend zu machen. Von daher ist die Forderung der Abmahnkosten durch den Kläger berechtigt, der Höhe nach werden vom Beklagten auch keine Einwendungen erhoben, Bedenken gegen den angesetzten Gegenstandswert bestehen auch nicht. Da der Beklagte zu seinen Gunsten zu günstige Grundpreise angegeben hatte, ist ein erheblicher Verstoß anzunehmen, der den angesetzten Gegenstandswert rechtfertigt. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Dafür, dass der Kläger Glasreiniger ausschließlich in sein Sortiment aufgenommen haben könnte, um Verkäufer von Reinigungsmitteln abmahnen zu können, ist nichts ersichtlich und nichts dargelegt, so dass es sich insoweit um eine reine Spekulation ins Blaue seitens des Beklagten handelt. Deshalb ist ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen, denn beide Parteien handeln mit Reinigungsmitteln.

 

Letztlich hat der Kläger auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Dokumentationskosten. Denn ein Wettbewerber kann sich eines Dritten zur Dokumentation von Wettbewerbsverstößen bedienen. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Kosten seitens des Beklagten nicht angegriffen.

 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!