1.500 EUR sind pro Bild als Vertragsstrafe nach Ansicht des Landgericht Leipzig, Urteil vom 25.11.2016, Az: 05 O 1185/16, bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung angemessen. Die Einzelheiten:

Urteil LG Leipzig 05 O 1185/16

 

Im Namen des Volkes

 

Endurteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

1. XXX, Beklagte

 

2. XXX, Beklagte

 

3. XXX, Beklagte

 

Prozessbevollmächtigter zu 1-3:

 

Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven, Gz.: XXX

 

wegen Forderung

 

hat die 5. Zvilkammer des Landgerichts Leipzig durch Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 am 25.11.2016 für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu zahlen.

 

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte in Höhe von 393,90 Euro freizustellen.

 

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

4. Die Klägerin trägt 55%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 45% der Kosten des Rechtsstreits.

 

Beschluss:

 

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin, ein Online-Versandhandelshaus, vertreibt in ihrem Onlineshop u.a. Produkte der Fa. XXX GmbH mit Sitz in XXX, die der Klägerin ihre professionell hergestellten Produktfotos zur Verfügung stellt. Die Übertragung der Bildrechte erfolgt durch die Fa. XXX GmbH an die Klägerin als einfaches Nutzungsrecht und beinhaltet das Recht zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen (vgl. Bestätigung vom 01.03.2015, Anlage K1).

 

Die Beklagten haben im Oktober 2015 durch das Veröffentlichen und öffentliche Zugänglichmachen von 5 Produktfotografien, die sie in ebay-Auktionen (Screenshots als Anlagenkonvolut K2, BI. 4 d. Klageschrift) verwendet haben, die Bildrechte der Klägerin verletzt. Nach erfolgter Abmahnung mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2015 (Anlage K3, dem eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt war), ließen die Beklagten mit Schreiben ihres beauftragten Bevollmächtigten vom 16.11.2015 (Anlage K4) eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit nachfolgendem Wortlaut abgeben:

 

„Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz aber gleichwohl rechtsverbindlich erkläre ich namens und in Vollmacht der XXXX sowie der Gesellschafterinnen Frau XXX und Frau XXX persönlich, dass sich diese ihrer Mandantschaft gegenüber verpflichten, es künftig bei Meldung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die von ihrer Mandantschaft nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann,

 

es zu unterlassen,

 

die in der Anlage 2 zu Ihrer Abmahnung vom 28.10.2015 abgebildeten Lichtbilder und wiedergegebenen Texte zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

Klarstellend: Davon ausgenommen werden sollen Zwischenspeicherungen von Internetseiten im sogenannten „Cache“, wie z.B., bei Suchmaschinen, bei Google, archive.org und ähnlichen Internetpräsenzen, welche einen Zustand aus der Vergangenheit widerspiegeln und auf die meine Mandantschaft keinen Einfluss hat.“

 

Im Januar 2016 haben die Beklagten durch eine erneute Veröffentlichung und öffentliche Zugänglichmachung von 3 der zuvor abgemahnten Produktfotografien die Bildrechte der Klägerin verletzt und damit gegen die Unterlassungsvereinbarung vom 16.11.2015 verstoßen (Screenshots der ebay-Auktionen vom 13.01.2016, Anlagenkonvolut K5). Wegen dieser Verstöße wurden die Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2016 unter Beilegung des Anlagenkonvolutes 2 erneut abgemahnt und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro sowie die Zahlung der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 745,40 Euro gefordert (Schreiben Anlage K6). Dem kamen die Beklagten nicht nach.

 

Die Klägerin trägt vor, sie habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe aus der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Höhe von insgesamt 10.000,- Euro. Die seitens des Bevollmächtigten der Beklagten erfolgte textliche Klarstellung und das Herausnehmen des Ausschlusses der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs stehe einer Annahme des mit Schreiben vom 28.10.2015 übersandten Angebotes der Klägerin nicht entgegen. Die Beklagte habe sich der Unterlassung für die Zukunft unterwerfen wollen und dies im Sinne der Klägerin auch getan. Die Klarstellung als Zusatz sei, da ein Anzeigen aus dem Zwischenspeicher keine Wiederholungshandlung sein könne, überflüssig gewesen. Im übrigen hätte es einer ausdrücklichen Annahme durch die Klägerin nicht bedurft.

