Die 17. Zivilkammer des LG Bochum hat mit Beschluss vom 3.12.2009 gegen einen gewerblichen Händler "nur" ein Zwangsgeld in Höhe von 750 EUR festgesetzt. Die 12. Zivilkammer hatte mit Beschluss vom 16.11.2009 in einem vergleichbaren Fall ein Zwangsgeld von 3.000 EUR festgesetzt. Ganze 2.250 EUR mehr. Die Zwangsgelder weichen in erheblichem Maße voneinander ab. Ein "angemessenes" Zwangsgeld ist eben auslegungsfähig. Antragsgegner können hier wohl nur hoffen, in die Zuständigkeit der 17. Zivilkammer zu fallen. Andernfalls könnte es deutllich teurer werden. Hier die Einzelheiten:

"Gegen den Schuldner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 125,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 788 ZPO). Der Streitwert wird auf 3.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:
Gegen den Schuldner ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.

Er ist trotz Androhung von Zwangsmitteln der Verpflichtung aus dem Beschluss der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts (AZ: 1-17 0 131/09) vom 30.09.2009 nicht nachgekommen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXXXXX mit privaten Endverbrauchern zu unterlassen, eine Rückgabefrist von 14 Tagen zu nennen, wie durch die folgende Formulierung "Der Käufer hat das Recht, die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Sendung zurückzugeben." auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXXXXXX geschehen. Vielmehr fand sich diese Formulierung noch am 26.10.2009 bei dem eBay Angebot des Schuldners für den Artikel mit der Artikelnummer XXXXXXXXXX.

Bei der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes hat das Gericht sowohl die Intensität als auch das Gewicht der Zuwiderhandlung berücksichtigt."