Wer sich nicht an eine einstweilige Verfügung hält, der muss mit einem Ordnungsgeldverfahren und entsprechendem Ordnungsgeld rechnen. In einem aktuellen Ordnungsgeldverfahren, welches beim Landgericht Bochum anhängig war, hatte ein Onlinehändler gegen insgesamt 7 Punkte einer einstweiligen Verfügung verstoßen. Das festgesetzte Ordnungsgeld von 2.500 EUR ist in Anbetracht der (sieben – 7 !) Verstöße aus meiner Sicht eher am unter Rand angesiedelt. Ob das Ordnungsgeld den Verletzer von weiteren Zuwiderhandlungen abhält bleibt abzuwarten. Jetzt hat er jedenfalls erst einmal 2.500 EUR an die Staatskasse zu bezahlen. 

I-13 O 44/18

 

Landgericht Bochum

 

Beschluss

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

XXX gegen XXX

 

wird gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).

 

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

 

Gegen den Schuldner ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.

 

Er ist der Verpflichtung aus dem Beschluss, der 13. Zivilkammer – Kammer Handelssachen – des Landgerichts, (AZ 1-13 044/18) vom 26.03.2018 im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto- Ersatz und Reparaturteile, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. ohne klar und verständlich darauf hinzuweisen, ob sich die Preisangaben mit oder ohne Umsatzsteuer verstehen, wenn dies wie im eBay Angebot mit der ebay-Artikelnummer XXX ersichtlich geschieht;

 

2. ohne Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Schuldnerin ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; und/oder

 

3. ohne über das gesetzliche Widerrufsrecht, über Form und Frist des Widerrufs, sonstige Fristen, Wertersatz, Rechtsfolgen und Rückabwicklung zu informieren; und/oder

 

4. ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann; und/oder

 

5. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragsstext dem Kunden zugänglich macht; und/oder

 

6. ohne Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen; und/oder

 

7. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ee.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen.

 

wenn dies wie aus der Anlage 1 ersichtlich geschieht, trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen.

 

Vielmehr hat der Schuldner auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 07.04.2018 seine wettbewerbswidrigen Angebote nicht überarbeitet, sondern weiterhin unverändert eingestellt.

 

Die Kammer erachtet die Verhängung des festgesetzten Ordnungsgeldes als erforderlich, andererseits aber auch als ausreichend, um den Schuldner zur Einhaltung seiner Verpflichtungen anzuhalten.

 

 

Bochum, 04.07.2018

 

13. Zivilkammer – KfH –

 

Die Vorsitzende

 

XXX

 

Vorsitzende Richterin am Landgericht

 

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