Wozu sind Bewertungen gut?

Wenn Sie diese Frage bei Google angeben, dann wird folgende Übersicht mit KI angezeigt:

Bewertungen sind nützlich für Kunden, um fundierte Kaufentscheidungen zu treffen, und für Unternehmen, um Vertrauen und Sichtbarkeit zu steigern. Kundenbewertungen bieten eine unvoreingenommene Perspektive, erhöhen die Glaubwürdigkeit, beeinflussen die Kaufentscheidung positiv und können Retouren reduzieren, da sie eine bessere Produkt- und Serviceinformation liefern. Für Unternehmen verbessern Bewertungen die Sichtbarkeit in Suchmaschinen, stärken das Vertrauen potenzieller Kunden und können zu einer höheren Konversionsrate führen.

 

Für Verbraucher:

  • Hilfe bei der Entscheidungsfindung: Bewertungen geben Einblicke in die Qualität von Produkten und Dienstleistungen aus Sicht anderer Nutzer, was bei der Orientierung im Angebot hilft.
  • Vertrauensbildung: Echte Kundenerfahrungen wirken oft glaubwürdiger als Unternehmenswerbung, was das Vertrauen in ein Produkt oder eine Dienstleistung stärkt.
  • Reduzierung von Fehlkäufen: Eine hohe Anzahl an Bewertungen kann dazu beitragen, dass Kunden das richtige Produkt für ihre Bedürfnisse finden, was die Wahrscheinlichkeit von Retouren verringert.

Für Unternehmen:

  • Verbesserte Sichtbarkeit: Positive Bewertungen können das Ranking in Suchmaschinen wie Google verbessern und so die Auffindbarkeit des Unternehmens erhöhen.
  • Vertrauenssteigerung: Sie dienen als sozialer Beweis, der das Vertrauen potenzieller Kunden stärkt und eine loyale Kundenbasis aufbauen kann.
  • Höhere Konversionsraten: Produkte mit vielen positiven Bewertungen konvertieren oft besser, da sie als vertrauenswürdiger wahrgenommen werden.
  • Wertvolles Feedback: Bewertungen bieten wertvolles Feedback, das Unternehmen nutzen können, um ihre Produkte, Dienstleistungen und Prozesse zu verbessern.

Darauf müssen Sie achten

Vermeiden Sie folgende Fehler bei der Veröffentlichung von Bewertungen:

 

1. Information bzgl. der Sicherstellung der Echtheit der Bewertung

Informieren Sie darüber, ob und gegebenenfalls wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, die z.B. die bewerteten Produkte oder die angebotene Dienstleistung auch tatsächlich erworben bzw. genutzt haben. Lesen Sie dazu meinen hier veröffentlichten Beitrag.

 

Eine fehlende Information bzgl. der Sicherstellung der Echtheit der Bewertung verstößt gegen §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 3 UWG. Es liegt eine  unlautere Handlung nach § 5a Absatz 1 UWG vor. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

 

Kundenbewertungen spielen aus den Eingangs genannten Gründen im Rahmen des Internetauftrittes eines Unternehmens eine wichtige Rolle. Sie stellen für den Verbraucher unter anderem eine Hilfe bei der Entscheidungsfindung dar. Bewertungen können die tatsächliche Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen. Die Wesentlichkeit der Information über Bewertungen ergibt sich aus § 5b Abs. 3 UWG.

 

2. Irreführende geschäftliche Handlungen gemäß Nr. 23b. und 23c. im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG geschäftliche Handlungen genannt, welche gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Irreführende geschäftliche Handlungen sind gemäß

 

Nr. 23b. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen

die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen;

 

Nr. 23c. gefälschte Verbraucherbewertungen

die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung;

 

Lesen Sie dazu auch meinen hier veröffentlichten Beitrag.

 

Beispiel für Zweifel an der Echtheit von Bewertungen: Auf einer Webseite werden Bewertungen veröffentlicht. Neben der jeweiligen Bewertung wird eine Person abgebildet. Bei den Bildern von den abgebildeten Personen handelt es sich um klassische Stockfotos, welche auch auf einer Vielzahl von anderen Webseiten benutzt werden. Auch werden nur die Vornamen der Person verwendet. Dies kann zwar grundsätzlich dem Aspekt der Anonymisierung dienen, in Verbindung mit den abgebildeten Stockfotos ergeben sich aber Zweifel an der Echtheit der Bewertungen. Aufgrund des fehlenden Nachnamens, sowie der Verwendung von Stockfotos kann die tatsächliche Existenz der Person angezweifelt und somit die Echtheit der Bewertungen in Frage gestellt werden.

 

Fake-Bewertungen

Die Nutzung von Fake-Bewertungen verstößt gegen § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG iVm. Nr. 23c. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine irreführende Handlung liegt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben unter anderem über den Umstand der Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen, enthält.

 

Eine Bewertung ohne eine tatsächliche zugrunde liegenden Erfahrung einer tatsächlich existierenden Person, die den jeweiligen Kauf getätigt bzw. die entsprechende Dienstleistung tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist irreführend. Verbraucher gehen bei dem Lesen von Bewertungen davon aus, dass diese von der bewertenden Person stammen. Entsprechend nimmt der Verbraucher an, dass es sich bei diesen Bewertungen um Ergebnisse bzw. wesentliche Bestandteile von Tests durch die bewertende Person handelt, welche von der jeweiligen Person wirklich vorgenommen wurden. Derartige Bewertungen sind aus den oben genannten Gründen von enormer Bedeutung für die Entscheidungsfindung von Verbrauchern. Die Bewertungen werden von Verbrauchern im Abwägungsprozess hinsichtlich des Kaufes der Ware, bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistung berücksichtigt und dienen der Beurteilung der Qualität der angebotenen Ware oder Dienstleistung.

 

Fake-Bewertungen sind gemäß Nr. 23c. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG per se unzulässig.

 

3. Stockfotos und Bewertungen

Verwenden Sie bei Bewertungen keine Stockfotos!

 

Dies stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG dar. Die vorstehenden Ausführungen zu Fake-Bewertungen können auch hier herangezogen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung von Stockfotos nicht schon an der Existenz der bewertenden Person gezweifelt wird, sondern an der Glaubwürdigkeit der Bewertung. Was das betrifft so ist aus Sicht eines Verbrauchers die Wirkung einer Bewertung ohne Bild gegenüber einer Bewertung mit einem Bild abzugrenzen. Die Bedeutung einer Bewertung mit Bild ist deutlich größer, da sich die Person der Öffentlichkeit mit seiner Identität und Namen als Referenz für die angebotene Ware oder Dienstleistung präsentiert. Hieran fehlt es bei Bewertungen ohne Bild. Die Hemmschwelle der Veröffentlichung von Bewertungen ohne Bild ist geringer als bei Bewertungen mit einem Bild. Folglich wird somit über die Bewertung in Form des wesentlichen Bestandteils eines Test der Waren oder Dienstleistungen und dessen abgebildeter Echtheit getäuscht, sofern nur ein Stockfoto anstelle eines echten Fotos der Person verwendet wird.

 

Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Die Abgemahnten werden dazu aufgefordert es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

 

  • von Verbrauchern im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommene Bewertungen zugänglich zu machen, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben;
  • Bewertungen von nichtexistierenden Personen zu nutzen;
  • Stockfotos im Zusammenhang mit Bewertungen von Verbrauchern zu Waren oder Dienstleistungen der Schuldnerin zu verwenden.

 

Sie wurden auch abgemahnt? Oder möchten Sie vielleicht eine Abmahnung aussprechen?

 

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