Das Landgericht Hannover hatte sich mit der Vertragsstrafenforderung aufgrund einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zu befassen. Es ging im Wesentlichen um die Registrierungspflicht von Beleuchtungskörpern nach dem Elektrogesetz. Das nachfolgend wiedergegebene Urteil des LG HAnnover vom 17.11.2015 ist noch nicht rechtskräftig.

 

Die Entscheidungsgründe lassen leider erstaunlicherweise jegliche Ausführungen zur Frage des Verschuldens vermissen. Die Beklagte hatte sich vorliegend nämlich nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bei der Stiftung EAR registriert, jedoch in einer – wie sich später herausstellte – falschen Geräteart. Die Beleuchtungskörper wurden nach erfolgter Registrierung dann wieder verkauft. Das Landgericht hat nicht ein Wort dazu verloren, warum die Beklagte hier schuldhaft gehandelt hat. Das Gericht stellt lediglich in den Entscheidungsgründen fest, dass eine Registrierung für den angebotenen Beleuchtungskörper nicht vorgelegen habe und dies gegen die Unterlassungserklärung verstoße.

 

Statt Ausführungen zum Sinn und Zweck des Elektrogesetzes wäre es aus meiner Sicht erforderlich gewesen, sich mit der Frage des Verschuldens zu befassen. Sollte eine 2. Instanz den Vorgang anders bewerten, so werde ich hier darüber berichten. Die Details zum Urteil hier:

Landgericht Hannover   Verkündet am: 17. November 2015

 

Geschäfts-Nr.: 18 0 104/15

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

XXX, Beklagte,

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerste!, Grabenstraße 63, 48268 Greven,

 

Geschäftszeichen: XXX

 

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2015 durch

 

den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX

 

für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2015 zu zahlen.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

 

Die Beklagte zu 1) und deren Geschäftsführer, die Beklagten zu 2) und zu 3), haben am 12.10.2012 erklärt (Anlage LL1, BI. 30 f d.A.), es künftig bei Meldung einer Vertragsstrafe für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die von der Klägerin nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen,

 

1. Beleuchtungskörper im Sinne des ElektroG in Deutschland anzubieten, ohne hierfür zuvor bei der nach dem ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart ordnungsgemäß registriert worden zu sein, sofern die Beleuchtungskörper nicht von einem bereits für die entsprechende Marke und Geräteart ordnungsgemäß registrierten Dritten bezogen werden, der

 

  • Elektro- und Elektrogeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,
  • Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
  • Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt,

 

2. Beleuchtungskörper in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.

 

Gegenstand der vorangegangenen Abmahnung im Jahr 2012 war, dass die Beklagten keine Registrierung der von ihr verkauften Beleuchtungskörper vorgenommen hatten.

 

In der Folgezeit nach der Erklärung haben sich die Beklagten bei der Stiftung Elektro­-Altgeräteregister (EAR) unter der Registrierungsnummer WEEE-Reg.-Nr. DE XXX in der Geräteart

 

„Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten benutzt werden können“ registrieren lassen.

 

Die Beklagten haben nicht eine Registrierung für die Geräteart

 

„Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können“

 

herbeigeführt.

 

Die Klägerin trägt vor, bei der Beklagten Testkäufe durchgeführt zu haben und legt dazu Rechnungen nebst Lichtbilder über zwei LED-Birnen von November 2014 (Anlagen LL 8 und LL 7, Bl. 68 und 67 d. A.) sowie zwei LED-Beleuchtungskörper von Anfang Dezember 2014 (Anlagen LL 3 und LL 3, BI. 36 und 32-34 d.A.) vor.

 

Die Klägerin hat Anfang Januar 2015 eine Vertragsstrafenanforderung erklären lassen.

 

Die Klägerin ließ anhand eines Bildschirmausdrucks von Anfang Februar 2015 feststellen, dass der Vertrieb von LED-Leuchtmitteln durch die Beklagte zu 1) fortgesetzt wird (Anlage LL 5, BI. 64 d. A.).

 

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten vorsätzlich einen Rechtsverstoß begangen. Sie meint, die Verstöße stellten ein hartnäckiges Vorgehen dar, sodass aufgrund dessen und wegen der Mehrzahl von über einen längeren Zeitraum erfolgten Verstößen eine Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 10.000,00 angemessen sei.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,00€ zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten verweisen darauf, im Jahre 2012 für die von ihnen angebotenen Beleuchtungskörper ausschließlich die Geräteart, unter der die Registrierung erfolgte, gewählt haben zu können, und dass die von der Klägerin genannte Geräteart erst in der Folgezeit von der Stiftung EAR eingeführt wurde. Die Beklagten tragen vor, auf die Richtigkeit der Registrierung bei der Stiftung EAR vertraut zu haben, und meinen, die Stiftung EAR hätte sie schriftlich von einem etwaigen Umregistrierungserfordernis informieren müssen. Die Beklagten hätten mangels einer Umregistrierung sogar einen Nachteil erlitten, denn die neue Geräteklasse sei günstiger als die alte, da Gasentladungslampen wegen des Quecksilbergehalts schwieriger zu entsorgen seien. Im Übrigen sind sie der Ansicht, es fehle an einem kerngleichen Verstoß, da die Vertragsstrafenanforderung auf einer falschen Registrierung beruhe, die Unterlassungserklärung jedoch Folge einer seinerzeit gänzlich fehlenden Registrierung war. Des Weiteren halten die Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Vertragsstrafe für zu hoch und orientieren sich zur Begründung an Rechtsprechung zum Ordnungsgeld.

