Mal wieder Streit um Abmahnkosten. Der Abmahner hatte in seiner Abmahnung eine Geschäftsgebühr von 1,5 zugrunde gelegt. Das Landgericht Bochum hat bestätigt, dass diese gebühr zu hoch war. Eine 1,3 Geschäftsgebühr kann jedoch schon verlangt werden. Die Einzelheiten:

Urteil

des Landgericht Bochum zu Az.: I-13 O 219/12

 

In dem Rechtsstreit

der XXX,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven,

gegen

Frau XXX

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:  XXX

hat die 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2013

durch

die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX

als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 755,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien bieten auf dem Onlinemarktplatz ebay Parfüms an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2012 (Anlage 3, BI. 13 ff. d.A.), auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, mahnte die Klägerin die Beklagte mit der Begründung ab, dass die Beklagte zwar als privater Verkäufer angemeldet sei, aber tatsächlich gewerblich handele.

Am 13.09.2012 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anla-ge 4, Bl. 16 d.A.), auf die verwiesen wird, ab.

Die Klägerin trägt vor: Beide Parteien seien Wettbewerber. Beide Parteien handelten gewerblich mit Parfüms. Dass die Beklagte gewerblich handle, ergebe sich daraus, dass die Beklagte auf dem Onlinemarktplatz eBay zur Zeit 12 Artikel aus der Kategorie Herrenparfüms zum Kauf anbiete. Aus dem Bewertungsprofil der Beklagten sei zu entnehmen, dass die Beklagte im letzten Monat 73 positive Bewertungen und in den letzten 12 Monaten insgesamt 736 positive Bewertungen erhalten habe. Daher sei die Tätigkeit der Beklagten als gewerbliche Verkäuferin als gegeben anzusehen. Die Klägerin könne von der Beklagten die Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 869,00 € netto verlangen. Ein Gegenstandswert von 15.000,00 € sei angemessen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 869,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bochum und beantragt im übrigen,

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte trägt vor:

Die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum könne nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG abgeleitet werden, weil diese Regelung auf eine Zahlungsklage keine Anwendung finde und zudem die erfolgte Gerichtsstandwahl gem. § 8 Abs. 4 UWG sowie gem. § 242 BGB grob rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die Klägerin habe bewusst ein Gericht ausgewählt, das vom Wohnsitz der Beklagten weit entfernt liege. Weder die Klägerin noch die Beklagte handelten auf der Internetauktionsplattform ebay gewerblich. Die Klägerin habe als Verkäuferin in einem Zeitraum der letzten 6 Monate lediglich 189 Bewertungen als Verkäuferin erhalten, also durchschnittlich 31,5 Verkäufe pro Monat getätigt. Daher könne von einer gewerblichen Nutzung selbstverständlich noch nicht gesprochen werden. Aus dem Bewertungsprofil der Klägerin (Anlage zum Protokoll vom 28.11.2012, BI. 68 ff. d.A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, ergebe sich ein durchschnittlicher Umsatz von 11,77 € pro Monat, für September 2012 ein Umsatz in Höhe von 282,46 €. Es müsse bestritten werden, dass der ebay-Account „XXX" überhaupt von der Klägerin betrieben werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieser ebay-Account einzig und allein auf Betreiben und Verantwortung des Klägervertreters betrieben werde. Dies werde bereits daraus ersichtlich, dass der Klägervertreter einen Testkauf durchgeführt habe, was weit über die anwaltliche Tätigkeit hinausgehe. Der Klägervertreter werde im Internet immer wieder mit rechtswidrigen Massenabmahnungen in Verbindung gebracht. Die Klägerin habe weitere ebay-Nutzer, nämlich Frau XXX, Frau XXX und Herrn XXX mit wortgleichen Mahnschreiben abgemahnt. Es würden stets rechtlich sehr einfache Wettbewerbsverstöße behauptet. Auffällig sei das Missverhältnis zwischen dem Umfang der Geschäftstätigkeit der Klägerin und den aus der Abmahntätigkeit drohenden Kosten. Für einen Rechtsmissbrauch spreche desweiteren, dass immer die identischen Textbausteine Verwendung fänden und eine rechtliche Bewertung des konkreten Einzelfalles völlig fehle. Es sei allenfalls ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 € gerechtfertigt. Es könne allenfalls eine Gebühr von 1,3 Gebühr angesetzt werden. Es werde bestritten, dass die Klägerin die behaupteten Rechtsanwaltsgebühren an den Klägervertreter gezahlt habe. Aus dem Bewertungsprofil der Klägerin ergebe sich für den hier maßgeblichen Zeitraum der vier Abmahnungen ein Gesamtumsatz von rund 300,00 €. Dies stehe in keinem Verhältnis zu dem mit der Vielzahl der Abmahnungen eingegangenen Prozessrisiken. Die Beklagte selbst handle nicht gewerblich. Ihr ebay-Account werde auch von weiteren Familienmitgliedern mitgenutzt. Über den Account der Beklagten seien im Zeitraum September 2011 bis August 2012 insgesamt nur 490 Artikel verkauft worden. Die Verkäufe der Beklagten sei nicht auf Parfüm beschränkt. Dass die Beklagte Parfüms verkaufe, gehe darauf zurück, dass die Beklagte und ihr Partner gerne in Verkaufsfernsehsendungen bei 1-2-3-TV ausgefallene Flakons kauften, wobei in der Verkaufssendung regelmäßig Doppelpackungen verkauft würden. Ein Exemplar behielten die Beklagte und ihr Ehegatte mindestens für sich, das zweite Exemplar verkauften sie dann, sofern sie hierfür keinen eigenen Bedarf mehr hätten, über die Internetplattform ebay. Die Beklagte selbst habe im Zeitraum September 2011 bis August 2012 lediglich 197 Artikel verkauft, davon nur 37 neue Artikel.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum ergibt sich aus § 14 Abs. 2 UWG. Die Angebote der Beklagten auf der Internetplattform ebay sind bestimmungsgemäß bundesweit und damit auch im Bezirk des Landgerichts Bochum abrufbar, da sie sich an Kunden im gesamten Bereich Deutschlands wendet. Unter die Zuständigkeitsregelung des § 14 UG fällt auch der Anspruch auf Erstattung von Ab-mahnkosten (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 14 UWG Rdnr. 4).

Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht § 8 Abs. 4 UWG entgegen. Nach Auffassung des Gerichts liegen bei einer Gesamtwertung aller Umstände keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die auf Rechtsmissbrauch schließen lassen. Von einem Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches beispielsweise das Gebührenerzielungsinteresse ist. Allein die Zahl der Abmahntätigkeiten vermag für sich allein noch keinen Missbrauch zu belegen (vgl. OLG Hamm — 1-4 U 24/10, Urteil vom 29.06.2010). Es müssen in jedem Fall weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs begründen können. Solch ein Umstand kann ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes ebenso sein wie die Art und Weise der Rechtsverfolgung (a.a.O.). Da grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen ist, ist es grundsätzlich Sache der Antragsgegnerin, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und im Fall des Bestreitens Beweis anzubieten, wenn nicht unstreitige oder gerichtsbekannte Tatsachen vorliegen, die für den gerügten Rechtsmissbrauch sprechen und damit die ursprünglich bestehende Vermutung der Antragsbefugnis bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erschüttern (vgl. a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin neben der treitgegenständlichen Abmahnungen im Zeitraum August und September 2012 drei weitere Abmahnungen ausgesprochen hat. Bei den Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bochum ist lediglich die vorliegende Klage der Klägerin anhängig. Die danach feststehende Zahl von vier Abmahnungen ist relativ gering. Auch wenn sich aus dem Bewertungsprofil der Klägerin für die letzten 12 Monate lediglich ca. 650 Bewertungen und ein durchschnittlicher Umsatz pro Verkauf von 11,77 ergibt, kann hieraus noch nicht auf ein Missverhältnis zwischen der Zahl der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen und ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen werden. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, das Verfahren zu finanzieren.

Es liegen auch keine weiteren Indizien vor, die in der Gesamtschau nur den Schluss zulassen, dass mit den Abmahnungen in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung, die die Klägerin der Abmahnung vom 03.09.2012 beigefügt hatte. In der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung ist nicht etwa eine feststehende Vertragsstrafe festgesetzt worden, sondern ausdrücklich eine von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe, wobei diese auf den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung beschränkt wurde. Im Abmahnschreiben setzt die Klägerin auch unterschiedlich lange Fristen für die Abgabe der strafbewehrten Unterwerfungserklärung und für die Zahlung der Abmahnkosten, übt insoweit also auch keinen erhöhten Druck auf die Beklagte aus. Auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Auftrag der Klägerin einen Testkauf getätigt hat, spricht nicht für Rechtsmissbrauch. Es steht jedem Unternehmer frei, das Wettbewerbsverhalten seiner Mitarbeiter selbst, durch eigene Angestellte eine eigene Rechtsabteilung oder durch von ihm beauftragte Dritte, z.B.Rechtsanwälte, überprüfen zu lassen.

Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Zahlung eines Betrages von 755,80 € verlangen.

Beide Parteien sind Mitbewerber. Beide Parteien handeln im Internet in einem Umfang mit Parfüms, der nach Auffassung des Gerichts nur den Schluss auf eine gewerbliche Tätigkeit zulässt. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie als Hobby Parfüms erwerbe und bei erworbenen Doppelpackungen die von ihr nicht benötigten Teile weiter veräußere, schließt dies die Gewerblichkeit nicht aus. Die Beklagte gesteht damit zu, dass sie von vornherein vorhat, die erworbenen nicht benötigten doppelten Packungen weiter zu veräußern.

Da die Beklagte als gewerbliche Verkäuferin anzusehen ist, durfte sie sich nicht als privater Verkäufer gerieren. Ihr Verhalten verstößt gegen §§ 3, 4 UWG. Die Abmahnung der Klägerin war daher berechtigt.

Abmahnkosten kann die Klägerin lediglich in Höhe von 755,80 € verlangen. Der zugrundegelegte Streitwert von 15.000,00 € ist nicht zu beanstanden. Anzusetzen ist jedoch nicht die von der Klägerin geltend gemachte 1,5 Gebühr, sondern lediglich eine 1,3 Gebühr, da es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt. Hieraus ergibt sich ein Gebührenanspruch in Höhe von 735,80 € netto zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 €, insgesamt 755,80 €. Hinsichtlich des weitergehen-den Zahlungsantrags ist die Klage abzuweisen.

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung verlangen, ohne dass es darauf an-käme, ob die Klägerin ihrerseits bereits die Kosten an ihren Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Zwar kann der Abmahnende grundsätzlich lediglich Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Abmahnung betrauten Rechtsanwalts gem. § 257 Satz 1 BGB verlangen. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin jedoch gern. §§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB statt der Leistung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Schadensersatz in Geld (§ 250 Satz 2 BGB) verlangen. Eine angemessene Frist zur Erfüllung der Freistellungspflicht gern. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB hat die Klägerin der Beklagten bereits in der Abmahnung vom 03.09.2012 gesetzt. Nach dem erfolglosen Ablauf der Frist konnte die Klägerin Zahlung verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.