Mal wieder 500 EUR Ordnungsgeld, OLG Hamm, I-4 W 109/18, Beschluss vom 06.11.2018. Die Einzelheiten

Beschluss OLG Hamm I-4 W 109/18

 

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

 

des Herrn XXX, Gläubiger und Beschwerdeführers,

 

Prozessbevollmächtigter:       Rechtsanwalt XXX,

 

gegen

 

Herrn XXX, Schuldner und Beschwerdegegner,

 

Prozessbevollmächtigte:        Rechtsanwälte XXX,

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm

 

am 06.11.2018

 

durch die Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX

 

beschlossen:

 

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 05.09.2018 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 15.08.2018 (026 0 13/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 07.02.2018 (026 0 13/18) unter Ziffer 7) titulierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, jeweils für 500,00 € einen Tag Ordnungshaft festgesetzt.

 

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

 

Gründe:

 

Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht Münster am 07.02.2018 in dem Verfahren 026 0 13/18 eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, durch welche dem Schuldner bei Androhung von Ordnungsmitteln u.a. gemäß Ziffer 7) des Tenors des Beschlusses untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Salze, insbesondere Pökelsalz, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten ohne auf der Website dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europaeu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen. Dem Schuldner wurde der Beschluss am 15.02.2018 zugestellt.

 

Bereits am 14.02.2018 hatte der Schuldner seinem Prozessbevollmächtigten gebeten, das eBay-Geschäft „sicher“ zu machen. Dieser übermittelte mit E-Mail vom 15.02.2015 verschiedene rechtliche Hinweise und empfahl, den Verweis auf die OS- Plattform „klickbar“ zu gestalten. Dabei führte er aus, dass dies im Rahmen eines Verkaufsauftritts bei eBay im Einzelfall mit (technischen) Schwierigkeiten verbunden sein könne. Daher empfahl er die Rücksprache mit der zuständigen Stelle unter „eBay“. Nach Prüfung der Angebote des Schuldners wies der Prozessbevollmächtigte mit E-Mail vom 19.02.2018 darauf hin, dass der Link zur OS- Plattform noch fehle. Daraufhin bat der Schuldner mit E-Mail vom selben Tage um Mitteilung, ob es ausreichend sei, wenn er dies am Donnerstag von seinem IT­Fachmann erledigen lasse.

 

Am 20.02.2018 bot der Schuldner auf der Internetplattform XXXXX bei eBay an, ohne einen anklickbaren Link zur OS-Plattform bereit zu stellen. Den weiteren Unterlassungsgeboten gemäß Beschluss des Landgerichts Münster vom 07.02.2018 hatte der Schuldner bereits Folge geleistet und die Angebote entsprechend umgestellt. Den Link zur OS-Plattform fügte der Schuldner am 22.02.2018 in seine Angebote ein.

 

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 02.03.2018 die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Schuldner wegen des Verstoßes vom 20.02.2018 beantragt.

 

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Schuldner dem Unterlassungsgebot unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses habe Folge leisten müssen. Notfalls habe er bis zum Einfügen des Links sämtliche Angebote beenden müssen. Tatsächlich habe der Schuldner auch den eBay-Kundensupport kontaktieren können, der 24 Stunden zu erreichen und in der Lage sei, bei technischen Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.

 

Der Gläubiger hat beantragt,

 

ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld gegen den Schuldner festzusetzen oder Ordnungshaft anzuordnen.

 

Der Schuldner hat beantragt,

 

den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen.

 

Der Schuldner hat die Auffassung vertreten, dass er nicht schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Insoweit hat er behauptet, alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um dem Gebot unverzüglich Folge zu leisten.

 

Das Landgericht hat den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln durch Beschluss vom 15.08.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Schuldner nicht schuldhaft gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Dieser habe dafür Sorge getragen, dass seine Angebote so umgestaltet würden, dass acht der neun im Ausgangsverfahren beanstandeten Verstöße beseitigt worden seien. Dem Schuldner sei ein gewisser zeitlicher Spielraum nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einzuräumen, binnen dessen er die Untersagung technisch abstellen könne und müsse. Dieser Zeitraum sei mit bis zu einer Woche nicht ausgeschöpft. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gewerbetreibende regelmäßig der anwaltlichen und ggf. auch technischen Hilfe für die Umsetzung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebote bedürfe. Der Schuldner sei ausnehmend schnell gewesen und habe bereits vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung — die er regelmäßig abwarten dürfe — anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Eine Verpflichtung, die Angebote zu beenden oder den Kundensupport in Anspruch zu nehmen, bestehe innerhalb dieser Umsetzungsfrist nicht.

 

Gegen den am 27.08.2018 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger mit einem am 07.09.2018 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens legt der Gläubiger mit näheren Ausführungen dar, dass der Schuldner schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe.

 

Der Schuldner verteidigt mit näheren Ausführungen den angefochtenen Beschluss.

 

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der tenorierten Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

 

Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO ist ein schuldhafter Verstoß gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung.

 

Der Schuldner hat durch sein Angebot vom 20.02.2018 unstreitig objektiv gegen das Unterlassungsgebot zu Ziffer 7) des Beschlusses vom 07.02.2018 verstoßen.

 

2.

 

Dabei hat er auch schuldhaft gehandelt. Er war nach § 890 ZPO verpflichtet, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Die einstweilige Verfügung ist ihm bereits am 15.02.2018 im Parteibetrieb zugestellt worden. Eine Umstellungsfrist ist ihm in der einstweiligen Verfügung nicht eingeräumt worden. Damit war der Schuldner gehalten, die Vorgaben der gerichtlichen Entscheidung sofort — unverzüglich — umzusetzen. Dabei hätte sich der Schuldner der Hilfe des jederzeit erreichbaren eBay-Kundensupports bedienen können. Einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeit hatte er bereits am Tag der Zustellung der einstweiligen Verfügung von seinem Prozessbevollmächtigten erhalten. Der insoweit darlegungsbelastete Schuldner hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Schuldners hätte er darüber hinaus nötigenfalls sämtliche Angebote aus dem Internet entfernen müssen, um sie sodann — nach der Anpassung an die Vorgaben der einstweiligen Verfügung — wieder zu veröffentlichen. Für die Annahme des Landgerichts, dem Schuldner sei im Ergebnis stillschweigend eine Umsetzungsfrist zuzugestehen, ist kein Raum.

 

3.

 

Auf den Bestrafungsantrag des Gläubigers war gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festzusetzen.

 

Ordnungsmittel sind nach billigem Ermessen im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 -1 ZB 45/02, juris Rn. 52, und Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91, juris Rn. 18. OLG Gelle, Beschluss vom 22.11.2012 — 13 W 95/12). Eine Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse bildet dabei auch der Streitwert des Hauptsacheverfahrens (OLG Celle a.a.O. m.w.N., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. November 1999 – 14 W 61/99). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat sich der Senat von der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der vertriebenen Waren leiten lassen. Zudem konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der vorliegende Verstoß nur etwa eine Woche nach Erlass der einstweiligen Verfügung begangen wurde und dass ein vorsätzliches Verhalten des Schuldners nicht feststellbar ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Schuldner jedenfalls Bemühungen gezeigt hat, dem gerichtlichen Unterlassungsgebot Folge zu leisten. Damit ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € ausreichend aber auch angemessen.

 

4.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO,

 

 

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