Das Landgericht Münster hatte über einen Ordnungsgeldantrag zu entscheiden und verhängte gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld von 500 EUR bei einem Erstverstoß. Ordnungsgeldbeschlüsse können sehr hilfreich sein und zwar dann, wenn ein Gläubiger beispielsweise eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung nach hamburger Brauch fordert. Dann wird der Gläubiger eine Vertragsstrafe beziffern, die er für angemessen hält. In der Praxis halten Gläubiger nie Vertragsstrafen von 500 EUR für angemessen. Dem Gläubiger könnte man dann allerdings einen solchen Ordnungsgeldbeschluss vorhalten. Hätte er nämlich statt einer Unterlassungserklärung nur einen Unterlassungstitel, dann würde ein Gericht mit großer Wahrscheinlichkeit ein Ordnungsgeld von 500 EUR verhängen. Warum sollte er dann also mehr als 500 EUR Vertragsstrafe erhalten? Im Einzelnen:

 

In dem Rechtsstreit
XY gegen XY


gegen den Schuldner (Beklagten) wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Teil-Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts Münster vom 15.05.2012 (AZ: 24 0 22/12 LG Münster) ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € verhängt.
Gründe:

Durch Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 15.05.2012 ist der Beklagte verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Lebensmitteln und Feinkost an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf der Verkaufsplattform eBay,

a)    
keinen Grundpreis in unmittelbarerer Nähe zum Endpreis anzugeben, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden;

b)    
einen falschen Grundpreis anzugeben, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.

Nach Zustellung dieses Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat der Beklagte, wie der Kläger durch Ausdrucke der eBay-Angebote vom 07.06.2012 belegt hat, gegen die unter a) des Urteils tenorierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem er einen falschen Grundpreis angegeben hat, nämlich nicht die in § 2 Abs. 3 der Preisangabeverordnung vorgesehenen Bezugsgrößen gewählt hat.

Die Klägerin (Gläubigerin) hat daraufhin mit Schriftsatz vom 07.06.2012 beantragt,

                               ein Ordnungsgeld von mindestens 500,00 € zu verhängen.

Der Beklagte (Schuldner) hat beantragt,

                               den Ordnungsgeldantrag zurückzuweisen.

Er hat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.01.2010 die Auffassung vertreten, die Angabe einer falschen Bezugsgröße stelle lediglich einen Bagatellverstoß dar. Im Übrigen hat er eingewandt, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich, insbesondere werde deren Prozessbevollmächtigter in erster Linie deshalb tätig, um Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen.

Auf Antrag der Klägerin ist gern. § 890 ZPO gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld zu verhängen, da dieser mit den Preisangaben unter Wahl einer falschen Bezugsgröße am 07.06.2012 gegen die in dem Urteil vorn 15.05.2012 tenorierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.

In dem Urteil ist dem Beklagten für den Fall eines Verstoßes ein Ordnungsgeld angedroht worden.

Es wird vermutet, dass der Verstoß schuldhaft begangen wurde.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe sich lediglich um einen sogenannten Bagatellverstoß gehandelt. Zum einen war ihm die Unterlassung durch das zunächst vorläufig vollstreckbare und inzwischen rechtskräftige Urteil vom 15.05.2012 gerichtlich aufgegeben worden. Zum anderen ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Wettbewerbssenates bei dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 09.02.2012, AZ: 1-4 U 70/11) auch in der Sache bei Wahl einer falschen Preis-Bezugsgröße ein unerheblicher Bagatellverstoß nicht anzunehmen. Ebenso wenig kann der Beklagte mit Erfolg geltend machen, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG.


Auch insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Unterlassungsverpflichtung im Verhältnis des Beklagten zur Klägerin durch das inzwischen rechtskräftigte Teil-Anerkenntnis-Urteil bindend festgestellt ist.


Im Übrigen sind nicht hinreichend konkrete Tatsachen ersichtlich, aus denen auf rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin geschlossen werden könnte. Für das Verhältnis der Parteien untereinander sieht es das Gericht, wie bereits in dem Schlussurteil vom 28.06.2012 in dem vorliegenden Rechtsstreit ausgeführt, nicht für entscheidend an, welche Beweggründe für die Prozessbevollmächtigten beider Parteien in deren Auseinandersetzung im Vordergrund stehen mögen.


Der Höhe nach hält es das Gericht in Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes für angemessen, das von der Klägerin als Mindestbetrag angesehene Ordnungsgeld von 500,00 € zu verhängen.

Münster, 04.01.2013


XXXXX
Vorsitzender Richter am Landgericht

 

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