Sehr viele Onlinehändler belehren derzeit wie folgt über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht:
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag,
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren, die Sie als Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren zusammen an Sie geliefert wird bzw. werden;
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren an Sie getrennt geliefert werden;
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken an Sie geliefert wird;
Liegen mehrere der oben genannten Möglichkeiten vor, so beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware und/oder die letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie …
Akute Abmahngefahr aufgrund eines Beschlusses des LG Frankfurt vom 21.05.2015, Az.: 2-06 O 203/15
In dem Eilverfahren vor dem LG Frankfurt ist ein Verein gegen IKEA vorgegangen. IKEA hatte nämlich die gleiche Widerrufsbelehrung verwendet, wie zuvor wiedergegeben. Nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. ist die wiedergegebene Formulierung der Widerrufsbelehrung, die alle drei Möglichkeiten über den Fristbeginn miteinander in einer Erklärung kombiniert, wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Es ist nur ein Beschluss des LG Frankfurt, kein Urteil! Da es sich um eine Eilentscheidung handelt, enthält der Beschluss keine Entscheidungsgründe. Ich gehe aber davon aus, dass das Landgericht Frankfurt die Auffassung vertritt, dass keine wirksame Widerrufsbelehrung vorliegt, weil der Eindruck erweckt wird, dass mehrere Möglichkeiten gleichzeitig vorliegen könnten. Es ist unklar, ob die Beschlussverfügung rechtskräftig geworden ist oder IKEA Widerspruch eingelegt hat.
Abmahnung vermeiden, Widerrufsbelehrung ändern
Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte die bisherige Formulierung vorsorglich sofort geändert werden, egal auf welcher Handelsplattform Sie die Widerrufsbelehrung verwenden. Konkret sollte meiner Ansicht nach die Belehrung wie folgt geändert werden:
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag,
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren, die Sie als Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren zusammen an Sie geliefert wird bzw. werden; oder
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren an Sie getrennt geliefert werden; oder
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken an Sie geliefert wird.
Liegen mehrere der oben genannten Möglichkeiten vor, so beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware und/oder die letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie …
„oder“ hinzufügen, letzten Satz streichen
Viele Händler haben mich gefragt, ob Sie trotzdem mit einer Abmahnung rechnen müssten, wenn Sie entsprechend meines Vorschlages die Widerrufsbelehrung ändern. Grundsätzlich ja, denn auch bei der neuen Formulierung könnte es durchaus sein, das diese auch noch einmal von einem Wettbewerbsverband oder einem Mitbewerber angegriffen wird, weil die Intention des Gesetzgebers eine multifunktionale Formulierung gerade nicht vorsieht.
Wie kann ich das Abmahnrisiko ausschließen?
Wenn Sie eine kombinierte Widerrufsbelehrung verwenden, kann das Risiko einer Abmahnung nie zu 100 % ausgeschlossen werden.
Sie sollten sich überlegen, ob die unterschiedlichen Liefersituationen bei Ihnen überhaupt häufiger auftreten. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, von der Standardliefersituation auszugehen, dass jede Warenbestellung auch in einem Paket geliefert wird. Sollte dies in Ausnahmefällen einmal nicht der Fall ist, kann die Widerrufsbelehrung entweder konkret auf diesen Fall ausgestaltet werden oder Sie gehen in dem Ausnahmefall einfach das Risiko ein, das die Widerrufsbelehrung im Zweifel oder im Streit mit dem Kunden einmal nicht die Widerrufsfrist in Gang setzt.
Ihre Mitbewerber oder natürlich – wie im Falle von IKEA – auch Vereine könnten eine multifunktionale Widerrufsbelehrung abmahnen, wenn diese ihrer Auffassung nach wettbewerbswidrig ist. Es könnte daher vorteilhafter sein, die zulässige Standardformulierung zu verwenden. Mitbewerber oder Vereine müssten nämlich erstmal mehrere Testkäufe durchführen um nachweisen zu können, dass diese Formulierung auf Sie gar nicht zutrifft. Diese Mühe machen sich Mitbewerber und Vereine nach meiner Praxiserfahrung aber in der Regel nicht.
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