Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 9.11.2015, 6 O 1093/14, einen gewerblichen Verkäufer von Kraftfahrzeugen zur Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 24.000 EUR verurteilt. Der Verurteilte hatte in 8 Fällen gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Leider wurde in der Unterlassungserklärung eine konkrete Vertragsstrafe vereinbart, nämlich 3.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Bei 8 Verstößen macht das ganze 24.000 EUR.

 

Da eine feste Vertragsstrafe vereinbart wurde, bestand leider nicht die Möglichkeit der Herabsetzung durch das Gericht. Besser wäre es gewesen, keine konkrete Vertragsstrafe zu vereinbaren, sondern eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abzugeben, bzw. am allerbesten wäre es gewesen, den Verurteilten hätte ein kompetenter Rechtsanwalt vor Abgabe einer derart gefährlichen Unterlassungserklärung über die Folgen eines Verstoßes umfassend aufgeklärt, damit er erst gar nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hätte. Das Landgericht Aurich hat ein kurzes und kappes Urteil gefällt. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen:

Geschäftsnummer: 6 O 1093/14

 

Im Namen des Volkes!


Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: XXXX

 

Geschäftszeichen: XXX

 

gegen

 

XXX

 

Beklagter

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. Andreas Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven, Geschäftszeichen: XXX

 

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aurich durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX sowie die Handelsrichter XXX und XXX auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2015

 

für Recht erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014 zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 645,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Streitwert: 24.000,00 Euro.

 

Tatbestand

 

Der Kläger übersandte nach Abmahnung im Wettbewerbsrecht wegen unzulässiger Bewerbung gewerblicher Kfz-Verkäufe als „Privatverkäufe“ eine von ihm modifizierte Unterlassungserklärung an die Klägerin, wegen deren Inhaltes im Einzelnen auf die Anlage KO1 zur Klage (BI. 8 d. A.) verwiesen wird. Darin versprach er für jeden Fall der künftigen schuldhaften Zuwiderhandlung der Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro.

 

Die Klägerin erklärte die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2010 (Anlage K11), beharrte aber auf Ausgleich vorgerichtlicher Kosten.

 

Nach dem 15.12.2010 bewarb der Beklagte weiterhin wiederholt Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf, und zwar als Privatanbieter auf einschlägigen Internetseiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K02 bis K09 zur Klageschrift Bezug genommen.

 

Die Klägerin geht von insgesamt acht Verstößen gegen die Unterlassungserklärung aus und beansprucht für jeden Verstoß die versprochene Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie 24.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 645,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er ist der Ansicht, es fehle an einer Annahme seiner Vertragsstrafen-Erklärung. Im Übrigen sei sein Verhalten, wenn überhaupt, als ein einzelner Verstoß zu bewerten, weil es sich jedenfalls um eine fortgesetzte Handlung gehandelt hätte. Die Vertragsstrafe sei auch unangemessen hoch; angemessen seien höchstens 500,00 Euro.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist begründet.

 

Der Beklagte hat in mindestens acht Fällen gegen seine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen und dadurch die in der von ihm eingegangenen Vertragsstrafenabrede versprochene Zahlung von 3.000,00 Euro für jeden Verstoß verwirkt.

 

Eine wirksame Vertragsstrafenabrede ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin unter dem 14.12.2010 eine Unterlassungserklärung übersandt, innerhalb derer er für jeden Fall einer schuldhaften, künftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 3.000,00 Euro versprochen hat. Der Umstand, dass der Beklagte dabei zugleich die von der Klägerin geforderte Übernahmeerklärung hinsichtlich der außergerichtlichen Abmahnkosten gestrichen hat, macht die Erklärung des Beklagten nicht unwirksam. Vielmehr gilt dafür die Regel des § 150 BGB, wonach ein unter Änderungen angenommener Vertrag als neues Vertragsangebot auszulegen ist, das vom Vertragspartner seinerseits angenommen werden kann.

 

Die Annahme des Angebots des Beklagten ist wirksam erfolgt. Die Klägerin hat nämlich mit dem als Anlage K11 eingereichten Schreiben unstreitig die Annahme der Unterlassungserklärung erklärt. Der Umstand, dass sie zugleich ihre Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aufrechterhalten hat, beseitigt nicht die Wirksamkeit der Annahme des Vertragsangebots des Klägers hinsichtlich der Unterlassungserklärung und des Vertragsstrafeversprechens. Die Frage der vorgerichtlichen Kosten war nämlich insgesamt ungeregelt geblieben. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn der Beklagte in der von ihm geänderten Unterlassungserklärung seinerseits einen Text eingefügt hätte, wonach vorgerichtliche Kosten der Klägerin nicht zu erstatten seien. Dann wäre das Beharren auf Kostenerstattung als Ablehnung des Vertragsangebots des Beklagten auszulegen. Daran fehlt es aber. Die Klägerin hatte auch keinen Anlass, die vom Beklagten geänderte Unterlassungserklärung dahin zu interpretieren, dass diese unter dem Vorbehalt stünde, nur abgegeben zu werden, wenn die Klägerin auf ihre Kostenerstattungsansprüche verzichte. Wenn der Kläger dies hätte erklären wollen, so hätte er gar keine Unterlassungserklärung unterzeichnen dürfen. Er hätte sich dann allerdings einer erfolgreichen Unterlassungsklage der Klägerin ausgesetzt. Die Klägerin durfte deshalb die Erklärung des Beklagten dahinverstehen, dass er durch eine wirksame Unterlassungserklärung die Verfahrenskosten einer sonst drohenden Unterlassungsklage vermeiden wollte.

 

Der Beklagte hat auch die Vertragsstrafen in eingeklagter Höhe verwirkt. Die von der Klägerin dargelegten Internet-Inserate des Beklagten betreffen in relativ kurzer Folge, nämlich zwischen dem 19.11.2013 und dem 18.03.2014 acht unterschiedliche Fahrzeuge in unterschiedlicher Größe, Motorisierung und Ausstattung, jeweils gebraucht und mit unterschiedlichen Erstzulassungsdaten. Es ergibt sich daraus zwingend, dass der Beklagte keine Fahrzeuge aus privater Eigennutzung angeboten, sondern Fahrzeuge unterschiedlicher Vorbesitzer zum Zwecke des Gebrauchtwagenhandels inseriert hat.

 

Die Verstöße des Beklagten bilden auch keine einheitliche Handlung mit der Folge, dass nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt worden wäre. Gerade der Umstand, dass jeweils unterschiedliche Fahrzeuge zu unterschiedlichen Daten inseriert worden sind, belegt, dass der Beklagte aufgrund immer neuen Tatentschlusses jeweils neue, individualisierte Anzeigen ins Internet eingestellt und damit jeweils selbstständige Verstöße begangen hat. Auch die Höhe der Vertragsstrafe begegnet keinen Bedenken. Beim Gebrauchtwagenhandel werden hochpreisige Güter umgesetzt. Durch die unwahre Vorspiegelung, als Privatverkäufer aufzutreten, versucht der Beklagte, sich Gewährleistungsansprüchen zu entziehen und die auf jeweils mehrere hundert Euro zu veranschlagenden Kosten für eine versicherungstechnische Absicherung gegen Gewährleistungsansprüche zu vermeiden. Zur nachhaltigen Einwirkung auf den Beklagten, der ersichtlich hartnäckig gegen Gesetz und Vertragsstrafeversprechen verstößt, ist darum eine der Höhe nach spürbare Vertragsstrafe unerlässlich.

 

Die Zinsansprüche der Klägerin und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

 

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