 

Die Beklagten hätten schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen; das Verschulden werde gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die seitens der Beklagten behaupteten Kontrollhandlungen und Stichproben seien nicht schlüssig vorgetragen und werden bestritten. Ein Einstellen der Fotos durch unbekannte Dritte bei ebay sei nicht denkbar. Die Beklagten hätten den Nachweis, dass sämtliches streitgegenständliches Bildmaterial vor dem 13.01.2016 von allen Serverns gelöscht wurde, nicht erbracht. Wie der Screenshot vom 05.07.2016 (Anlage K8) zeige, böten die Beklagten den darin gezeigten Artikel „XXX Allesschneider“ weiterhin unter Nutzung des in der Klageschrift Seite 4 Ziff. 2 gezeigten Bildes zum Kauf an. Der Kauf könne nicht länger als 90 Tage vor dem 05.07.2016 getätigt worden sein. Die Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe von 10.000,- Euro sei angemessen, schon weil sich die Beklagten von der abgegebenen Unterlassungserklärung unbeeindruckt zeigten und weiterhin Fotografien ohne entsprechendes Nutzungsrecht für Online-Auktionen nutzen (Screenshots vom 05.07.2016, Anlagenkonvolut K9). Es läge ein 3-facher Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag vor; die Beklagten haben sich „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ der Vertragsstrafe unterworfen. Die Klägerin habe bei der verlangten Höhe der Vertragsstrafe die Grenze der Billigkeit nicht überschritten, insbesondere bei Berücksichtigung der Vielzahl der insgesamt durch die Beklagten vorgenommenen Bildrechtsverletzungen und der Anzahl der weiteren, im vorliegenden Rechtsstreit indes nicht streitgegenständlichen, Verwendungen von Produktfotos durch die Beklagten in Verkaufsangeboten bei ebay (Anlage K10ff.).

 

Die Klägerin beantragt,

 

1. die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

 

2. die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte in Höhe von 725,40 Euro freizustellen.

 

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

 

Ein wirksamer Unterlassungsvertrag liege nicht vor, da die Beklagten am 16.11.2016 eine nicht mit der von der Klägerin vorformulierten Erklärung (Anlage K3) übereinstimmende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätten. Diese modifizierte Unterlassungserklärung sei von der Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent angenommen worden, weshalb ein Unterlassungsvertrag nicht geschlossen worden sei. Das neue Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages hätte die Klägerin annehmen müssen; dies sei weder ausdrücklich noch konkludent geschehen. Darüber hinaus sei den Beklagten kein Verschulden vorzuwerfen. Sie hätten nach Abgabe der Unterlassungserklärung stets genau darauf geachtet, das Bildmaterial der Klägerin nicht wieder zu verwenden und in den ersten Wochen jeden neueingestellten Artikel, danach im Rahmen von Stichproben, kontrolliert.

 

Selbst wenn ein wirksamer Unterlassungsvertrag und ein Verschulden der Beklagten vorliegen sollten, wäre die geforderte Vertragsstrafe von 10.000,- Euro zu hoch angesetzt.

 

Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um jeweils einen ersten Verstoß handele. 500,- Euro wären absolut ausreichend, um die Beklagten von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten, und die Strafe läge damit um ein Vielfaches über dem vermutlichen Gewinn durch den Verkauf des mit dem Bildmaterial der Klägerin beworbenen Produkts. Ein mögliches Fehlverhalten der Beklagten habe die Bagatellschwelle nahezu unterschritten.

 

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie auf die Protokollniederschrift vom 06.10.2016 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

 

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 4.500,- Euro sowie ein Freistellungsanspruch von der Gebührenforderung der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 393,90 Euro zu.