 

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 € aus § 339 BGB.

 

1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag zustande gekommen, mit dem sich die Beklagten mit Erklärung vom 12.10.2012 zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet haben. Sie übersandten ihre Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung per Fax an die Klägerin, was die Annahme des Antrags der Klägerin auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit dem in Bezug genommenen Schreiben vom 2.10.2012 darstellt.

 

Die Klägerin hat aus der von dem Beklagten am 12.10.2012 abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Gegen die dort begründete Verpflichtung haben die Beklagten in von der Klägerin anhand ihrer streitgegenständlichen Testkäufe festgestellten und im Einzelnen dargelegten Weise verstoßen.

 

Die Beklagten haben sich ausdrücklich u.a. dazu verpflichtet, es zu unterlassen, dass die von ihnen in Deutschland – „jeweils“ – angebotenen Beleuchtungskörper im Sinne des ElektroG nicht in „der zugehörigen Geräteart ordnungsgemäß registriert“ werden. Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes des Beklagten liegt darin, dass ein Beleuchtungskörper in Verkehr gebracht wurde, ohne dass dieser für die betreffende Marke jeweils zuvor ordnungsgemäß registriert ist.

 

Dies entspricht dem von der Klägerin seinerzeit offenkundig verfolgten Zweck, die Beklagten zum Einhalten der Anforderungen aus dem ElektroG anzuhalten, mindestens soweit dies Marktverhaltensregeln enthält.

 

§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern.

 

Die von dem Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung des Elektrogesetzes steht in einem engen Zusammenhang damit, dass möglichst viele Elektro- und Elektronik-Altgeräte von dem Gesetz erfasst werden, nur das dient dem in der Begründung zum Gesetz formulierten Ziel einer möglichst hohen Quote getrennt gesammelter Altgeräte (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 20 ZB 10.401 -, zit. nach juris mwN). § 9 Abs. 4 ElektroG listet Kategorien von Altgeräten auf, die in unterschiedlichen Behältnissen zu entsorgen sind, und deren Entsorgung unentgeltlich ist. Dazu gehören in Bezug auf Beleuchtungskörper Gasentladungslampen einerseits und (neben diversen anderen) Beleuchtungskörpern andererseits. Gemäß § 14 Abs. 5 ElektroG wird die Menge der von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte berechnet. Daraus folgt die Verteilung der Lasten, die aus den Regelungen des Elektrogesetzes resultieren. Damit liegt eine Marktverhaltensregelung vor.

 

2. Die von der Klägerin verlangte Vertragsstrafe ist jedoch unangemessen hoch und auf 5.000 € herabzusetzen.

 

Die Parteien haben keine bestimmte Höhe der Vertragsstrafe vereinbart, sondern die Bestimmung der Klägerin überlassen. Das ist gemäß §§ 339, 315 Abs.1 BGB zulässig und führt bei unangemessen festgesetzter Höhe zur Herabsetzung nach § 315 Abs.3 S.2 BGB. Diese Regelung hat Vorrang vor der Antragsherabsetzung nach § 343 BGB. Die Höhe der Vertragsstrafe bemisst sich gemäß § 315 BGB.

 

Durch die Vertragsstrafe sollen bereits stattgefundene Verstöße sanktioniert werden, während die Verhängung eines Ordnungsgeldes auf eine Unterbindung zukünftiger Verstöße abzielt. Die von der Klägerin vorgenommene Bestimmung der Vertragsstrafe entspricht nicht billigem Ermessen i. S. des § 315 Abs. 1 BGB und knüpft unrichtig daran an, die Vertragsstrafe sei mehrmals verwirkt. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen (dazu bspw. OLG Gelle GRUR-RR 2014, 152 ff) ist eine Festsetzung auf 5.000 € angemessen.

 

Die Vertragsstrafe ist auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin herangezogenen Gesichtspunkts dreier streitgegenständlicher Verletzungshandlungen nur einmal verwirkt.

 

Einzelne Taten sind, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen, als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein. Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im Allgemeinen nicht zu vereinbaren (vgl. OLG Celle GRUR­RR 2014, 152 ff). Es besteht ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Wettbewerbsverstößen derart, dass sie gleichartig sind und unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen wurden. Sie stehen darüber hinaus zeitlich noch in einem engen Zusammenhang. Hinzu kommt, dass sämtliche Verstöße nur fahrlässig begangen wurden, da die Beklagten – auch in Kenntnis der abweichenden Rechtsauffassung der Klägerin – darauf vertrauten, die Registrierung entsprechend den Anforderungen des Elektrogesetzes vorgenommen zu haben.

 

3. Die Zinsansprüche ergeben sich aus Verzug. Der Mahnbescheid ist den Beklagten am 3.2.2015 zugestellt worden (BI. 6, 14, 21). Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zahlung von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich um keine Entgelt­forderung handelt.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!