Ab dem 31.07.2026 gelten neue Vorgaben für Reklamationen und Reparaturen. Für Onlinehändler bedeutet das, dass vor allem die Abläufe bei Mängelanzeigen und Reparaturen überprüft werden sollten.
Sind Sie als Händler überhaupt von den Änderungen betroffen?
Es kommt darauf an, ob Sie Waren an Verbraucher oder ausschließlich an Unternehmer verkaufen. Verkaufen Sie Ihre Waren an Verbraucher, dann müssen Sie bei Kaufverträgen ab dem 31.07.2026 vor allem die nachfolgenden Punkte beachten:
- Zeigt ein Verbraucher Ihnen gegenüber einen Mangel an der Ware an, dann müssen Sie diesen über sein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung informieren.
- Wenn die Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert wird, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um 12 Monate.
- Künftig kann eine eingeschränkte Reparierbarkeit einen Sachmangel begründen, wenn sich die Ware schlechter reparieren lässt, als dies bei vergleichbaren Waren üblich ist und erwartet werden kann.
Sollten Sie Ihre Waren ausschließlich an Unternehmer verkaufen, gilt die neue Informationspflicht und die 12-monatige Fristverlängerung für Sie nicht. Jedoch wird die Reparierbarkeit auch im B2B-Geschäft von Bedeutung, jedoch erst bei Kaufverträgen, die ab dem 01.01.2028 geschlossen werden.
Reklamationsprozess an die aktuelle Gesetzeslage anpassen
Onlinehändler sollten Ihren Reklamationsprozess jetzt anpassen, um kostenpflichtige Abmahnungen zu verhindern. Geht Ihnen als Händler eine Mängelanzeige zu einem Kaufvertrag, der ab dem 31.07.2026 mit einem Verbrauchern geschlossen worden ist ein, so müssen Sie rechtlich korrekt damit umgehen.
Teilt Ihnen ein Verbraucher erstmals einen eventuellen Mangel an einer Ware mit, so müssen Sie ihn von sich aus darüber informieren, dass
- er zwischen einer Nachbesserung / Reparatur und einer Nachlieferung frei wählen kann, sowie darüber,
- dass sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um 12 Monate verlängert, wenn die Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert wird.
Wichtig ist, dass Sie dem Verbraucher diese Informationen erteilen, bevor er von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, also dann, wenn Sie der Verbraucher erstmals wegen eines Mangels der Ware kontaktiert.
Hinweise zu bisher genutzten Rechtstexten (AGB etc.)
Müssen Ihre Rechtstexte jetzt geändert werden?
Grundsätzlich NEIN. Ich sage extra „grundsätzlich“, da ich Ihre Rechtstexte gar nicht kenne. Sofern Ihre Rechtstexte anwaltlich geprüft und aktuell sind, sind Änderungen nicht notwendig. Sollten Ihre Rechtstexte nicht dauerhaft auf die Aktualität hin gepflegt werden, so sollten Sie diese vorsichtshalber überprüfen lassen. Wenn Sie zu meinen Bestandsmandanten gehören, dann müssen Sie definitiv nichts ändern.
Sie müssen der neuen Informationspflicht erst nach einer konkreten Mängelanzeige nachkommen. Auch die 12-monatige Verlängerung der Verjährungsfrist gilt unmittelbar kraft Gesetzes. Sie muss nicht zusätzlich in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.
Kann man die neuen Informationspflichten nicht einfach mit den AGB aufnehmen?
Leider NEIN! Die neuen Informationspflichten können nicht pauschal in allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt werden. Das Gesetz fordert hier eine ausdrückliche Mitteilung an den Verbraucher erst auf dessen Mängelanzeige hin.
Hinweis zu eBay
Wenn Sie bei eBay handeln, dann hat eBay Sie bereits dazu aufgefordert, Ihre Reparaturrichtlinien zu aktualisieren. Es wurde von eBay hier eine spezielle Informationsseite eingerichtet. Ich empfehle Onlinehändlern, sich die Hinweise von eBay anzusehen und umzusetzen.
Anleitung zur praktischen Umsetzung
Für Onlinehändler bedeutet das konkret ab dem 31.07.2026 folgendes:
1. Schritt: Wenn Ihnen ein Verbraucher einen eventuellen Mangel an einer Ware anzeigt, dann müssen Sie sofort handeln.
Aber was sollten Sie dem Verbrauch jetzt konkret mitteilen?
Ich habe eine Musterformulierung ausgearbeitet, die Händler verwenden sollten, sobald Sie von einem Verbraucher eine Mängelanzeige erhalten.
2. Schritt: Haben Sie dem Verbraucher mit meiner Musterformulierung geantwortet, dann müssen Sie als nächstes natürlich erst einmal die Möglichkeit erhalten, den geltend gemachten Mangel zu überprüfen.
3. Weitere Schritte: Alles weitere hängt jetzt von der durchgeführten Überprüfung ab. Das Gewährleistungsrecht ist komplex und es ist unmöglich, Ihnen jetzt jegliche Reaktionsmöglichkeiten hier aufzulisten. Letztlich kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Eine individuelle Beratung ist aus meiner Sicht unumgänglich.
Die von mir ausgearbeitete Musterformulierung zur Antwort an Verbraucher im Falle einer Mängelanzeige biete ich Neumandanten für 450 EUR netto zzgl. MwSt an. Sie erhalten neben der Musterformulierung weitere praktische Hinweise von mir. Eine weitergehende Beratung wird nach Zeitaufwand von mir angerechnet.
Gern unterbreite ich Ihnen ein konkretes Angebot. Fordern Sie dieses einfach per E-Mail (hilfe@abmahnung.de) bei mir an.
Ich wünsche allen Onlinehändlern weiterhin sicheres und erfolgreiches Handeln!

Sinnvoller ist auf jeden Fall die Buchung meines Schutzpaketes. Die Musterformulierung erhalten Sie dann neben den Leistungen zum Updateservice zusätzlich von mir als freiwillige Zusatzleistung, da eine Beratung zum Gewährleistungsrecht vom angebotenen Schutzpaket grundsätzlich nicht umfasst ist.

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!
Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz
Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