 

1. Anspruchsgrundlage für den Vertragsstrafenanspruch ist der Unterlassungsvertrag mit dem Inhalt der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 16.11.2015 (Anlage K4, Zitat wie oben). Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist von der Klägerin angenommen worden. Sie hat sie nicht etwa für unzureichend erklärt, weil die Formulierung „unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ beklagtenseits gestrichen worden war und eine Klarstellung dahin, dass Zwischenspeicherungen von Internetseiten im sogenannten „cache“ ausgenommen werden sollten, erfolgte. Die „Klarstellung“ ist dabei ohnehin nicht als Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung zu verstehen, da diese erst ab dem Erklärungszeitpunkt wirksam wird und vorhergehende Zuwiderhandlungen nicht erfasst. Auch die Herausnahme der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs würde, wollte man darin Änderungen der klägerseits formulierten Unterlassungserklärung sehen, nicht dazu führen, dass ein geändertes Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsbetrages vorliegen würde, so dass eine explizite Annahme der Klägerin erfordern würde. Auch bei der (beibehaltenen) Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ kann nach der Rechtsprechung eine Auslegung geboten sei, wonach mehrere zeitlich nah beieinander liegende Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung (und damit Annahme des Fortsetzungszusammenhangs) angesehen werden (LG Frankfurt, 2-06 0 344/15). Nach der Verkehrssitte wäre zu erwarten gewesen (§ 151 S. 1 BGB), dass die Klägerin die abgegebene Unterlassungserklärung der Beklagten für unzureichend erklärt hätte, wenn ihrem Unterlassungsbegehren nicht genügt worden wäre. Das war aber unstreitig nicht der Fall. Der Schuldner muss stets damit rechnen, dass der Gläubiger das Angebot angenommen hat (OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2016, 14 U 1997/15 unter Hinweis auf § 151 S. 1 BGB).

 

2. Die Beklagten haben gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen, da sie die darin genannten drei Produktfotografien der Klägerin wiederum veröffentlicht und öffentlich zugänglich gemacht hat (Screenshot der ebay-Auktionen vom 13.01.2016, Anlagenkonvolut K5).

 

Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt Verschulden bei der erneuten Begehung der Verletzungshandlung voraus. Die beklagtenseits behaupteten Kontrollhandlungen und Stichproben sind, wenn sie das eigene Handeln der Beklagten betreffen, schon nicht plausibel. Im Übrigen fehlt eine Erklärung dafür, wie die streitgegenständlichen Auktionen bei ebay wieder eingestellt worden sein sollen, wenn nicht aufgrund einer Entscheidung und Handlung der Beklagten. Insoweit wird das Verschulden des Schuldners vermutet, so dass er sich entlasten muss. Sollte ein schuldhaftes Verhalten eines Erfüllungsgehilfen vorliegen (hierzu wurde allerdings nicht vorgetragen) würden die Beklagten auch hierfür haften. Nach Unterzeichnen der Unterlassungserklärung oblagen ihr entsprechende Kontrollpflichten, deren mangelhafte Erfüllung sie aus Eigenverschulden zu vertreten haben.

 

3. Gemäß § 315 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB beträgt die nach billigem Ermessen festzusetzende Höhe der Vertragsstrafe pro eingestellten Produktfoto 1.500,- Euro, insgesamt 4.500,- Euro. Hat ein Unterlassungsgläubiger – wie vorliegend die Klägerin – nach der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Höhe der Vertragsstrafe nach sogenanntem Neuem Hamburger Brauch nach billigem Ermessen festzusetzen, so ist die getroffene Bestimmung verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, 4 U 191/14). Die Bestimmung, für die der Gläubiger/ der Klägerin ein Ermessenspielraum zusteht, ist erst dann durch gerichtliches Urteil zu ersetzen, wenn die mit dem Hinweis auf die Billigkeit durch § 315 Abs. 3 BGB gezogene Grenze überschritten wird (OLG Karlsruhe , a.a.O.; BGH GRUR 1990, 1051 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze). Im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen.

 

Bei dem anzulegenden Maßstab im Rahmen der zulässigen Billigkeitskontrolle ist zu berücksichtigen, dass Unterwerfungserklärungen neben der Schadenspauschalierung in Bezug auf künftige Rechtsverletzungen auch und vor allem dazu dienen, den Unterlassungsschuldner zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungsverpflichtung anzuhalten. Bei der Schätzung, wie hoch eine Vertragsstrafe im Einzelfall bemessen sein muss, um dieses Ziel zu erreichen, ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, das Verschulden des Verletzers, sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners einschließlich seiner eigenen Interessen an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen abzustellen (BGH, Urteil vom 30.09.1993, Az.: I ZR 54/91).

