Täglich verschicken Onlinehändler Waren an Kunden. All diesen Kunden steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Unterstellt ein Kunde macht von seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch, indem er dem Händler seine Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Die Folge des Widerrufs wäre, dass der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern kann, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Kunde ihm den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren an ihn zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Kunde wiederum hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Händler über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, an diesen zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist vom Kunden dann gewahrt, wenn er die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.

 

Beispiel: Ein Kunde kauft am 1.9.2015 online bei Händler Mustermann eine Hose. Der Händler liefert am 2.9.15 die Hose an den Kunden. Auch hat er den Kunden natürlich wirksam über sein 14 tägiges Widerrufsrecht belehrt. 14 Tage später, nämlich am 16.9.15 teilt der Kunde dem Händler mit: „Ich widerrufe den mit Ihnen am 1.9.2015 geschlossenen Kaufvertrag über die Hose, Rechnungsnummer 0815.“.

 

Die Widerrufsfrist ist gewahrt, da der Kunde die Hose am 2.9.15 erhalten hat. 

„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Solange der Händler die Hose nicht zurückerhalten hat, muss er auch den Kaufpreis nicht erstatten, es sei denn der Kunde hat dem Händler einen Nachweis darüber erbracht, dass er die Ware an ihn zurückgeschickt hat.

„Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

Der Kunde muss die Ware jetzt bis spätestens zum 30.9.15 an den Händler zurückschicken, oder ihm diese übergeben.

„Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

Wie ist aber die Rechtslage, wenn die 14 tägige Rücksendefrist / Frist zur Übergabe an den Händler vom Kunden nicht eingehalten wird?

Der Kunde wäre für jeden Schaden schadensersatzpflichtig, der durch die verspätete Rücksendung entstehen würde. Ferner könnte der Händler den Kunden auf Rückgabe der Hose verklagen und alle Rechtsanwaltskosten hierfür ersetzt verlangen.

 

Der Händler kann aber nicht den Kaufpreis behalten und auf den Kaufvertrag bestehen. Das Widerrufsrecht wurde wirksam ausgeübt und es erlischt nicht etwa deshalb, weil die Ware nicht fristgerecht zurückgeschickt wurde. Im Falle verspäteter Rücksendung stünden dem Händler gegen den Kunden lediglich Schadensersatzansprüche zu. Den Kaufpreis, abzüglich Schadensersatz müsste der Händler an den Kunden auszahlen.

Ich hoffe, mit diesem Beitrag Händlern eine praxisorientierte Hilfestellung gegeben zu haben. Gern können Sie auf diesen Beitrag verlinken.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir.

 

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