In diesem Beitrag geht es um die korrekte Angabe des Gesamtpreises. Wenn Sie Waren über das Internet verkaufen, dann müssen Sie selbstverständlich die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). So steht es im Gesetz. Die Vorschrift lautet:

 

§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

 

Problem Gesamtpreis

Das eigentliche Problem möchte ich Ihnen anhand eines Beispiels verdeutlichen: Ein Onlinehändler verkauft Neopren und hat auf seiner Webseite diese Eingabemaske:

Durch einen Klick auf das „+“ kann die Anzahl / Stückzahl erhöht werden. Erhöht man die Anzahlt auf 5, dann erscheint die Eingabemaske wie folgt:

Trotz Erhöhung der Stückzahl hat sich der angezeigte Preis nicht verändert und genau das ist das Problem. Erst nach Klick auf den Button „In den Warenkorb“ wird der anfallende Gesamtpreis angezeigt. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu spät.

 

„Die erforderlichen Informationen müssen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat. Der Verbraucher benötigt die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst.“

vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 – I ZR 143/04

 

Gesamtpreis muss stimmen

Bei Erhöhung der Stückzahl muss – wie im Beispiel zuvor – auch der angezeigte Preis angepasst werden. Ein mir bekannter Weinhändler hat das Problem so gelöst, dass Kunden jeden Artikel nur noch einmal in den Warenkorb legen können, wie hier:

Erst nach Klick auf „In den Weinkorb“ kann dann die Stückzahl erhöht werden kann. Der Warenkorb aktualisiert sich und neben dem Einzelpreis wird der Gesamtpreis für die ausgewählte Menge angezeigt, wie hier:

 

Gerichtsentscheidung des Landgerichts Münster

Das Landgericht Münster, Aktenzeichen: 021 O 71/20, hat hierzu bereits eine einstweilige Verfügung erlassen. Da der Händler den Beschluss missachtet hat, wurde auch schon ein Ordnungsgeld iHv. 2.000 EUR verhängt. In dem Beschluss vom 09.11.2020 heißt es:

 

Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-06 O 355/20, Beschluss vom 30.10.2020

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren folgende Rechtsansicht geäußert:

 

„Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat der Anbieter von Waren oder Leistungen die Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Gesamtpreis meint insoweit den Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. …. „Gesamtpreis“ im Sinne von § 1 Abs. 1 PAngV meint hingegen nicht, dass bei Veränderung der Zahl der zu bestellenden Ware auch der Preis für die veränderte Zahl angegeben werden muss. … Da diese Vorschrift sowohl im Online- als auch im stationären Handel gilt, muss der „Gesamtpreis“ für beide Fälle einheitlich angegeben werden. Auch im stationären Handel ist nicht erforderlich, dass der Anbieter alle Preise für die verschiedenen Zahl der zu kaufenden Waren angibt; nichts anderes kann vom Online-Handel gefordert werden. Etwas anderes wird auch nicht vom Schutzzweck der Norm gefordert. Die Normen der PAngV sollen dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern, dass seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (Köhler, in: Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, Vor § 1 PAngV Rn. 2). Der Verbraucherschutz erfordert es gerade nicht, dass der Preis bei Veränderung zu Stückzahl gleichfalls sich anpasst. Der Verbraucher wird im konkreten Beispiel der Anlage XX davon ausgehen, dass er X Waren ‚a xx,xx Euro erwirbt. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wird nicht davon ausgegangen werden können, dass sowohl beim Kauf eines Produktes als auch beim Kauf von X Produkten der gleiche Preis in Höhe von xx,xx Euro gezahlt werden muss.“

 

Unterschiedliche Rechtsansichten

Wie diese Beschlüsse zeigen, gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dieser Problematik. Würde ich online handeln, dann würde ich dafür sorgen, dass auch bei Auswahl einer höheren Stückzahl der Gesamtpreis angezeigt wird und zwar bevor der Kunde die Ware in den Warenkorb legt. Das Ganze ist doch einfach umsetzbar, wie Sie beispielsweise auf der Webseite des Baumaktes Hornbach (www.hornbach.de) sehen können. Ich bin der Ansicht, dass man erst gar keine Angriffspunkte schaffen sollte. Passen Sie Ihre Webseite daher besser an.

 

Update: Das OLG Hamm sieht die Sache anders als das LG Münster!

 

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Am besten ist es immer, wenn Sie erst gar keine Angriffspunkte bieten! Gern sichere ich auch Ihren Onlinehandel ab.