Mit Schreiben vom 7.6.2018 fordert Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Auftrag von Herrn Michael Hunger Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Höhe von 12.500 EUR. Der Anspruch wird gegenüber einer Rechtsanwältin geltend gemacht. Hier die Einzelheiten:

Kontaktformular ohne https

Diese würde ihre anwaltlichen Dienstleistungen über eine Online-Präsenz bewerben. Damit Mandanten oder potentiell Interessierte sich mit ihrem Anliegen an die Abgemahnte wenden könnten, sei auf ihrer Webseite ein Kontaktformular hinterlegt. Herr Michael Hunger habe sich am 30.5.2018 über ebendieses Kontaktformular an die Abgemahnte mit einer Frage nach einer Mandatsübernahme gewandt. Die erfolgreiche Übermittlung seiner Anfrage sei ihm sowohl online als auch über das Internet per E-Mail bestätigt worden.

 

Der Abmahner habe nun feststellen müssen, dass die Empfängerin des Abmahnschreibens die personenbezogenen Daten über das Kontaktformular ohne https als Transportverschlüsselung einsetze. Über ein SSL-Zertifikat verfüge ihre Webseite nicht, so Rechtsanwalt Gereon Sandhage.

keine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung

Ferner habe der Abmahner feststellen müssen, dass er über den Umgang mit seinen Daten von der Abgemahnten an keiner Stelle des Internetauftritts ordnungsgemäß informiert und belehrt werde. So würde sich zwar nach längerem Suchen im Bereich des Impressums eine Datenschutzerklärung finden. Diese sei allerdings nicht ordnungsgemäß positioniert und entspreche inhaltlich auch nicht ansatzweise den gesetzlichen Vorgaben. So werde Herr Michael Hunger weder über die Speicherung seiner persönlichen Daten noch über die Dauer der Speicherung informiert. Rechtsanwalt Sandhage führt sodann aus, dass sein Mandant auch nicht über seine Rechte im Zusammenhang mit diesen Datenverarbeitungsvorgängen informiert werde. Die Betroffenenrechte würden in der Datenschutzerklärung der Abgemahnten nicht einmal erwähnt.

 

Damit würden ganz erhebliche Verletzungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten seines Mandanten vorliegen. Die fehlende SSL-Verschlüsselung müsse dabei schon als drastische Missachtung der Vorschriften der DSGVO angesehen werden.

 

Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO iHv. 12.500 EUR

Durch ihr Verhalten habe sich die Abgemahnte gegenüber dem Abmahner schadensersatzpflichtig nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gemacht. Nach den gesetzlichen Vorgaben habe sie Herrn Hunger den immateriellen Schaden in Form eines Schmerzensgeldes zu erstatten. Der Schmerzensgeldanspruch sei von Gesetzes wegen in der Höhe unbeschränkt. Der Gesetzgeber gebe vor, dass bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sowohl der personal distress des Betroffenen als auch die Abschreckungsfunktion im Hinblick auf die besondere Bedeutung der DSGVO zwingend zu berücksichtigen seien. Das Schmerzensgeld müsse danach so hoch bemessen sein, dass sich die Abgemahnte zukünftig zwingend an die gesetzlichen Vorgaben der DSGVO halten werde.

 

Vor diesem Hintergrund setze sein Mandant das an ihn zu zahlende Schmerzensgeld mit 12.500 € fest. Rechtsanwalt Sandhage weist darauf hin, dass der Betrag angesichts der Bußgeldbewehrung der Verstöße in Höhe von 20.000.000 € eher um untersten Ende der vertretbaren Skala angesiedelt sei.

 

Die Abgemahnte werde daher aufgefordert, das seinem Mandanten zustehende Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 € auf das angegebene Fremdgeldkonto zwecks Weiterleitung an seinen Mandanten zu zahlen, so der Bevollmächtigte weiter. Für den Zahlungseingang werde eine Frist auf den 14.6.2018 gesetzt. Es ergeht der Hinweis, dass bei Verstreichen der Frist Herrn Hunger die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche geraten werde.

Schadensersatzforderung Michael Hunger

 

wegen Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO

 

vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Stand: 06/2018

 

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