Derjenige, der sich an eine einstweilige Verfügung nicht hält, der muss bekanntlich mit einem Ordnungsgeld rechnen. Das Landgericht Münster hatte sich mit einem Ordnungsgeldantrag zu befassen und verhängte jetzt ein Ordnungsgeld von 1.500 EUR. Die Einzelheiten:
025 O 86/17
Landgericht Münster
Beschluss
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
des XXX, Gläubiger
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven
gegen
XXX, Schuldner
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster am 14.08.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX
beschlossen:
Gegen den Schuldner wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.500 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Schuldner.
Der Gegenstandswert beträgt 12.000 EUR.
Gründe
I.
Die Entscheidung kann durch den Vorsitzenden alleine ergehen (vgl. Münchener Kommentar ZPO-Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 349 Rn. 24).
II.
Die Voraussetzungen des § 890 ZPO für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen vor.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind gegeben. Der Beschluss über die einstweilige Verfügung vom 26.10.2017 enthält auch die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung. Ferner wurde der Schuldner nach § 891 ZPO angehört.
Der Schuldner hat mit den Angeboten bei „ebay“ zu Artikelnummern […] gegen Ziffern 4, 5, 6 und 8 der einstweiligen Verfügung vom 26.10.2017 verstoßen.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes war zu berücksichtigen, dass der Schuldner nur im geringen Umfang gewerblich tätig ist. Ferner bemisst es sich nach der Schwere der Verstöße. Ordnungsgelderhöhend wirkt sich die Zahl der Verstöße aus sowie die Tatsache, dass gegen den Schuldner bereits mit Beschluss vom 13.02.2018 wegen eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 26.10.2017 – wenn auch gegen andere Verbote – ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR verhängt wurde. Insgesamt ist daher ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.500 EUR angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 891 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache, soweit sie vollstreckt werden soll (vergleiche Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 23). Da hier nur ein Teil der einstweiligen Verfügung vollstreckt wird, ist der Gegenstandswert entsprechend geringer.
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