Oft werde ich danach gefragt, wie hoch ein zu erwartendes Ordnungsgeld im Falle einer Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungstitel (einstweilige Verfügung oder Urteil) wäre. Dann muss ich leider die typische Juristenantwort geben: „Es kommt darauf an.

 

Aber worauf eigentlich? Diese Faktoren spielen meiner Erfahrung nach bei der Höhe eines Ordnungsgeldes eine Rolle:

  • Anzahl und Intensität der Verstöße
  • Umfang des gewerblilchen Handels
  • Kleinunternehmer / Einzelunternehmer

Dies sind gewiss nicht alle Faktoren. Es kommt auch auf den Gerichtsbezirk an. Teilweise sind die Gerichte (z.B. Landgericht Münster) zurückhaltender und setzen relativ geringe Ordnungsgelder (ab 500 EUR bei einem Erstverstoß) fest. Andere Gerichte (z.B. Landgericht München) sind meiner Erfahrung nach sehr streng und Ordnungsgelder können dort auch bei einem Erstverstoß schnell 5.000 EUR und mehr erreichen.

 

Die Höhe bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. Feste Werte gibt es nicht. Aktuell hat das Landgericht Bochum in einem Fall ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro verhängt. Die Einzelheiten:

I-14 O 20/18

 

Landgericht Bochum

 

Beschluss

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

 

XXX, Gläubigerin

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

XXX, Schuldner

 

Verfahrensbevollmächtigte: XXX

 

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – nach Anhörung des Schuldners im schriftlichen Verfahren am 09. August 2018 durch

 

Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX,

 

Handelsrichter XXX und

 

Handelsrichter XXX

 

beschlossen:

 

Dem Schuldner wird wegen einmaliger Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Bochum vom 08.02.2018 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern – mit Ausnahme vom Online-Marktplatz eBay – Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto-, Ersatz- und Reparaturteile zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

 

 

und/oder

 

2.

 

ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufsformulars einsehen kann,

 

 

gem. § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von 2.500,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 125,00 Euro einen Tag Ordnungshaft verhängt.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

 

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

 

Das verhängte Ordnungsmittel ist nach § 890 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Der Schuldner hat der im Titel auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt.

 

Unstreitig hat der Schuldner als gewerblicher Nutzer nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.02.2018 im April 2018 Einspritzpumpen und Einspritzdüsen bei eBay-Kleinanzeigen als gewerblicher Nutzer angeboten und hatte weder in der Anzeige selbst noch in dem darauf basierenden E-Mail-Verkehr mit dem Testkäufer XXX vor dessen letzten Vertragserklärung als Käufer weder das Muster-Widerrufsformular übermittelt noch entsprechende Informationen zum Auffinden dieses Formulars mitgeteilt. Damit hat er gegen Ziffer 2 der Unterlassungsverfügung des Landgerichts Bochum vom 08.02.2018 verstoßen.

 

Die Einwendungen des Schuldners dagegen sind unerheblich. Ein Verstoß gegen § 242 BGB ist nicht ersichtlich, die pauschalen Vorwürfe gegen den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin entbehren jeglicher Grundlage. Die Geltendmachung der Abmahnkosten beruht auf gesetzlicher Grundlage und ist nicht zu beanstanden. Dass ein Ratenzahlungsanspruch als solche nicht besteht, dürfte dem Schuldner klar sein. Soweit die Gläubigerin mit Schreiben vom 28.02.2018 erklärte, eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Darlegung der finanziellen Situation zu prüfen, insoweit allerdings auf weitere Kosten hinwies und diese mit dem Schreiben vom 28.02.2018 beigefügter Ratenzahlungsvereinbarung mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.03.2018 konkretisierte, ist dies nicht zu beanstanden, da es sich insoweit um den gesetzlichen Zinssatz handelt. Der Umstand, dass der Schuldner diese Ratenzahlungsvereinbarung nicht wie angeboten akzeptieren wollte, hindert die Gläubigerin nicht, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Der Hinweis, darauf, dass sie dies auch zu tun beabsichtigt, stellt keine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Rechtslage dar, zumal in diesem Verfahren auch die Berechtigung der vom Schuldner angegriffenen Kommentationskosten in Höhe von 154,70 Euro hätte geprüft werden können. Sachfremde Motive der Schuldnerin sind jedenfalls nicht erkennbar und nicht dargelegt.

 

Soweit der Schuldner einwendet, in der einstweiligen Verfügung vom 08.02.2018 seien die hier gerügten Angebote auf eBay-Kleinanzeigen nicht umfasst, folgt die Kammer nicht. Der von der einstweiligen Verfügung ausgenommene „Online-Marktplatz eBay“ umfasst nur die Angebote, die auf dem Online-Marktplatz eBay selbst eingestellt wurden, dazu gehört aber nicht der Bereich eBay-Kleinanzeigen, da dort Verkäufe nicht über Auktionen oder Sofortkauf-Funktionen erworben werden können, sondern eine gesonderte Kontaktaufnahme notwendig ist, in deren Verlauf wie beim Testkauf vorliegend ein Kaufvertrag geschlossen wird.

 

Auch die weiteren Einwendungen sind unerheblich. Es mag sein, dass der Schuldner nach Erhalt der einstweiligen Verfügung seine Angebote überprüft hat, dennoch waren im April 2018 eine Vielzahl von Angeboten unter eBay-Kleinanzeigen von ihm eingestellt worden. Der Umstand, dass sein Online-Shop als solcher vom Händlerbund stichprobenartig überprüft wird, vermag ihn nicht zu entlasten. Zum einen sind Angebote bei eBay-Kleinanzeigen keine Angebote in seinem Online-Shop, zum anderen vermag der Umstand, dass Fehler nicht gefunden werden bei einer Prüfung durch den XXX einen sich wettbewerbswidrig verhaltenen Onlinehändler nicht zu entlasten.

 

Bei der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes hat die Kammer sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt, als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schuldner durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Allerdings vermag das Gericht festzustellen, dass die finanziellen Mittel des Antragsgegners gemäß seinen Bekundungen äußerst beschränkt sein sollen. Der Steuerbescheid für das Jahr 2016 weist ein zu versteuerndes Einkommen aus dem Gewerbebetrieb von 45.132,00 Euro aus bei einer festgesetzten Einkommenssteuer von 1.667,00 Euro. Abgesehen davon, dass diese Zahlen für 2018 wenig aussagekräftig sind, ist eine Existenzgefährdung durch die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes nicht zu befürchten, zumal die überwiegend geschwärzten Konto-Auszüge ebenfalls nicht aussagekräftig im Hinblick auf die finanzielle Situation des Schuldners sind.

 

Von daher ist das verhängte Ordnungsgeld angemessen aber auch erforderlich, um den Schuldner zukünftig zur Beachtung der gerichtlichen Unterlassungsverfügung anzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

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