Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 04.05.2016 hat die Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wallroth, durch die Patent- und Rechtsanwälte adares Reiniger & Partner, Schumannstraße 2, 10117 Berlin eine Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts an der Marke „mawa-design“.

 

Die Firma Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH

Rechtsanwältin Christine Glasemann, die Unterzeichnerin des Schreibens, teilt mit, dass ihr Mandant Inhaber der deutschen Wortmarke mawa-design sei, die u.a. für Decken- und Wandleuchten, Stehleuchten eingetragen sei.

 

Die Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH sei ein alteingesessenes deutsches Unternehmen, das vor allem Leuchten aller Art herstelle und vertreibe. Das Unternehmen würde für Designleuchten stehen, die mit zahlreichen nationalen und internationalen Designpreisen ausgezeichnet worden seien.

 

Die Abmahnung Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH

Ihre Mandantschaft habe erfahren, dass der Abgemahnte auf der Internetseite ebay.de Leuchten mit der Bezeichnung „Mava“ anbieten würde, wobei er in den Überschriften auch das Wort „Design“ mit aufgenommen habe, so die Patent- und Rechtsanwälte Reininger und Partner. Der Vertrieb dieser Leuchten verletzte die Marken- und Firmenrechte der Abmahnerin nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG.

 

Das von dem Abgemahnten benutzte Zeichen Mava sei klanglich und schriftbildlich sehr ähnlich zu der Marke mawa-design. Den Zeichenbestandteil „Design“ der Marke ihres Mandanten dürfe man als kennzeichnungsschwach ansehen, da er als beschreibend für die geschützten Waren angesehen werden könne. Der kennzeichnungsstarke Bestandteil „mawa“ verfüge insbesondere in den Fachkreisen über eine erhöhte Bekanntheit, die sich aus der jahrzehntelangen Nutzung als Firmennamen sowie den vielzähligen Designpreisen für Mawa-Leuchten ergeben würde.

 

Die mit der Marke mawa-design geschützten Waren bzw. unter der Firma Mawa hergestellten und vertriebenen Waren seien identisch mit den Waren, für die der Abgemahnte das Zeichen Mava verwenden würde. Angesichts dessen bestehe für das Publikum die Gefahr der Verwechslungen, einschließlich der Gefahr, dass das von dem Abgemahnten benutzte Zeichen Mava mit der Marke mawa-design und der Firma Mawa der Abmahnerin in Verbindung gebracht werde, vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG.

 

Zudem würden die Rechtsanwälte Reininger und Partner durch die Verwendung des Zeichens Mava für Leuchten die Rechte ihrer Mandantschaft gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG verletzt sehen, da die Wertschätzung der bekannten Marke bzw. Firma ihres Mandanten ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt werde.

 

Der Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH würden daher Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf sowie Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung und Auskunftserteilung zustehen, die mit der Abmahnung geltend gemacht werden würden. Rechtsanwältin Glasemann weist den Abgemahnten darauf hin, dass sich dieser spätestens ab Zugang der Abmahnung außerdem schadensersatzpflichtig und ggf. auch nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Marken G strafbar machen würde, wenn er den Vertrieb der Leuchten mit dem Zeichen Mava fortsetzen würde.

 

Nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG sei es dem Abgemahnten untersagt, ohne Zustimmung der Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH Leuchten im geschäftlichen Verkehr mit dem Zeichen Mava zu versehen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

 

Bis zum 18.05.2016 solle der Abgemahnte Auskunft erteilen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

 

Darüber hinaus habe er die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei zu tragen, die sich auf 3.399,50 EUR summieren (Gegenstandswert: 250.000 EUR). Zahlbar sei dieser Betrag bis zum 25.05.2016.

Abmahnung Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH

wegen Markenrechtsverletzung „Mawa Design“

vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte adares Reininger & Partner

Stand: 05/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.