 

4. Vorliegend führt eine Kontrolle der klägerseits festgesetzten Vertragsstrafe anhand der genannten Parameter dazu, dass diese in einer über einen Betrag von 1500,00€ pro Bild hinausgehenden Höhe nicht mehr der Billigkeit entspricht und die Grenze des der Klägerin eingeräumten Ermessens überschritten wurde. Dabei wird berücksichtigt, dass die Beklagten noch bei weiteren, im nachgelassenen Schriftsatz vom 07.11.2016 nebst vorgelegten Anlagen K10 – K29 vorgelegten Fotos und Screenshots gegen Nutzungsrechte der Klägerin verstoßen hat. Auch im Januar 2016 wurden weitere Produktfotos bei ebay eingestellt (Screenshots Anlagen K30 – K 35); diese hier nicht rechtshängigen Fotos bilden den Gegenstand eines anderweitigen Rechtsstreits vor dem Landgericht Flensburg. Sie belegen für das hier streitige Verfahren zugleich die wiederholten Verstöße gegen das Urhebergesetz (§§ 15, 16, 19a UrhG) und gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte hat sich, wie die dokumentierten weiteren Verstöße vom Januar 2016 (und weitere, Anl. K8, K9) zeigen, auch durch die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung nicht vom Begehen identischer Rechtsverletzungen abhalten lassen. Ob die Maßnahmen, die die Beklagten zur Verhinderung weiterer Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße durch Veröffentlichen der streitgegenständlichen Fotografien behauptet haben, tatsächlich durchgeführt worden sind, kann dahinstehen. In jeden Fall waren sie zur Verhinderung weiterer Wettbewerbsverstöße nach Erhalt der ersten Abmahnung offensichtlich nicht ausreichend. Die Zuwiderhandlung war in ihrem Umfang auch von einer beachtlichen Gefährdung für die Klägerin, da die Produktfotos mit dem Einstellen auf Ebay einem großen Kreis an Interessenten zugänglich waren und der Klägerin hierdurch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohte. Im Hinblick auf den vorzuwerfenden Verschuldensgrad müssen sich die Beklagten jedenfalls den Vorwurf gefallen lassen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in nicht unerheblichem Maße außer Acht gelassen zu haben. Dass sie wirksam dafür Sorge getragen hätten, die Produktfotos der Klägerin dauerhaft von einer Darstellung in ihren ebay-Aktionen auszunehmen, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Für eine über die vom Gericht für billig erachtete Vertragsstrafe von insgesamt 4.500,- Euro hinausgehende Vertragsstrafe von insgesamt 10.000,- Euro würde es eines vorsätzlichen Verschuldensvorwurfs bedürfen, der sich den Gesamtumständen, auch unter Berücksichtigung der weiteren sechs Fälle aus dem Januar 2016, nicht entnehmen lässt, zumal einzelne Fotografien entfernt worden sind. Für die drei hier streitgegenständlichen Produktfotos kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin durch die Zuwiderhandlungen der Beklagten sehr hohe Umsatzeinbußen entstanden sind oder drohten; hierzu ist klägerseits auch nichts vorgetragen worden. Das Gericht hält bereits die ausgeurteilte Vertragsstrafe von 4.500,- Euro für im oberen Bereich der Angemessenheit liegend und auch ausreichend, um die Beklagten von künftigen Verstößen der in der Unterlassungserklärung formulierten Art abzuhalten und einen klägerseits durch die Verstöße entstandenen Schaden pauschal abzugelten.

 

5. Die Erstattungsfähigkeit der Abmahngebühren des Klägervertreters folgt aus §§ 677, 683, 670 BGB, wobei die Kosten nur aus einem Streitwert von 4.500,- Euro mit einem Gebührensatz von 1,3 gem. 2300 VVRVG, somit 393,90 Euro, zu berechnen sind. Da die Klägerin in ihrem Freistellungsantrag – Klagantrag Ziff. 2) – die Kostenpauschale von 20,00 € nicht geltend gemacht hat, wird ihr diese auch mit der Gebührenforderung aus dem geringeren Streitwert nicht zugesprochen.

 

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO, §§ 286 ff. BGB.