Ein eBay-Verkäufer erhielt eine Abmahnung, weil er bei eBay Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge anbot, welche in einer vom Kraftfahr-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgesehenen Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Es ging um ein solches Angebot „LED-Soffitte 12V SV8,5 weiß 8 x LEDs (ersetzt 18/21W)“. Nach Ansicht des Abmahners sei dieser Artikel im deutschen Straßenverkehr nicht zugelassen und er würde auch keine Prüfzeichen aufweisen. Deshab wurde eine Abmahnung z.B. von Herrn Richard Smet durch die Sagsöz Euskirchen Rechtsanwälte, Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt  Renè R. Euskirchen, ausgesprochen.

 

Abmahngefahr beim Verkauf von Beleuchtungsartikeln für Kraftfahrzeuge

Gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 7 StVZO sind Teile der Fahrzeugbeleuchtung in einer amtlich genehmigten Bauart auszuführen. Das Veräußern von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, sind dabei gemäß § 22 a Abs. 2 StVZO nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann zulässig, wenn diese Fahrzeugteile mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. So ist zum Beispiel auch ein Verkauf allein für den Rennsport nicht zulässig, wenn ein Prüfzeichen nicht angebracht ist. Das Verhalten des Abgemahnten ist nach Ansicht des Abmahenrs ordnungswidrig i.S.v. § 23 StVG, sowie wettbewerbswidrig gem. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. LG Bochum v. 14.02.2012, Az. I-12 O 238/11). § 22a StVZO solle auch Verbraucher vor potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen schützen.

§ 4 Nr. 11 UWG gibt es nicht mehr. Jetzt muss es heißen § 3a UWG. Dort steht heute, was früher im § 4 Nr. 11 UWG stand. Der Abmahner hat hier seinen Abmahntextbaustein offensichtlich noch nicht aktualisiert.

Bei den in § 22a Abs. 1 StVZO aufgezählten bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen handelt es sich um Einrichtungen, deren Beschaffenheit und Wirkung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, an denen sie angebracht werden, besonders bedeutsam sind (z.B. fahrzeugverbindende Einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen), oder aber um solche Teile, die den Schutz bei Verkehrsunfällen erhöhen (Sicherheitsgurte, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warndreiecke und Warnleuchten, Fahrtschreiber) (vgl. FAKomm/VerkehrsR Rebler, § 22a StVZO Rn. 1). § 22a StVZO soll in Verbindung mit § 23 StVG sicherstellen, dass solche baugenehmigungspflichtigen Fahrzeugteile ohne amtliche Genehmigung nicht in den Verkehr gebracht werden bzw. Fahrzeugteile mangelhafter Ausführung nicht vertrieben werden können.

 

Diese Auffassung teilt auch das OLG Hamm:

„(1) Nach § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben, oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

 

Dass die Soffitte nach dem Vorbringen der Beklagten möglicherweise auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereiches und für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar ist, ist ohne Bedeutung. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ist, allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommt (vgl. Senat, a.a.O.). Der Grundgedanke des in § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ausgesprochenen Verbots besteht darin, dass ein alleiniges Verwendungsverbot für sich genommen nur geringe Möglichkeiten der Überwachung bietet. Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, das nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise soll im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden(vgl. Senat, a.a.O.). Mit diesem Grundgedanken der Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden (Senat, a.a.O.). Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dieses Verständnis der Norm zu – auf den ersten Blick – ungerechtfertigt anmutenden Einschränkungen beim Vertrieb „multifunktional einsetzbarer Bauteile“ führt. Diese Einschränkungen sind indes im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen, zumal eine Bauartgenehmigungspflicht auch nicht ausnahmslos für jedes Fahrzeugteil bzw. jedes für den Einbau in ein Fahrzeug geeignetes Bauteil gilt, sondern nur für sicherheitsrelevante Bauteile.“ (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 U 127/13)

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