Die Nutzung fremden, urheberrechtlich geschützten Bildmaterials gilt es dringend zu vermeiden. Ansonsten kann der Rechteinhaber wie vorliegend geschehen eine einstweilige Verfügung erwirken. Die Kosten sind hierbei nicht zu unterschätzen. Pro Lichtbild legte das LG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren den Streitwert auf 4.000 EUR fest, so dass sich bei 10 Lichtbildern ein Streitwert von 40.000 EUR ergab.

"Auf den Antrag des Antragstellers vom 04.08.2008/07.08.2008, wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 04.08.2008, einer Kopie der Bedienungsanleitung „XXXXX" und eines Abmahnschreibens vom 10.07.2008 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, die mit einem „X" gekennzeichneten und von 1 bis 10 durchnummerierten Lichtbilder aus dem nachfolgenden Handbuch im Internet zu verwenden, zu vervielfältigen öffentlich zugänglich zu machen, zum Kauf anzubieten:

Anlage nicht abgedruckt!

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 3/4 und dem Antragsteller zu 1/4 auferlegt.

Streitwert bis zum 07.08.2008: 40.000,00 €
danach: 30.000,00 €"

 

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